Aufgrund der neu eingeführten Abgabe versammelt sich die Ritterschaft in Schweinfurt (Schweinfurt) und schicken Konrad von Künsberg ( Conraden von kindsbergk), Martin von Truchsess (Martin Truchses), Konrad marschalk, Martin von Redwitz (Martin von Redwitz) und Karl von Wiesenheit (Caroln von Wisenthait) nach Bamberg (Bamberg). Diese tragen ihr Anliegen dem Bischof vor. Sie beklagen die neue Steuer, die ihrer Meinung nach gegen das alte Recht und ihre Freiheiten verstößt. Die Ritterschaft und ihre Anhänger beschließen die Steuer nicht zu dulden, sich zu widersetzen und diese nicht zu zahlen. Hierfür suchen sie Unterstützung von Bamberg (bamberg), Würzburg (wurtzburgk) und der Markgrafschaft Brandenburg (Brandenburg).
Die Grafen, Herren und Ritter vereinbaren einen Rittertag zu Schweinfurt (Schweinfurt), welcher allerdings nicht abgehalten wird. Daraufhin wird ein Rittertag zu Kitzingen (Kitzingen) ausgeschrieben. Alle sind der Meinung, dass es ihnen von Nutzen ist, wenn die drei fränkischen Fürsten von Bamberg (Bambergk), Würzburg (Wurtzburg) und der Markgrafschaft Brandenburg (Brandenburg) untereinander zügig eine gleichmäßige, endliche, hilfreiche und friedliche Vereinbarung finden. Nach dieser Einigung folgt eine gute Ordnung. Zudem halten sie fest, dass sie sich einander behilflich sind und Beistand leisten. Fremde sollen, egal welcher Wertigkeit und Vergewaltigung, einander gewehrt werden. Dies ist auf dem Rittertag zu Schweinfurt festgeschrieben. Zudem erstellt die Ritterschaft gemeinsam 25 Beschwerdeartikel.
Es folgt ein Auzug aus den Beschwerden der Ritterschaft, die sie selbst in ihrem Vertrag aufgeschrieben haben: 1. Wenn sie dem Kaiser keinen Reiterdienst leisten, so vermindert sich die Reute und sowohl die Fürsten als auch die Ritterschaft müssen ihre eigenen Lehen dazu heranziehen, was Nachteile für die Fürsten mit sich bringt. Wenn dies mehrmals passiert, ergeben sich darauf immer größere Schäden und Unstimmigkeiten.
5. Wenn ihre Herren sie aus dieser Lage wieder herausbringen sollen, so ist dies schwer und wird deshalb unterlassen werden.
2. Der Kaiser kann sich auch an andere Zusammenschlüsse der Ritterschaft wenden. Wenn dies passiert, würde sich die Ritterschaft sehr beschweren, aber es sei dadurch so gekommen, dass sie sich leichtfertig und weibisch verhalten hätten.
3. Auch über die Entscheidungen ihrer Kinder würden sie sich beschweren und fragen, warum diese nicht in die Fußstapfen ihrer Eltern treten, die die Ordnung aufgehalten haben und eher gestorben wären als etwas anderes zu tun.
4. Dadurch würden sie ihre Freiheit verlieren, die ihnen so wichtig ist. Da sie sich überreden lassen haben, wie ihre Eltern es nie getan hätten, würden sie dafür verachtet und für leichtfertig gehalten werden.
6. Die Freiheit, die ihnen vom Kaiser gegeben wurde, sollte nicht zum Nachteil oder zu Ungunsten der Fürsten sein. Sollte die Ritterschaft sich dieser bedienen, würden Unstimmigkeiten zwischen den Fürsten und dem Adel entstehen. Würden sie dem Reich dienen, so würde weniger auf Gebot und Dienst der Fürsten geachtet werden, sie würden dem Kaiser um Schutz vor den Fürsten bitten. Bei solch einer Widersetzung hätten Kaiser, Fürsten und Ritterschaft einen ewigen Streit miteinander. Dieser würde damit gelöst werden, dass die Ritterschaft eigene Abgaben an den Kaiser leistet und den Fürsten ihre eigenen Abgaben auferlegt werden. Falls der Adel dadurch Schäden erleiden würde, müssen sie diese Nachteile tragen, da sie den Fürsten nicht unterstellt sein wollten.
7. Der Adel und der jüngere Teil der Ritterschaft mögen sagen, sie hätten die Forderungen der Fürsten nicht verstanden, aber es ist die Aufgabe der Fürsten, gleich einem Hirten für Schafe, darauf zu achten, dass sich die Untertanen nicht verirren. Es ist darüber hinaus besser, wenn es nicht vorkommt, dass die Fürsten den Kaiser um den Reiterdienst ansuchen müssen, denn dies hat zu Beschwerden bei ihren Untertanen und der Ritterschaft geführt. Der Adel soll dem Kaiser dienen und 100 oder 200 Pferde und noch mehr schicken, falls notwendig.
Beschwerden und Unstimmigkeiten der Ritterschaft oder anderen Angehörigen des Hochstifts gegenüber einem Bischof oder einer anderen Partei sollen diesem angezeigt werden, damit sie im Sinne des Rechts beseitigt werden können.