Die Ritterschaft schreibt gemeinsam an Bischof Konrad von Thüngen, dass sie erfahren haben, wie der Schwäbische Bund mit einem Heer in Franken (Francken) einmarschiert und dabei auch Landstriche der fränkischen Ritterschaft und der fränkischen Fürsten, denen die Ritterschaft als Amts- und Lehnsmänner dienen, passieren. Die Ritterschaft bittet den Bischof, den Ständen des Bunds zu schreiben und sie von ihrem Ausziehen abzuhalten, da dieses gegen die Ordnung des Heiligen Römischen Reichs verstößt. Das Vorrücken des Heeres wird jedoch nicht aufgehalten und es kommt zu gewaltsamen Übergriffen und Beschädigungen, weshalb die Geschädigten um Hilfe ersuchen müssen.
Das Stift Würzburg besitzt ein kaiserliches Privileg darüber, dass alle Angehörigen des Stifts samt ihren Gütern vor kein auswärtiges Gericht - sei es das Reichshofgericht, das Landgericht - geladen werden dürfen. Aber das Hofgericht zu Rottweil verstößt gegen dieses Privileg, indem es Landsassen des Stifts vor Gericht lädt und über sie urteilt, obwohl die regierenden Fürsten dagegen Einspruch erheben. Das Hofgericht zu Rottweil besteht jedoch darauf über die Rechtsangelegenheiten wie üble Nachrede, Verleumdung sowie Gewalttaten richten zu dürfen und diese Streitfälle nicht an ein anderes Gericht abgeben zu müssen. Das Stift Würzburg legt daraufhin Beschwerde über dieses Vorgehen ein und Bischof Konrad von Thüngen erreich bei Kaiser Karl V., dass dieser dem Stift erneut ein Privileg ausstellt. Darin wird festgehalten, dass kein Graf, Freier, Herr, Ritter, Knecht, Lehensmann, Diener, keine Stadt, keine Leute oder Untersassen sowie ihr Hab und Gut wegen irgendeines Vergehens vor das Reichshofgericht gezogen werden dürfen und besonders nicht vor das Hofgericht in Rottweil. Bei Verstoß gegen dieses Privileg ist eine Bußgeldzahlung von 100 Pfund lötigem Gold fällig.
Aufgrund vielfältiger Misshandlung liegt ein Vertrag mit dem Sohn von Wilhelm von Stein zu Altenstein (Wilhelmes vom Stains) vor.