In der Backordnung von Würzburg ist festgelegt, dass kein Mühlenbesitzer ein Bäcker sein soll und umgekehrt.
Zwischen dem Schäfer des Hochstifts Würzburg zu Prosselsheim (Brassoldshaim) und der Gemeinde Untereisenheim (Untereisenshaim) wird ein Vertrag geschlossen.
Die Gelzenschneider (Geltzenschiedere), die das Gelzenamt Geltzenambt ausüben, müssen Zinsen an die bischöfliche Kammer abgeben.
Bischof Johann von Grumbach verleiht Heinrich Hennfelder (Haintz Hennfelder) das Recht zu gelzen (Kastration von Schweinen) auf drei Jahre. Fries bezeichnet dieses Recht als Gelzenamt (Geltzenambt).
Bischof Rudolf von Scherenberg verleiht Johann Degenhart (Hanns Degenhart) das Recht zu gelzen (Kastration von Schweinen) auf drei Jahre. Fries bezeichnet dieses Recht als Gelzenamt (Geltzenambt). Johann Degenhart darf dies in mehreren Orten und Ämter ausüben, Fries gibt allerdings keine genaueren Angaben, um welche Orte es sich handelt.
Bischof Rudolf von Scherenberg verleiht Klaus Henkel und Johnann Koler (Claus Henkel und Hanns Koler) das Recht zu gelzen (Kastration von Schweinen). Fries bezeichnet dieses Recht als Gelzenamt (Geltzenambt).
Bischof Rudolf von Scherenberg verleiht Klaus Henkel und Johnann Koler (Claus Henkel und Hanns Koler) das Recht zu gelzen (Kastration von Schweinen) auf drei Jahre. Fries bezeichnet dieses Recht als Gelzenamt (Geltzenambt).
Bischof Rudolf erlässt ein Verbot, in dem festgelegt ist, dass kein geistlicher und kein weltlicher Einwohner Würzburgs Getreide teurer verkaufen darf als für sieben Pfund. Außerdem darf kein Getreide außerhalb der Stadt verkauft werden. Bei Verstoß ist eine Bußgeldzahlung von einem Gulden pro verkauftem Malter fällig. Zusätzlich ist es nicht gestattet, Fleisch aus der Stadt auszuführen - weder auf dem Land- noch auf dem Seeweg. Ausnahme hiervon bildet der Wochenmarkt: wenn dieser stattfindet ist es den Besuchern und Verkäufern gestattet, einen oder zwei wagstail auszuführen. Die Regelungen werden vom Oberrat überwacht und bei Verstößen vollzieht dieser auch die Strafe.
Bischof Rudolf von Scherenberg erlässt ein Gebot, dass Müller nicht gleichzeitig als Bäcker tätig sein dürfen. Dieses Gebot wird aber nicht umgesetzt.
Die Bäcker der Stadt Würzburg umgehen das Gebot, dass Getreide nur auf den Märkten verkauft werden darf, indem sie am Tag des Markts den Bauern, die dafür in die Stadt kommen, entgegenlaufen und das Getreide in den Feldern, der Landwehr oder in den äußeren Stadtgebieten bereits aufkaufen. Deshalb erlässt Bischof Lorenz von Bibra ein Gebot, dass dieses Vorgehen ausdrücklich verbietet und nur den Getreideverkauf auf dem Markt gestattet, sodass alle die gleichen Chancen haben.