Immer wenn das Hochstift Würzburg seine Steuern zum Unterhalt des Reichskammergerichts sowie die sogenannte Türkenhilfe leistet, sind damit die fälligen Beiträge der Herrschafft Reichelsburg (Raigelberg) und der Grafen von Castell ebenfalls abgegolten.
Da Graf Wilhelm von Castell etliche Zölle, Geleite und Wildbänne vom Reich als Lehen trägt, verpflichtet er sich, diese vom Hochstift Würzburg als Afterlehen zu empfangen. Er übergibt Bischof Rudolf von Scherenberg eine an Friedrich III. gerichtete Supplik, in der er um die Verleihung der Lehen an Bischof Rudolf bittet und sich bereit erklärt, diese als Afterlehen zu empfangen. Die Supplik erreicht Friedrich III. nicht, weil Bischof Rudolf den Ratschlag erhält, die bisher von der Grafschaft Castell geleisteten Reichsanschläge zu übernehmen. Da Graf Wilhelm bereits ein alter Mann ist und dessen Sohn Friedrich noch keinen Sohn hat, würde er somit im Falle des Heimfalls der Grafschaft beste Argumente haben, diese in Besitz zu nehmen. Bischof Rudolf übernimmt daher nicht aus rechtlichen Verpflichtungen, sondern aus gutem willen den Anteil der Grafschaft Castell an der Türkenhilfe, den Romzügen und anderen Reichsabgaben. Diese Praxis setzten Rudolfs Nachfolger Lorenz von Bibra, Konrad von Thüngen, Konrad von Bibra und Melchior Zobel von Giebelstadt fort. Die Untertanen der Grafschaft von Castell zahlen zwar diese entsprechenden Abgaben, jedoch behalten diese die Grafen von Castell und nicht die Bischöfe von Würzburg.
Kaiser, Kurfürsten und Reichsstände beschließen auf einem Reichstag um 1483 die Erhebung einer Steuer (gemaine anlag). Die Klöster Gnadental (Gnadentall), Schäftersheim (Scheftershaim), Schönau (Schonaw) und Schönrain am Main (Schonrain) weigern sich, ihren Anteil an Bischof Rudolf von Scherenberg zu bezahlen und schicken Gesandte nach Rom, um rechtlich gegen Bischof Rudolf vorzugehen. Die Gesandten erhalten ein für sie positives Urteil, das wiederum Bischof Rudolf anfechtet. Nach Vermittlung kommt es bis zum Tod Rudolfs zu einem Abschluss des Verfahrens, der die Rechte jeder Partei berücksichtigt.
Zeißner, Sebastian: Rudolf II. von Scherenberg. Fürstbischof von Würzburg 1466-1495, Würzburg 21952.
Friedrich III. versucht, vom Kloster Comburg (Camberg) zum Nachteil des Hochstifts Würzburg Reichssteuern zu erheben. Bischof Rudolf von Scherenberg beklagt sich darüber in einem Brief und erhält als Antwort, dass Friedrich III. sich ihm gegenüber wie den Kurfürsten und den anderen Fürsten des Reichs verhalten und weder diese Steuer noch andere auferlegen wolle.
Friedrich III. erhebt zum Nachteil des Hochstifts Würzburg Reichssteuern von den Klöstern Comburg (Camberg) und St. Stephan (Steffan). Bischof Rudolf von Scherenberg beklagt sich darüber und erhält als Antwort, dass Friedrich III. sich ihm gegenüber wie den Kur- und anderen Reichsfürsten verhalten und nicht weiter belasten will.
Die Fürsten bewilligen König Maximilian eine finanzielle Hilfe für seinen Ungarnzug. Daher bezahlen die Bürger von Eibelstadt durch Michael Beihel ( Michel Beiheln), ihren Bürgermeister, dem Bischof von Würzburg ihren Anteil von 30 Gulden in Gold.
Für den Romzug König Maximilians zur Kaiserkrönung 1510 erhält der König die Unterstützung der Fürsten. Die Bürger von Eibelstadt zahlen ihren Anteil von 10 Gulden in Gold und 20 Gulden Fünfern (funfferen) durch ihren Vogt und ihren Schultheißen.
Das Hochstift Würzburg zahlt für die Grafen von Castell zum Unterhalt des Reichskammergerichts 3 ½ Gulden (wobei ein Gulden 16 Batzen gilt), und für die sogenannte Türkenhilfe einen Gulden. Dies geschieht von 1525 bis 1546, aber der Schreiber kann für die Zeit danach keine Unterlagen finden. Er verweist für mögliche Unterlagen für die Zeit vor dem Bauernkrieg auf die reichsbuchere.
Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt verschreibt seinem Sattelknecht Melchior Trautmann (Melchior Trautman) ein kleines Haus mitsamt einem Hof in Mellrichstadt (Melrichstat). Dieser ist von der Reichs- und Landsteuer befreit. Er bekommt ihn auf Lebenszeit, solange er das Anwesen nicht verkauft oder verändert. Dafür hat er dem Bischof jährlich ein Fasnachtshuhn oder 8 Gulden zu entrichten. Die Erben oder Käufer des Hofes sollen zusätzlich zum Fastnachtshuhn auch 20 Gulden und andere bürgerliche Pflichten gegenüber dem Bischof leisten.
Abt Johannes des Klosters Ebrach verträg sich mit Bischof Melchior. Er und alle Äbte nach ihm wollen die Bischöfe von Würzburg als Schutzherren anerkennen, wogegen die Bischöfe die Rechte und Freiheiten des Klosters Ebrach in geistlichen und profanen Dingen nicht antasten werden. Dieser Schutzvertrag soll aber den Partnern nur die Rechte gewähren, die in ihm ausdrücklich vermerkt sind: Die Äbte von Ebrach empfangen aus der Hand des Würzburger Bischofs die Benediktion und die Collationes Ordinum, sowie die anderen Sakramentalien. Dagegen wird die Konfirmation des Abts weiterhin vom Abt von Cîteaux vorgenommen werden, ebenso bleibt die Visitation dem Pater Immediat vorbehalten. Wenn der Abt nach weltlichem Recht angeklagt wird, soll dies vor den weltlichen Gerichtshöfen des Bischofs geschehen, wenn es sich um Spirtiualien handelt, vor dessen geistlichem Gericht., jedoch mit dem Recht der Appelation. In persönlichen Dingen sei der Abt aber der päpstlichen Gerichtsbarkeit oder der seines Provinzials untertan. Die Untertanen des Klosters müssen in geistlichen Fragen das bischöfliche Gericht als ihr Diözesangericht anrufen, in weltlichen Dingen den Bischof als ihren Landesfürsten mit seiner Hochgerichtsbarkeit und dem Landgericht anrufen. Der Vertrag berührt daher nicht das Verbots- oder Gebotsrecht sowie die Regelungen zum öffentlichen Wohl und zur Friedenssicherung. Der Abt behält sich seine Niedergerichtsbarkeit und deren Appelation in Grettstadt (Grettstatt), Untereuerheim (Euerhaim), Burgwindheim (Burchkwindhaim), Weiher (Weiher) und Ebrach (Ebrach) vor. Dagegen ist in sachen der Hoch- und Landgerichtsbarkeit in den Orten des Klosters Ebrach nach alter Sitte der Bischof von Würzburg der Gerichtsherr. Dies gilt ebenso für die Zentgerichtsbarkeit, wobei die tradierten Rechte des Abts jedoch nicht angetastet werden sollen. Die gemeine Reichssteuer zahlt der Abt an den Bischof. Von der Landsteuer, die den ebrachischen Untertanen auferlegt wird, erhält der Abt ein Drittel, der Bischof zwei. Ebenso verhält es sich mit den Einnahmen der Klostergefellen. Für den Einzug dieser Steuern ist der Abt dem Bischof mit seinen Registern Rechenschaft schuldig. Die Ebrachischen Untertanen sind in der selben Weise reis- und folgepflichtig. Im Kriegsfall soll der Abt dem Stift vier Reiswagen stellen und unterhalten Die Untertanen des Abts sind denselben bischöflichen Frondiensten unterworfen wie andere würzburgische Untertanen. Der Bischof soll die ebrachischen Untertanen in Grettstadt (Gretstatt), Schallfeld (Schallveldt) und Frankenwinheim (Frankenwindhaim) von ihrer Schutzpflicht lossprechen und weder sie noch andere ebrachische Undertanen zu solchen Pflichten drängen, sondern sie dem Kloster unterworfen lanssen, solange der landesfürstlichen Hoheit dadurch kein Schaden geschieht., Der Abt muss den Bischof und seine Jäger mit den Hunden für drei Wochen bei der Wildschweinjagd und drei Wochen bei der Hirschjagd mit Speisen und Futter unterhalten. Die Jagdgesellschaft darf allerdings inklusive der Jäger und Wildmeister fünfzehn Personen und acht Pferde nicht überschreiten und muss sich anständig verhalten. Für diese Jagden soll der Abt den Teil des Steigerwalds unterhalten, der Ebrachischer Wald genannt wird. Innerhalb der Grenzsteine soll er die Jagd auf Schweine und Rehe, aber auch die Jagd auf Niederwild verhindern. Obwohl der Abt keine Jagden ausrichten darf, die sich gezielt gegen Hochwild richten, soll er unbestraft bleiben, wenn sich ein Stück Hochwild als Beifang unter seiner Beute findet, sofern es nicht gezielt gejagt wurde. Der Abt soll dem Stift eine Schuldforderung über 21000 Gulden, die dem Stift in Kriegsnöten entstanden und zur Landesverteidigung ausgegeben wurden. Rand links: Umbgelt [Ungeld] Der Abt soll den Bischöfen gestatten, das Ungeld aus seinen Schankstätten einzuziehen, das auf fünf Jahre bewilligt wurde und ein Drittel davon erhalten. Der Ebrachische Hof in Würzburg soll von nun an nicht mehr besteuert werden, außer dem Heu und Stroh, dass zur Versorgung der Tiere der Gäste benötigt wird. Das Futter und Mehl zur Speisung soll von der Hof gestellt werden, damit dem Abt keine Kosten entstehen. Dem Abt werden die noch austehende Steuerzahlung und Schatzung erlassen. Ebenso werden alle Streitigkeiten als gesühnt betrachtet. Ebenso soll der Bischof sich bei Versuchen der Einflussname des Papst zum Wohl der Kirchen der Diözese von Würzburg rechtlich verwaren. Außerdem sollen alle Rechtfertigungen am päpstlichen Hof und Kammergericht für das Kloster weiterbestehen und von diesem Vertrag nicht berührt werden. Die anderen geringeren Rechtstreitigkeiten zwischen beiden Parteien sollen durch je zwei Vertreter beider Herren oder einen Obmann in einem gütlichen Vergleich ohne weitere Appellation verglichen werden. Dieses Verfahren soll auch angewandt werden, wenn es in der Zukunft aufgrund dieses Vertrags Missverständnisse geben sollte. Dieser Vertrag soll die überkommenen Rechte und Freiheiten beider Parteien nicht berühren und sonst von beiden unwiderruflich eingehalten werden.