Der erste Bischof von Würzburg, der heilige Burkard, hat laut Fries den Dom gestiftet, der Domus St. Salvatoris, also der hailig Säligmacher genannt wird. Deshalb, so Fries, nennt man die Chorherren domini de Domo oder Domherren, aber nicht Thumbheren. Die Domherren beschäftigen eine Vielzahl von Amtleuten und Dienern für alle möglichen Tätigkeitsbereiche. Sie werden für ihre Arbeit mit Gütern, Gefällen und Nutzungsrechten entlohnt. Diese Amtleute und Diener werden unter dem Begriff der hausgenossen zusammengefasst (auf Latein Attinentes domui). Die Domherren in Würzburg beschäftigen die folgenden Hausgenossen: einen Küchenmeister, zwei Kochmeister, einen Koch, einen Unterkoch, einen Kellermeister, einen Oberbergmeister, einen Unterbergmeister, einen Hauseigenen, einen Oberpfistermeister, drei Unterpfistermeister, einen Bechermeister, einen Senfmeister, zwei Schüsselmeister, ein Schmiedmeister und ein Forstmeister. Diese Hausgenossen haben ein eigenes Gericht, das sogenannte Kellergericht. Das Kellergericht entscheidet in Streitfällen unter Hausgenossen und in Streitfällen zwischen den Hausgenossen und Außenstehenden, wenn es dabei um persönliche Rechte, Sachen und Güter, ihr Amt oder zum Amt gehörige Güter geht. In allen anderen Angelegenheiten müssen sich die Hausgenossen an das ordentliche Gericht wenden. Dem Kellergericht sitzt ein Richter, Kellerrichter genannt, vor. Dieser muss stets ein Domherr aus dem Domkapitel sein, in dessen Behausung auch das Gericht abgehalten wird. Jeder, der das Urteil des Kellergerichts anfechten will, muss dies vor dem Chorgericht tun. Außerdem ist das Kellergericht von etlichen Bischöfen mit Privilegien ausgestattet worden, auf die Fries aber nicht näher eingeht.
(7) Wenn man Küchenspeisen erbeutet oder Gefangene macht, soll man sie zum Obermarschall bringen. Erbeutetes Vieh wird in die Küche, fern von den angebundenen Kühen und Kälbern gebracht. Handelt es sich um eine schwarz-weiße Kuh, hat der Obermarschall das Recht, diese über Jahre zu behalten. Die Gefangenen sollen zusammen mit den berittenen Kriegsknechten und den Bürgern dem Fürsten dienstbar sein, der Obermarschall soll aber den vierten Pfennig erhalten. (8) Erbeutete Pferde werden dem Obermarschall übergeben und der geschworene Schmied des Fürsten überprüft diese. Sind sie noch nützlich, gehen sie in den Besitz des Fürsten über.
(9) Ein Obermarschall und die Seinen sollen sich, sobald ein Pferd gestorben ist, ein neues zulegen. Wenn der Schmied es nicht schafft, ein Pferd innerhalb eines Monats für den Fürsten nutzbar zu machen, soll das Tier bei dem Obermarschall bleiben.