Bischof Rudolf von Scherenberg stellt eine Ordnung für die im Hochstift und Fürstentum wohnenden Töpfer (Häfner) aus und gibt ihnen bestimmte Privilegien. Sie fallen unter die Gerichtsbarkeit des Marschalls. Bischof Lorenz von Bibra bestätigt ihnen die Freiheiten und die Ordnung, die Bestätigung wird allerdings nicht registriert. Bischof Konrad von Thüngen erneuert die Freiheiten und die Ordnung und bestätigt sie am 17.07.1521. Bischof Konrad von Bibra bestätigt die Freiheiten und die Ordnung am 25.05.1542 ebenfalls.
Bischof Lorenz von Bibra verbietet den Mainfischern die Benuntzung verschiedener Fangmittel (Breitgaren, Dickwurfgarn, Landwaten, Segen vnd Strichgarn).
Bischof Lorenz von Bibra erlässt folgende Fischereiordnung, die für die Mainfischer gilt: 1.Alle Altwasser, außer denen, die sich im Besitz des Stifts befinden, sind zum Fischfang von Ostern bis zum 24. August (von Ostern an, bis vf S Bartholmes tag) freigegeben. 2. In diesem Zeitraum ist die Benutzung des Strichgarns verboten. 3. In diesem Zeitraum ist es verboten, junge Hechte, Barsche oder Karpfen (iunge hechte, persche oder karpfen) zu fangen. 4. Ebenso ist die Benutzung des Tretbretts nach Ostern verboten, bis Bischof Lorenz oder seine Nachfolger erlauben, junge Fische zu fangen. 5.Verboten ist auch die Benutzung verschiedener anderer Fangmittel, nämlich der (Braitgarn, Wurfgarn, dicke Landwaten, Stainwaten vnd die schwimmende vnd ligend Geduld vnd geflecht). 6. Die Fischer, die das Nutzungsrecht der Gedult erkauft haben, können diese ungehindert bei ihren Flussinseln nutzen, aber nirgends sonst. 7. Die Fischernetze (Die Segen), die Zezail genant werden,sollen so beschaffen sein, dass sie nicht zu dicht (dick), sondern so durchlässig (liecht) sein sollen, damit sie keinen Fisch einfangen, der weniger als einen Pfennig wert sei. Zuwiderhandlungen werden mit Körper- und Geldstrafen geahndet.
In Breslau (Preslaw) wird eine Hafenordnung aufgenommen.
Die Fischereiordnung des Bischofs Lorenz von Bibra wird von seinem Nachfolger Konrad von Thüngen wie folgt geändert: 1. Alle Altwasser, außer denen, die sich im Besitz des Stifts befinden, sind von Ostern bis zum 24. August (von Ostern an, bis vf S. Bartholmestag) zum Fischfang freigegeben. 2. Die Fischer, die das Nutzungsrecht der (Gedulde) erkauft haben, können diese ungehindert bei ihren Flussinseln nutzen, aber nirgends sonst. 3. Die Fischer sollen von Ostern bis zum 24. August keine Hechte, Barsche oder Karpfen (kain hecht Bersing oder Karpfen) fangen. 4. Das Fangen junger Fische mit Tretbriter vnd Boglein nach Ostern ist verboten, bis Bischof Konrad oder einer seiner Nachfolger es erlaubt. 5. Die Strickgarn sollen von Ostern an bis vf Sant Bartholmeitag verboten sein 6. Die Nutzung der Fangmittel (Braitgarn vnd Wurfgarn) ist von Ostern bis zum 24. August, die Nutzung der dicken Landwatten aber von Ostern bis zum 25. Juli (bis vf Jacobi) streng verboten. 7. Die Fischernetze (Die Segen), die gezay genant werden,sollen so beschaffen sein, dass sie nicht zu dicht (dick), sondern so durchlässig (liecht) sein sollen, damit sie keinen Fisch einfangen, der weniger als einen Pfennig wert sei. Zuwiderhandlungen werden mit Körper- und Geldstrafen bestraft.
Die Fischereiordnung von Bischof Konrad von Thüngen wird von seinem Nachfolger Konrad von Bibra erneuert.
Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt verbietet das spil auf dem Nachhauseweg aus den Wirtshäusern in der Stadt Würzburg. Ob damit Musik oder Glücksspiel gemeint ist, ist nicht ganz eindeutig.
Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt erlässt eine neue Fischereiordnung.
Nachtragshand: 1562 wird eine Ordnung für die Maler- und Bäckermeister in Heidingsfeld eingerichtet.
Bischof Friedrich von Wirsberg erlässt eine Fischereiordnung wie bereits seine Vorgänger.