Gewöhnlich werden Streitfälle bezüglich der heimgefallenen Lehen am Lehengericht ausgetragen.
Die Gerichtskosten des Lehengerichts bezahlt das Hochstift Würzburg.
Während der Adel vor dem Hofgericht in Lehensangelegenheiten gerichtet wird, müssen Bürger und Bauern vor das sogenannte Lehengericht gehen. Dieses wird, ebenso wie das Hofgericht, in der bischöflichen Kanzlei abgehalten. Der Bischof stellt einen seiner weltlichen Räte als Richter, die Schöffen und Beisitzer des Gerichts setzen sich aber aus Würzburger Bürgern zusammen, die Lehensträger des Stifts sind. Von dem Lehengericht können Fälle an das Reichskammergericht weitergegeben werden.
Anton von der Tann (anthoni von der than) hatte keinen männlichen Erben und wollte das Küchenmeisteramt im Jahr 1484 an Ritter Eberhard von Grumbach (Eberharten von Grumbach) für 200 Gulden verkaufen. Bischof Rudolf von Scherenberg wollte das nicht bewilligen. Anton von der Tann stirbt und Eberhard von Grumbach zieht gegen Bischof Rudolf von Scherenberg vor das Lehengericht. Die nächsten männlichen Verwandten von Anton von der Tann, Johann und Philipp von der Tann (Hans vnd philips ven der than) sowie Johann von Meier (hans von meiers), der Vormund Antons Tochter Eida (anthoni von der than dochter), sagen in der Sache aus. Das Verfahren läuft bis nach dem Tod Bischof Rudolfs von Scherenberg. Das Urteil erteilt Bischof Lorenz von Bibra im Jahr 1517, der den Verkauf entweder bewilligen oder nach Bezahlung des Kaufgeldes das Amt an eine andere adelige Person verleihen will.
Bischof Rudolf von Scherenberg verfasst in hohem Alter ein Schreiben und schickt Heinrich von Lichtenstein (Haugen von Lichtenstain), welcher Domherr von Würzburg ist, und Konrad von Schaumberg (Contzen von Schamberg) mit diesem zu König Maximilian I. (Konig Maximilian) nach Memmingen (Memmingen). In diesem Brief steht, dass er selbst wegen seines Alters zu schwach ist, um persönlich zum König zu kommen und die Regalien zu empfangen. Auch bittet der Bischof den König darum, ihm die Regalien, Lehen und Weltlichkeiten anstelle seines Kapitels dem Domstift zu Würzburg zu übergeben und einen Teil an die Vogtei zu Eibelstadt (Euelstat) zusammen mit einem Weingarten, welcher an der Zau liegt, und allen Zugehörungen zu Lehen zu geben. Der König bestätigt dies und dass davon keine Mannschaften, Herrschaften, Lehenschaften, Ehren, Rechte und Gerichte ausgenommen sind. Zudem bekommt das Domkapitel einen Teil der Vogtei zu Eibelstadt mit dem Weingarten an der Zau gelegen samt den Zugehörungen. Die Gesandten und Herrscher legen im Beisein des Königs ein Gelübde im Namen des Bischofs ab. Der König schickt den Brief mit einem Befehl zurück, dieser beinhaltet, dass alle Untertanen des Stifts Würzburg, egal in welchem Stand diese sind, Bischof Rudolf von Scherenberg als ihren rechten Herren in allen Angelegenheiten, welche die Regalien, das Lehensgericht und die Herrlichkeiten anbelangen, ihm gegenüber gehorsam sein sollen. Die Strafe für Nichtbeachtung beträgt 60 Mark. Bischof Lorenz von Bibra schreibt darüber, wie Bischof Rudolf von Scherenberg seine Lehen empfängt.
Am Kanzleigericht sind sowohl die geistlichen als auch weltlichen Räte des Bischofs als Richter und Schöffen eingesetzt. Diese beschäftigen sich mit Fällen, die sie vom Landgericht zugewiesen bekommen oder die von Dorf- oder Stadtgerichten an das Kanzleigericht kommen und es um Summen, die höher sind als 10 Gulden, geht. Bischof Lorenz von Bibra erlässt eine eigene Ordnung über die Entlohnung der Leute, die am Gericht arbeiten, so wie wortredere, Prokuratoren, Gerichtsschreiber und andere Schreiber (Supplication schreibere).
Graf Kraft von Hohenlohe (Crafft von Hohenlohe) unterstützt Bischof Lorenz von Bibra gegen die Schweizer mit 6 Pferden.
Konrad von Grumbach (her Conrad von Grumbach), der Sohn von Eberhard von Grumbach (hern Eberharten) legt beim Kammergericht Berufung gegen das im vorherigen Eintrag erwähnte Urteil ein. Nach dem Tod Konrads und dem des Bischof Lorenz von Bibra geht der Rechtsstreit an Bischof Konrad von Thüngen und Wilhelm von Grumbach (Wilhelmen von Grumbach) über. Der Fall geht in erster Instanz vor den würzburgischen Lehensrichter, der darüber urteilt. Es wird angegeben, wo Informationen zum Gerichtsverfahren der vorherigen Einträge und alte Lehensbriefe des Küchenmeisteramtes zu finden sind.
Kaiser Karl V. stellt dem Hochstift Würzburg ein Privileg aus, wonach man keine Berufung für Fälle, die eine Summe von unter 200 Gulden betreffen, vor den höheren Gerichten einlegen soll. Mit den höheren Gerichten sind hier das Kanzleigericht, das Hofgericht und das Lehengericht gemeint. Will man Berufung bei Fällen einlegen, die die Summe von 200 Gulden überschreiten, dann darf der Fall vor das kaiserliche Kammergericht gehen.