Ein Streit zwischen Konrad Hoffmann (Contz Hofman) und dem Abt von Oberzell wird vertragen. Hoffmann beginnt erneut eine Fehde, richtet Schäden an und wird letztlich in Rottweil (Rotweil) enthauptet.
Die Dokumente über Rechtsgeschäfte zwischen bestimmten Juden und dem Hochstift Würzburg, die nicht mehr von Bedeutung sind, liegen am Hof.
Es werden Quellen für die Ablösung von Abtswind (Abswind) vom Rottenweiler Hofgericht angegeben.
Bischof Gottfried Schenk von Limpurg schlichtet zwischen Herzog Albrecht III. dem Frommen (Hertzog Albrecht) und der Reichsstadt Rottweil (Rotweile).
Auf Anhalten von Hans Seifried (Seifrid) wird Graf Friedrich von Castell vor das kaiserliche Hofgericht in Rottweil (Rotweil) geladen. Graf Friedrich berichtet dies in einem Brief an Bischof Lorenz von Bibra und bittet diesen, ihm, da er sein Landesherr ist, von diesem Gericht abzufordern.
Das Stift Würzburg besitzt ein kaiserliches Privileg darüber, dass alle Angehörigen des Stifts samt ihren Gütern vor kein auswärtiges Gericht - sei es das Reichshofgericht, das Landgericht - geladen werden dürfen. Aber das Hofgericht zu Rottweil verstößt gegen dieses Privileg, indem es Landsassen des Stifts vor Gericht lädt und über sie urteilt, obwohl die regierenden Fürsten dagegen Einspruch erheben. Das Hofgericht zu Rottweil besteht jedoch darauf über die Rechtsangelegenheiten wie üble Nachrede, Verleumdung sowie Gewalttaten richten zu dürfen und diese Streitfälle nicht an ein anderes Gericht abgeben zu müssen. Das Stift Würzburg legt daraufhin Beschwerde über dieses Vorgehen ein und Bischof Konrad von Thüngen erreich bei Kaiser Karl V., dass dieser dem Stift erneut ein Privileg ausstellt. Darin wird festgehalten, dass kein Graf, Freier, Herr, Ritter, Knecht, Lehensmann, Diener, keine Stadt, keine Leute oder Untersassen sowie ihr Hab und Gut wegen irgendeines Vergehens vor das Reichshofgericht gezogen werden dürfen und besonders nicht vor das Hofgericht in Rottweil. Bei Verstoß gegen dieses Privileg ist eine Bußgeldzahlung von 100 Pfund lötigem Gold fällig.
Kaiser Karl V. dupliziert und verbessert ein Privileg, das er dem Stift Würzburg zwei Jahre zuvor ausgestellt hat. In dem Privileg geht es besonders um die Exemtion von fremden Gerichten, besonders von dem Hofgericht zu Rottweil. Diese verbesserte Version wird vom Reichskammergericht beglaubigt und dem Hofrichter und den Schöffen des Hofgerichts zu Rottweil vorgelegt.
Bischof Konrad von Thüngen hat einen Brief von Kaiser Karl V. aus Regensburg (Regensburg), der folgendes besagt: Ebenso wie seine Vorgänger, gilt auch für ihn und die geistlichen und weltlichen Angehörigen des Hochstifts, dass im Herzogtum Franken niemand persönlich oder mit seinem Hab und Gut vor einem anderen Gericht als dem Kaiserlichen oder dem Gericht des Bischofs belangt und angeklagt werden darf. Es sei denn, dass den Klägern gegen Recht und Gewohnheit des Stifts versagt wurde, dass er gegen eine andere Person im Hochstift und Reich Forderungen stellen darf. Das Hofgericht zu Rottweil (Rotweil) hat seine Untersassen vorgeladen und ermahnt, sich in Sachen Inurien, Schmach, Gewalten und dem Abbruch der Freiheiten nicht zu beschweren. Es wird so gehandhabt, dass der Kaiser die Freiheiten des Hofgerichts von Bischof Konrad in Rottweil nicht beschneidet. Die genannten Fälle von Schmach, Irrtümern und Angelegenheiten im Zusammenhang mit Gewalt werden auf Forderung des Hochstifts verhandelt. Die Strafe für Missachtung beträgt 100 Mark.
Das Privileg wird am Kammergericht bei den Originaldokumenten zu Rottweil (Rotweil) aufbewahrt. An anderen Orte ist es durch Edikte bekanntgemacht und ausgehängt worden. Gesichert wird die Einhaltung des Privileges durch den Eid der Kammerleute.
Zudem wird die Einhaltung des Privilegs den Schöffen und Richtern nachgelegt.