Die Gelzenschneider (Geltzenschiedere), die das Gelzenamt Geltzenambt ausüben, müssen Zinsen an die bischöfliche Kammer abgeben.
Bischof Johann von Grumbach verleiht Heinrich Hennfelder (Haintz Hennfelder) das Recht zu gelzen (Kastration von Schweinen) auf drei Jahre. Fries bezeichnet dieses Recht als Gelzenamt (Geltzenambt).
Bischof Rudolf von Scherenberg verleiht Johann Degenhart (Hanns Degenhart) das Recht zu gelzen (Kastration von Schweinen) auf drei Jahre. Fries bezeichnet dieses Recht als Gelzenamt (Geltzenambt). Johann Degenhart darf dies in mehreren Orten und Ämter ausüben, Fries gibt allerdings keine genaueren Angaben, um welche Orte es sich handelt.
Bischof Rudolf von Scherenberg verleiht Klaus Henkel und Johnann Koler (Claus Henkel und Hanns Koler) das Recht zu gelzen (Kastration von Schweinen). Fries bezeichnet dieses Recht als Gelzenamt (Geltzenambt).
Bischof Rudolf von Scherenberg verleiht Klaus Henkel und Johnann Koler (Claus Henkel und Hanns Koler) das Recht zu gelzen (Kastration von Schweinen) auf drei Jahre. Fries bezeichnet dieses Recht als Gelzenamt (Geltzenambt).