Das Reichskammergericht ist zum Zeitpunkt des Eintrags das höchste Gericht im Reich. Zur Gerichts- und Prozessordnung verweist Fries auf die Reichsabschiede, zum Unterhalt des Gerichts auf etliche briefe zusamen gebunden in der camergerichtsladen sowie die Reichsbücher.
Immer wenn das Hochstift Würzburg seine Steuern zum Unterhalt des Reichskammergerichts sowie die sogenannte Türkenhilfe leistet, sind damit die fälligen Beiträge der Herrschafft Reichelsburg (Raigelberg) und der Grafen von Castell ebenfalls abgegolten.
Das Hofgericht in Würzburg wird in der bischöflichen Kanzlei in einem dafür bestimmten Raum abgehalten. Das Richteramt wird vom Hofmeister ausgeübt, die Vertretung im Falle seiner Abwesenheit übernimmt der Oberste aus dem weltlichen Rat des Bischofs. Die Beisitzer und Schöffen setzen sich aus dem Ritterstand des Stifts zusammen. Diese dürfen aber keine Amtleute oder Diener des Stifts sein, können jedoch im Gericht sitzen, wenn sie Lehensmänner des Stifts sind. An dem Gericht werden Angehörige des Ritterstands verklagt, besonders in Angelegenheiten des Lehenswesens. Von dem Hofgericht kann ein Fall weitergegeben werden an das Reichskammergericht.
Während der Adel vor dem Hofgericht in Lehensangelegenheiten gerichtet wird, müssen Bürger und Bauern vor das sogenannte Lehengericht gehen. Dieses wird, ebenso wie das Hofgericht, in der bischöflichen Kanzlei abgehalten. Der Bischof stellt einen seiner weltlichen Räte als Richter, die Schöffen und Beisitzer des Gerichts setzen sich aber aus Würzburger Bürgern zusammen, die Lehensträger des Stifts sind. Von dem Lehengericht können Fälle an das Reichskammergericht weitergegeben werden.
Gottfried von Berlichingen (Berlichingen mit der eisern hand) nimmt 1512 etliche Kaufleute gefangen, die unter Bamberger Geleit standen. Im übernächsten Jahr überfällt er Kaufmannswägen beim Ochsenfurter Turm (Ochsenfurter thurn)und bei Mergentheim (Mergethaim). Für diese Handlungen wird er vom kaiserlichen Kammergericht als Friedensbrecher in die Acht erklärt. Von Kaiser Maximilian wird er aber wieder vertragen und aus der Acht gelöst.
Unter Bischof Lorenz von Bibra ist ein Bayer namens Wolfgang Rosenbusch (Wolff N Rosenbusch) als Schreiber in der Kanzlei beschäftigt. Dabei kopiert er etliche Urkunden über die vier Schlösser und Städte Gemünden am Main, Rothenfels, Lauda und Jagstberg (die vier schloß und stete Gemünde, Rotenfels, Lauden und Jagsperg). In diesem Zug sorgt der Schreiber dafür, dass die vier Städte und Schlösser Herzog Wilhelm IV. von Bayern anheimfallen. Daraufhin richtet Wilhelm IV. an Bischof Lorenz von Bibra und nach dessen Tod an seinen Nachfolger Bischof Konrad von Thüngen die Forderung, den daraufstehenden Pfandschilling an ihn abzugeben. Bischof Konrad von Thüngen weigert sich, das Pfand zu bezahlen, und sagt, dass die vier Städte und Schlösser nicht Pfand des Herzogtums Bayern seien, sondern Eigentum des Würzburger Stifts. Deshalb reicht Herzog Wilhelm IV. von Bayern vor dem Gericht des Schwäbischen Bundes Klage gegen den Würzburger Bischof ein. Der Bischof reagiert darauf zunächst nicht, um dann schließlich unter Kaspar von Kaltenthal, Doktor und Domherr (Bundsrichter Doctor Caspar von Kaltental Domher), als Richter vor dem Reichskammergericht eine Verhandlung zu erhalten. Da die bayerische Seite jedoch nicht vor Gericht erscheint, bleibt der Streit zunächst unentschieden. Bezüglich des Rechtsstreits weist Fries auf zahlreiche Verhandlungen, die er nicht in dem Eintrag nennt, da sie zu viel Platz einnehmen würden. Er verweist deshalb auf den Aktenschrank, in dem alle Urkunden diesbezüglich liegen (zu hofe ins schranck privilegiorum in der triten laden der rechten zeil unter dem titel Vier stete oder Beirische Handlung).
Das Hochstift Würzburg zahlt für die Grafen von Castell zum Unterhalt des Reichskammergerichts 3 ½ Gulden (wobei ein Gulden 16 Batzen gilt), und für die sogenannte Türkenhilfe einen Gulden. Dies geschieht von 1525 bis 1546, aber der Schreiber kann für die Zeit danach keine Unterlagen finden. Er verweist für mögliche Unterlagen für die Zeit vor dem Bauernkrieg auf die reichsbuchere.
Kaiser Karl V. dupliziert und verbessert ein Privileg, das er dem Stift Würzburg zwei Jahre zuvor ausgestellt hat. In dem Privileg geht es besonders um die Exemtion von fremden Gerichten, besonders von dem Hofgericht zu Rottweil. Diese verbesserte Version wird vom Reichskammergericht beglaubigt und dem Hofrichter und den Schöffen des Hofgerichts zu Rottweil vorgelegt.
Das Urteil über den Verkauf des Schlosses Hohenlandsberg akzeptiert Friedrich von Schwarzenberg (Schwartzenberg) nicht und wendet sich an das kaiserliche Kammergericht. Dort wird seine Klage jedoch abgewiesen und das Urteil vom 29. Mai 1533 bestätigt.
Vom kaiserlichen Kammergericht wird Wilhelm von Bibra zu Schwebheim (Bibra zu Schwebhaim) in dem Rechtsstreit mit der Stadt Schweinfurt (Schweinfurth) an das Landgericht verwiesen.