In der Backordnung von Würzburg ist festgelegt, dass kein Mühlenbesitzer ein Bäcker sein soll und umgekehrt.
Die Würzburger Müller- und Backordnung findet sich in liber 1 diversarum formarum Conradi. Auch Informationen zum Brotbacken und Gewichtsvorgaben finden sich dort. Was für die Mühle in Aschach gilt, findet sich im Zentbuch. [Nachtragshand: Mehl-, Kleie- und Brotwährung, ungerechtes Korn, Bäckerlohn, Gewicht und Wert von Brot]
Bischof Johann von Egloffstein trägt Schultheiß, Bürgermeister und Rat von Mellrichstadt (Melrichstat) auf, eine Backordnung (beckenordung) aufzustellen.
Bischof Johann von Egloffstein gibt dem Schultheiß, Bürgmeister und Rat zu Mellrichstadt (Melrichstat) Macht und Befehl eine Pfister- bzw. Bäckerordnung zu erlassen.
Bischof Konrad von Thüngen erlässt ein Backordnung für Randersacker.
Bischof Konrad von Thüngen legt eine Backordnung fest.
Nachtragshand: 1562 wird eine Ordnung für die Maler- und Bäckermeister in Heidingsfeld eingerichtet.