Bischof Johann von Egloffstein gibt dem Schultheiß, Bürgmeister und Rat zu Mellrichstadt (Melrichstat) Macht und Befehl eine Pfister- bzw. Bäckerordnung zu erlassen.
Das Steinmetzamt in Würzburg verkauft Konrad Silberknecht (Cuntz Silberknecht) an Johann Mai (Hannsen Maien), der es von Bischof Johann von Brunn empfängt.
Johann Mai (Hanns Mai) empfängt das Steinmetzamt von Bischof Gottfried von Limpurg zu Lehen. Nach seinem Tod bekommen es seine Söhne Wilhelm, Georg und Erhard Mai (Wilhelm, Georg vnd Erhart) von Bischof Rudolf von Scherenberg.
Die Brüder Wilhelm, Georg und Erhard Mai (Maien gebrüdere) geben das Steinmetzamt ihrem Schwager Konrad Mai (Contzen Maien) zum Kauf, der es von Bischof Rudolf von Scherenberg empfängt.
Bischof Rudolf von Scherenberg erlässt ein allgemeines Gebot, welches besagt, dass die Müller zu Würzburg nicht backen und die Bäcker keine Müller sein sollen. Dies soll die beiden Gewerbe dazu bringen, ihr Handwerk zusammen auszuführen und so einen Nutzen für den Gemeinen zu schaffen. Das Domkapitel verhindert jedoch, dass dieses Gebot in Kraft tritt.
Bischof Lorenz von Bibra erlässt eine Ordnung, die besagt, dass von den Webern und Händlern zu den beiden Messen Killiani und Allerheiligen Marktgeld oder Stadtgeld zu zahlen ist.
Die Metzger zu Würzburg erhalten von Bischof Konrad von Thüngen eine Ordnung, in der geregelt wird, wie sie ihr Fleisch zu verkaufen haben.
Bischof Konrad von Bibra hat dem Wollweber-Handwerk in Mellrichstadt (Mellrichstat) eine Ordnung gegeben, wie sie es mit der Fertigung und Besiegelung der Tücher halten sollen.
Bischof Konrad von Thüngen erlässt ein Verbot im gesamten Hochstift Würzburg. Dieses besagt, dass kein Stiftsverwandter den Metzgern in der Fastenzeit Vieh verkaufen darf. Bei einem Verstoß ist mit einer harten Strafe zu rechnen.
Der Metzger Gallus (Gallen) zu Ochsenfurt (Ochsenfurth) zahlt jährlich 100 Gulden Zinsen auf das Kammergefälle, welches er für 2000 Gulden auf Wiederlösung verpfändet bekommt.