Fischer Gebot und Ordung
07.04.1536
Die Fischereiordnung des Bischofs Lorenz von Bibra wird von seinem Nachfolger Konrad von Thüngen wie folgt geändert:
1. Alle Altwasser, außer denen, die sich im Besitz des Stifts befinden, sind von Ostern bis zum 24. August (von Ostern an, bis vf S. Bartholmestag) zum Fischfang freigegeben.
2. Die Fischer, die das Nutzungsrecht der (Gedulde) erkauft haben, können diese ungehindert bei ihren Flussinseln nutzen, aber nirgends sonst.
3. Die Fischer sollen von Ostern bis zum 24. August keine Hechte, Barsche oder Karpfen (kain hecht Bersing oder Karpfen) fangen.
4. Das Fangen junger Fische mit Tretbriter vnd Boglein nach Ostern ist verboten, bis Bischof Konrad oder einer seiner Nachfolger es erlaubt.
5. Die Strickgarn sollen von Ostern an bis vf Sant Bartholmeitag verboten sein
6. Die Nutzung der Fangmittel (Braitgarn vnd Wurfgarn) ist von Ostern bis zum 24. August, die Nutzung der dicken Landwatten aber von Ostern bis zum 25. Juli (bis vf Jacobi) streng verboten.
7. Die Fischernetze (Die Segen), die gezay genant werden,sollen so beschaffen sein, dass sie nicht zu dicht (dick), sondern so durchlässig (liecht) sein sollen, damit sie keinen Fisch einfangen, der weniger als einen Pfennig wert sei.
Zuwiderhandlungen werden mit Körper- und Geldstrafen bestraft.
Exzerpt:
Berurte Fischordnung ist von Bischof Conraden des geschlechts von Thungen, am Freitag nach Judica des 1536 Jars etwas geendert worden, wie hernach volgt,
1. Alle Altwasser (des Stiffts allein ausgenommen) sollen von Ostern an, bis vf S. Bartholmestag offen sein,
2. Welche Fischere Gedulde kauffsweis an sich bracht heten, die mögen sie gebrauchen in iren werden vnd weiters nit
3. Die Fischere sollen von Ostern an bis vf Bartholmei kain hecht Bersing oder Karpfen fangen
4. Tretbriter vnd Boglein sollen von Ostern an solng verboten sein bis er Bischof Conrat oder seine nachkomen die iungen Fische zufahen vergonnen,
[In der Handschrift beginnt Zählung mit 6 statt 5]
5. Die Strickharn sollen von Ostern an bis vf Sant Bartholmeitag verboten sein
6. Die Braitgarn vnd Wurfgarn sollen von Ostern bis vf Bartholmei, aber die dicken Landwatten von Ostern bis vf Jacobi strenglich verboten sein
7. Der gezay die Segen genant, solle dermassen zugericht sein das sie nit zu dick, sunder so liecht seien, das er kainen fisch haben der ongeverlich vnter ainem pfening gelte,
Bei straf an leib vnd gut, Recepta in primo lib. Diversarum formarum Conradi fo 246
Kommentar:
Fries lässt bei seiner Aufzählung die Nummer 5 aus.
Fundort in der Hohen Registratur:
Standbuch 1011, Folio: 225v, Schreiber: Lorenz Fries
Quellenverweis in der Hohen Registratur: Die angegebenen Quellen und Signaturen beziehen sich auf die archivalische Systematisierung des 16. Jahrhunderts. Diese entsprechen nicht den modernen Signaturen.
Liber 1 diversarum formarum Conradi f. 24
Digitalisat: