Fries zählt die Klausen auf, die es einst in Würzburg und im Bistum gegeben hat und verweist auf das Wort cloester. In Würzburg sind dies die Kloster Neumünster, St. Georg, St. Bartholomäus und St. Ulrich; im Bistum gibt es zwei Klausen in Randersacker (Randersacker) und je eine in Aschfeld (Aschveld), Kirchberg bei Volkach (Kirrberg), Alter Berg bei Volkach (Altenberg bei Volckach), Hohenfeld Hohefeld), Sulzfeld am Main (Sultzveld), Markelsheim (Markoldshaim), Wachbach (Wachbach), Neunkirchen (Newenkirchen), Dörzbach (Tortzbach), Gammesfeld (Gammesveld), Euerfeld (Eurveld), Kirchberg an der Jagst (Kirchberkach), Münsterschwarzach (Swartzach), Windheim (Windhaim), Betmaur (nach dem Kopialbuch in der Nähe von Rothenburg, jedoch nicht identifizierbar), Aub (Awe), Maria Sondheim (Sunthaim) und Mistlau (Mistelaw).
Das Brückengericht in Würzburg wird auch als Oberste Zent bezeichnet, weil das Gericht in allen Zentangelegenheiten entscheidet. Wenn jemandem im ganzen Bistum von weltlichen Richtern etwas versagt wird oder wenn jemand einer Vorladung eines anderen Gerichts nicht nachkommt, muss das Zentgericht entscheiden. Diesem Gericht sitzen ein Schultheiß als Richter und neun Bürger der Stadt Würzburg als Urteilssprecher vor. Diese richten über Schulden, Zinsen und Gülten, bei denen Untertanen des Stifts beteiligt sind. Bei peinlichen Angelegenheiten, d.h. bei Angelegenheiten, die eine Leibes- oder Lebensstrafe nach sich ziehen, werden dem Gericht zusätzlich fünf Schöffen vorgesetzt, davon zwei aus Zell am Main (Celle), zwei aus Gaubüttelbrunn (Butelbrun) und einer aus Höchberg (Huchburg). Die Nachtragshand merkt an, dass zu diesen ursprünglich fünf Schöffen ab dem Jahr 1617 noch zwei weitere dazukommen: einer aus Randersacker (Randersacker) und einer aus Gerbrunn (Gerbronn). Weitere Bezeichnungen für das Gericht sind Landrecht und Stadt- oder Saalgericht.
Fries verweist auf die Dorfordnung von Randersacker. [Nachtragshand:Ungelder, Steuermeister, Zeiten für die Abhaltung eines Rates, Stadtschreiber, Bäth, Bäthzalung, Geleit des Schuldigen, Gefängknis vor der Pfknaht beth gegen den außwendig, Rüge, Schlägerei, Vertrag, Strafe, Kammergericht, Anzahl, Hauptgericht, Klagegeld, Gerichtsschreiber, Schreibgeld, Lösegeld, Kundschaftsgeld, Aufschlag, Urteilsgeld, Vorladung, ungehorsam, Gerichtssiegel, Urteilsregistrierung, Schopffen rathsuchung, Appell, Haftgeld, Vorthail excrition, Vohgelt, Schuld, Gerichtsstag am Donnerstag, Gastgericht, Gebot, hoher freuel Beken, Clainer freuel Metzler, fembdt men, Tageslohn, Weinschröter, Wistirer, Vnderkhauffer flaischbeuff, Verlaunung, Brotkauf, Gewicht, Maß, Schlachthaus, Dorf, freuel, gutter hubbug, Beweidung, dinstfreuel, Anklage mit Aussicht auf Leibes- und Lebensstrafe, Dorfpflicht, Dienstpflicht, Spielverbot, Wirtschaft, burgerannam, Bassirm, Schulfreug, Amtleute, Bürgermeister Bäth, Befreiung, Pflicht, Einigungsbuch, Zehendhoffs freihait, Gerechtigkeit des Zehndes, Rathseid, Gerichtseid, Gesanthen Zornug, Steuerrechnung, Steuermeistereid, Steuersstzeid, Zusatzeid des Virthelmaister. ]
Freis verweist auf die Hausordnung von Randersacker. [Nachtragshand: Rat- und Gerichtsbesetzung, Bürgermeister, allgemeine Gesellen, Fürsprechung, Bürgerernennung, Erlaubnisse.]
Adelheid von Botenlauben (Swester Adelhait von Hiltenburg) tauscht ihren Teil am Schloss Hildenburg (Hiltenburg) mit Bischof Hermann von Lobdeburg.
Abt Rudolf von Heilsbronn (Hailsbrun) gibt dem Würzburger Bischof Berthold von Sternberg 300 Pfund Heller. Im Gegenzug überlässt der Bischof dem Kloster die Rechte des Hochstifts am Hof des Klosters in Randersacker (zum Felthor genennet). Diese Recht umfassen u.a die Abgaben- und Obrigkeitsrechte. Der Vorgang wird durch Erzbischof Gerhard von Mainz bestätigt. Die 300 Pfund Heller verwendet Berthold von Sternberg zum Kauf der Burg und der Herrschaft Löwenstein (Lebenstain).
Heidacher, Alfred: Die Entstehungs- und Wirtschaftsgeschichte des Klosters Heilsbronn bis zum Ende des 15. Jahrhunderts. Gründung, Gründer, Wirtschafts- und Verfassungsgeschichte, Bonn 1955.
Bischof Berthold von Sternberg erhält 250 Pfund Haller von Abt Rudolf zu Heilsbronn (abbt Rudolf zu Hailsprun) und befreit dafür den Hof des Klosters in Randersacker (Randersacker) von allen Steuern, Bede, Fron, Dienste und anderen Beschwerden. Der Freiungsbrief wird von Bischof Gerhard zu Mainz bestätigt. Zur Zeit von Bischof Lorenz von Bibra wollen der Markgraf und der Abt den genannten Hof erneut befreien lassen, was ihnen aber nicht gestattet wird..
Früher haben die Windhetzer des Bischofs, die Diener der Domherren, anderer Stifte und Klöster sowie die Würzburger Edelleute und Bürger in der Landwehr der Stadt Würzburg und etlichen angrenzenden Wäldern und Büschen Hasen und Hühner gefangen. Als aber der Weinwuchs dadurch Schaden nimmt, wird diese Praxis vom regierenden Fürsten untersagt. Bischof Rudolf von Scherenberg verkündet, dass fortan niemand mehr Hasen oder Feldhühner innerhalb der Würzburger Landwehr fangen, schießen oder hetzen solle. An dem Lentach ist es verboten, Hasen mit Garn zu fangen, hetzen und schießen ist jedoch erlaubt. Im Bilsach bei Lengfeld (Lengfeld) und im Hegholz bei Randersacker (Randersacker) ist es verboten, Feldhühner mit Hunden oder Zeug und Stricken zu fangen. Falls dies nicht eingehalten wird, muss der Wilderer für jeden Hasen 2 Gulden und ein Barchet und für jedes Huhn einen Gulden und ein Barchet zahlen.
Der Würzburgische Hauptmann beansprucht die Atzung und läger auf dem Heilsbronner Hof (Hailspruner hof) in Randersacker (Randersacker) für sich, was ihm jedoch der Verwalter des Hofes verweigert. Daraufhin zieht der Hauptmann mit seinen Reitern zu einem Wirtshaus und speist auf Kosten des genannten Hofes. Er lässt Bischof Konrad von Thüngen die Zinsen, Gülte und Gefälle des Hofes einnehmen und bezahlt mit der Atzung seine Wirtshausrechnung. Deshalb ergehen von Abt, Markgraf Georg und Bischof Konrad etliche Schreiben und Anträge. Fries verweist abschließend auf den Lagerort besagter Dokumente in der Kanzlei.
Graf Wilhelm IV. von Henneberg-Schleusingen (Wilhelm von Hennenberg) übergibt Bischof Konrad von Bibra in Würzburg ein besiegeltes Register, welches die Herrlichkeit, das Nutzungsrecht und das Gefälle des Amtes Mainberg bestätigt. Ebenso übergibt Bischof Konrad von Bibra dem Grafen Wilhelm IV. von Henneberg-Schleusingen ein besiegeltes Register über das Amt Meiningen (Mainingen).