Der erste Bischof von Würzburg, der heilige Burkard, hat laut Fries den Dom gestiftet, der Domus St. Salvatoris, also der hailig Säligmacher genannt wird. Deshalb, so Fries, nennt man die Chorherren domini de Domo oder Domherren, aber nicht Thumbheren. Die Domherren beschäftigen eine Vielzahl von Amtleuten und Dienern für alle möglichen Tätigkeitsbereiche. Sie werden für ihre Arbeit mit Gütern, Gefällen und Nutzungsrechten entlohnt. Diese Amtleute und Diener werden unter dem Begriff der hausgenossen zusammengefasst (auf Latein Attinentes domui). Die Domherren in Würzburg beschäftigen die folgenden Hausgenossen: einen Küchenmeister, zwei Kochmeister, einen Koch, einen Unterkoch, einen Kellermeister, einen Oberbergmeister, einen Unterbergmeister, einen Hauseigenen, einen Oberpfistermeister, drei Unterpfistermeister, einen Bechermeister, einen Senfmeister, zwei Schüsselmeister, ein Schmiedmeister und ein Forstmeister. Diese Hausgenossen haben ein eigenes Gericht, das sogenannte Kellergericht. Das Kellergericht entscheidet in Streitfällen unter Hausgenossen und in Streitfällen zwischen den Hausgenossen und Außenstehenden, wenn es dabei um persönliche Rechte, Sachen und Güter, ihr Amt oder zum Amt gehörige Güter geht. In allen anderen Angelegenheiten müssen sich die Hausgenossen an das ordentliche Gericht wenden. Dem Kellergericht sitzt ein Richter, Kellerrichter genannt, vor. Dieser muss stets ein Domherr aus dem Domkapitel sein, in dessen Behausung auch das Gericht abgehalten wird. Jeder, der das Urteil des Kellergerichts anfechten will, muss dies vor dem Chorgericht tun. Außerdem ist das Kellergericht von etlichen Bischöfen mit Privilegien ausgestattet worden, auf die Fries aber nicht näher eingeht.
Fries schreibt, dass er über die genauen Aufgaben, die die Inhaber des Grasmarschallamts erfüllen müssen, nur unzulänglich Informationen finden konnte. Er geht aber davon aus, dass die Amtleute dafür Sorge tragen sollten, dass Wiesen und Weiden in Ordnung gehalten werden sollten. Er schließt dies daraus, dass die Bischöfe von Würzburg stets Ämter verteilten, damit für einen bestimmten Bereich Sorge getragen werden sollte. Dabei nennt er folgende übliche Aufgabenbereiche und Ämter: Ämter für den Wildbann, Wälder, Forste, die tägliche Hofhaltung (wildban, welde, forste, und die tagliche hofhaltung), das Amt des Jägermeisters und des Försters (Jagermaister, forstere), des Mundschenks, das Bratspeisamt (amptleut, uber den Butgel Bratspeis), der Kaplan (Caplane) und gefreite Ämter (Fieterambt) des Bistums.
Die Holzordnung des Gramschatzer Waldes (Camschneit) findet sich in liber 2 diversarum formarum Conradi. Diese enthält Informationen zum Beschluss zu jungen Bäumen im Wald, Holzhacken, zu Hunden, Büchsen, dem alten Wald, der Anweisung von Förstern, viergefreihte Holzern und Holzfrevelstrafen.
Bischof Konrad von Bibra leistet zu Speyer (speier) verschiedene Abgaben für die offzielle Deklaration seiner Regalien: Der Hofmeister, der Kanzler, der Erbmundschenk, der Ebrtruchsess, der Erbmarschall und der Erbkämmerer erhalten jeweils 60 Goldgulden. Der Sekretär erhält 18 Goldgulden. Abschließend wird die kaiserliche Kanzlei mit 24 Goldgulden, der ausführende Siegler mit sechs Goldgulden entlohnt.