Fischer Gebot und Ordnung
14.03.1513
Bischof Lorenz von Bibra erlässt folgende Fischereiordnung, die für die Mainfischer gilt:
1.Alle Altwasser, außer denen, die sich im Besitz des Stifts befinden, sind zum Fischfang von Ostern bis zum 24. August (von Ostern an, bis vf S Bartholmes tag) freigegeben.
2. In diesem Zeitraum ist die Benutzung des Strichgarns verboten.
3. In diesem Zeitraum ist es verboten, junge Hechte, Barsche oder Karpfen (iunge hechte, persche oder karpfen) zu fangen.
4. Ebenso ist die Benutzung des Tretbretts nach Ostern verboten, bis Bischof Lorenz oder seine Nachfolger erlauben, junge Fische zu fangen.
5.Verboten ist auch die Benutzung verschiedener anderer Fangmittel, nämlich der (Braitgarn, Wurfgarn, dicke Landwaten, Stainwaten vnd die schwimmende vnd ligend Geduld vnd geflecht).
6. Die Fischer, die das Nutzungsrecht der Gedult erkauft haben, können diese ungehindert bei ihren Flussinseln nutzen, aber nirgends sonst.
7. Die Fischernetze (Die Segen), die Zezail genant werden,sollen so beschaffen sein, dass sie nicht zu dicht (dick), sondern so durchlässig (liecht) sein sollen, damit sie keinen Fisch einfangen, der weniger als einen Pfennig wert sei.
Zuwiderhandlungen werden mit Körper- und Geldstrafen geahndet.
Exzerpt:
Darnach vf donerstag nach Judica des 1513. Hat gemelter b Lorentz den obgenanten Mainfischeren diese volgende ordnungn geben
1. Das alle altwassere, allain die so dem stifft zustehn, ausgenomen, von Ostern an, bis vf S Bartholmes tag offen sein vnd bleiben
2. Die Strichgarn sollen von Ostern bis vf S Bartholmestag verbotten sein vnd nit gebracht werden
3. Die berurte zeit aus sollen kaine iunge hechte, persche oder karpfen gefangen werden
4. Das tretbret solle von Ostern an verboten sein vnd nit gebraucht werden, bis er b Lorentz oder seine nachkomen die Jugem fisch zufahen vergonnen wurt
5. Die Braitgarn, Wurfgarn, dicke Landwaten, Stainwaten vnd die schwimmende vnd ligend Geduld vnd geflecht sollen zu grunt abgethan vnd nit gebracht werden
6. Aber die Fischere so die gerechtickait der Gedult kauffsweis an sich bracht, mögen sich derselben in iren werden vnverhindert gebrauchen vnd nit weiter
7. Die Segen gnant ain Zezail#, solle hinfur dermaßen zugericht werden, das sie nit zu dick, sunder also liecht sei, das sie kainen fisch halt der ungeuerlich vnter ainem pfening gelte,
[Seitenumbruch 225v]
Bei Strafe an leib vnd gut. Recepta in diversarum form. Laurenti ifo 119d.
Fundort in der Hohen Registratur:
Standbuch 1011, Folio: 225r/225v, Schreiber: Lorenz Fries
Quellenverweis in der Hohen Registratur: Die angegebenen Quellen und Signaturen beziehen sich auf die archivalische Systematisierung des 16. Jahrhunderts. Diese entsprechen nicht den modernen Signaturen.
Liber diversarum formarum Laurentii f. 119
Digitalisat: