In der Backordnung von Würzburg ist festgelegt, dass kein Mühlenbesitzer ein Bäcker sein soll und umgekehrt.
In Würzburg gibt es einen sogenannten Oberrat (Oberrath). Dieses Gremium setzt sich aus insgesamt 15 Personen zusammen: vier aus dem Domkapitel, einer aus dem Kapitel des Neumünsters, einer aus dem Kapitel des Stift Haug, einer aus dem Kapitel von St. Burkard, der Oberschultheiß der Stadt Würzburg, drei aus dem unteren Rat der Stadt, ein Metzger, ein Bäcker und ein Weinbauer und ein gemainsman (Schiedsmann). Der Oberrat ist dazu verpflichtet sich an seine Satzung und Ordnung zu halten, die in einem eigenen Buch dafür festgehalten ist. Sie sind hauptsächlich für den Gemeinnutz der Stadt und ihrer Einwohner verantwortlich und fungieren als eine Art Polizei (policei). Außerdem sind sie dazu befugt, in Schmachsachen (schmahsachen), also verbale oder körperliche Beleidigungen, über geistliche und weltliche Personen zu richten.
Bischof Johann von Egloffstein trägt Schultheiß, Bürgermeister und Rat von Mellrichstadt (Melrichstat) auf, eine Backordnung (beckenordung) aufzustellen.
Bischof Rudolf von Scherenberg gibt der Stadt Dettelbach (Detelbach) eine eigene Polizeiordnung.
Wendehorst, Alfred: Das Bistum Würzburg. Teil 3: Die Bischofsreihe von 1455 bis 1617 (Germania Sacra, Neue Folge 13: Die Bistümer der Kirchenprovinz Mainz), Berlin 1978.
Bischof Rudolf von Scherenberg erlässt eine Kleiderordnung für Prostituierte (wie die gemainen verleumeten weibere claidere tragen sollen).
Bischof Rudolf von Scherenberg ordnet an, dass gemaine verleumbte weibere sich so kleiden sollen, dass man sie von anderen, anständigen Frauen unterscheiden kann.
Bischof Lorenz von Bibra verbietet den Untertanen des Hochstifts, ein Barett als Kopfbedeckung oder gefilzte Keidung (gefilzte hembder und brusttucher) zu tragen.
Bischof Lorenz von Bibra verbietet den Bewohnern des Hochstifts Würzburg, Barette, Filzhüte und Brusttücher zu tragen.
Bischof Lorenz von Bibra verbietet seine Untertanen, Berette sowie gefilzte Hemden und Brusttücher zu tragen.
Bischof Konrad von Thüngen legt eine Backordnung fest.