Der erste Bischof von Würzburg, der heilige Burkard, hat laut Fries den Dom gestiftet, der Domus St. Salvatoris, also der hailig Säligmacher genannt wird. Deshalb, so Fries, nennt man die Chorherren domini de Domo oder Domherren, aber nicht Thumbheren. Die Domherren beschäftigen eine Vielzahl von Amtleuten und Dienern für alle möglichen Tätigkeitsbereiche. Sie werden für ihre Arbeit mit Gütern, Gefällen und Nutzungsrechten entlohnt. Diese Amtleute und Diener werden unter dem Begriff der hausgenossen zusammengefasst (auf Latein Attinentes domui). Die Domherren in Würzburg beschäftigen die folgenden Hausgenossen: einen Küchenmeister, zwei Kochmeister, einen Koch, einen Unterkoch, einen Kellermeister, einen Oberbergmeister, einen Unterbergmeister, einen Hauseigenen, einen Oberpfistermeister, drei Unterpfistermeister, einen Bechermeister, einen Senfmeister, zwei Schüsselmeister, ein Schmiedmeister und ein Forstmeister. Diese Hausgenossen haben ein eigenes Gericht, das sogenannte Kellergericht. Das Kellergericht entscheidet in Streitfällen unter Hausgenossen und in Streitfällen zwischen den Hausgenossen und Außenstehenden, wenn es dabei um persönliche Rechte, Sachen und Güter, ihr Amt oder zum Amt gehörige Güter geht. In allen anderen Angelegenheiten müssen sich die Hausgenossen an das ordentliche Gericht wenden. Dem Kellergericht sitzt ein Richter, Kellerrichter genannt, vor. Dieser muss stets ein Domherr aus dem Domkapitel sein, in dessen Behausung auch das Gericht abgehalten wird. Jeder, der das Urteil des Kellergerichts anfechten will, muss dies vor dem Chorgericht tun. Außerdem ist das Kellergericht von etlichen Bischöfen mit Privilegien ausgestattet worden, auf die Fries aber nicht näher eingeht.
Das Küchenmeisteramt des Stifts Würzburg und Herzogtums Franken hieß zuvor Truchsessenamt. Das obere Amt ist das denn Erbtruchsessen und das untere Amt ist das des Erbküchenmeisters. Die Nachtragshand führt eine Liste an Besitzungen an.
Das Küchenmeisteramt wird auch Truchsessenamt genannt. Die Grafen von Romrod (die von Runrode) haben früher das Amt vom Stift Würzburg zu Mannlehen empfangen und gehen zurück bis auf Reicholf von Romrod (Reicholf von Runrode). Zu Zeiten von Bischof Berthold von Sternbergs, verlangte dieser von seinen Eltern, dass sie ihm eine Person ihrer Familie für das Truchsessenamt stellten. Als nach über einem Jahr immer noch keiner genannt wurde, wollte Bischof Berthold von Sternberg das Amt an den Diener des Grafen Albrecht (Landgrauen Albrecht), Ludwig von Romrod, verleihen. Dieser durfte allerdings auch mit Erlaubnis des Grafen solch ein Amt nicht annehmen. Daraufhin verlieh der Bischof das Truchsessenamt an den Ritter Seibot von Wallhausen (heren Seiboten von Walhausen ritere). Die Eltern des Reicholf von Romrod verlangten, dass Ludwig aus seinem Dienst entlassen werde. Er kommt nach Würzburg und erhält dann von Bischof Berthold von Sternberg das Truchsessenamt als Erblehen. Seibot von Wallhausen bekommt dafür etwas anderes.
Ludwig von Romrod (Ludwig von Rumrod) erhält das Truchsessenamt von Bischof Andreas von Gundelfingen.
Albrecht von Romrod (Albrecht von Rumrat) erhält das Truchsessenamt des Stifts Würzburg von Bischof Wolfram von Grumbach.
Bischof Gerhard von Schwarzburg verleiht das Truchsessenamt an die Brüder Johann und Dietrich Witzleben (Hannsen vnd dietzen von Witzleuben) nach Aussterben der Romrods, die das Amt zuvor zu Mannlehen hatten. Es heißt nun aber Oberküchenmeisteramt.
Johann Witzleben (Hanns Witzleuben) stirbt, sein Bruder Dietrich von Witzleben (dietz von Witzleuben) bekommt das Küchenmeisteramt von Bischof Johann von Egloffstein.
Dietrich von Witzleben (Dietz von Witzleuben) übergibt das Küchenmeisteramt an seine Vettern Friedrich, Heinrich und Kunmut (Fridrichen riter Hainrichen vnd Kunnuten von Witzleuben), dass Bischof Johann von Egloffstein als Mannlehen bestätigt.
Dietrich von Witzleben (Dietrich von Witzleuben) erhält das Küchenmeisteramt von Bischof Johann von Brunn.
Das Kloster Schönrain mit seinen drei Zugehörungen Hofstetten (hoffstettenMassenbuech) und Halsbach (Halsbach) gehen außerhalb des Zolls von Hofstetten zu Lehen. Der hohe und niedrige Wildbann des Klosters und der Gemeinden sowie die Wälder und Hölzer sollen von den Erbtruchsessen als Mannlehen getragen werden und waren davor Besitz des Hochstifts. Außerdem kommen 150 Gulden aus der fürstlichen Kammer hinzu, die jährlich am 22. Februar gezahlt werden. Falls es zu dem im vorherigen Eintrag beschriebenen Erbfall kommt, sollen die Küchenmeister das Erbtruchsessenamt als Mannlehen bekommen. Beim Hochstift verbleiben die Gerichtsbarkeit und das Geleitrecht.