Die Brüder Eberhard und Heinz von Grumbach (Grunbach) bestätigen urkundlich, dass dem Hochstift ein Ablösungsrecht über die Verpfändung aus dem Jahr 1282 zusteht.
Die Einwohner von Bergtheim (Berchthaim) übergeben dem Würzburger Bischof ein Revers, in dem sie sich auf folgende Rechte des Bischofs gegen sie verpflichten: Die jährliche Bede über 100 Gulden in Gold an Martini sowie dessen geistliches und weltliches Gericht sowie seine Lehenshoheit über das Dorf. Eberhard von Grumbach übergibt ein gleichlautendes Revers.
Bischof Berthold von Sternberg hat Wolf von Grumbach (Grunbach) 1282 etliche Güter in Püssensheim (Busenshaim) und Dipbach (Diepach) für 40 Mark Silber verpfändet. Diese Güter kommen im Erbgang auf die Brüder Eberhard und Heinrich von Grumbach (Grumbach), die dem Hochstift das Ablösungsrecht einräumen.
Zwischen Bischof Rudolf von Scherenberg und Eberhard von Grumbach (Grunbach) wird folgender Vertrag geschlossen: Das Hochstift darf von den Einwohnern Bergtheims (Berchthaim) eine jährliche Steuer (Bede) zu Maritini über 100 Gulden erheben. Eberhard von Grumbach und seine Erben erhalten das Dorf als Mannlehen.
Bischof Rudolf von Scherenberg protestiert gegen Johann Fuchs von Wallburg bzw. Bimbach (Hannsen Fuchsen). Währenddessen hinterlegt er die Pfandsumme [beim Rat von Nürnberg]. Er gibt an, er habe die Burg, die Stadt und das Amt sowie sonstige Güter seines Stifts wieder ausgelöst und wolle alles nun wieder in Besitz nehmen. Eberhard von Grumbach (her Eberhart von Grumbach), Weiprecht von Wolfskeel (her Weitprecht Wolfskele), Hartung Truchseß (ritere Hartung Truchseß), Heinrich Truchseß (Haintz Truchseß) und Dietrich von Thüngen zu Reußenberg (dietz von Thungen zum Reussenberg) vertragen die streitenden Parteien zu der Bestimmung, dass Bischof Rudolf Johann Fuchs von Wallburg bzw. Bimbach 8000 Gulden rheinischer und 1000 Gulden ungarischer Währung auszahle und daneben für zwei Burggüter sowie andere Nutzungen, Gefälle und Einkommen, Geschütze, Schießpulver, Pfeile und verschiedenes mehr 2022 Gulden, 2 Pfund und 4 Pfennige bezahle. In dieses Geschäft eingeschlossen sind jegliche Burggüter, die Johann Fuchs von Wallburg bzw. Bimbach an Burg Wallburg sonst noch besitzen möge. Für dieses Geschäft gibt Johann Fuchs von Wallburg bzw. Bimbach Bischof Rudolf eine Kaufverschreibung. Dafür gibt Bischof Rudolf Johann Fuchs von Wallburg bzw. Bimbach eine Schuldverschreibung über 2000 Gulden. Bald darauf macht Bischof Rudolf Johann Fuchs von Wallburg bzw. Bimbach zum Amtmann über das Amt Eltmann und gibt ihm einen Revers darüber.
Bezüglich des Vertrags zwischen Bischof Rudolf von Scherenberg und Eberhard von Grumbach übergibt der Bischof dem Ritter einen Revers und präzisiert: Die jährliche Bede in Höhe von 100 Gulden, welche die Einwohner von Bergtheim (Berchthaim) leisten müssen, soll nicht als Erbhuldigung verstanden werden. Ein Würzburger Bischof besitzt über diesen Ort ausschließlich die Lehenshoheit sowie die weltliche und geistliche Obrigkeit.
Zur Zeit des Rechtsgeschäfts zwischen Konrad von Hutten und dem Hochstift Würzburg wegen der Bede verbietet Eberhard von Grumbach seinen Bauern, dem Stift Raisdienste zu leisten, zu dienen, die Bede zu bezahlen oder den Bannwein zu trinken. Weil dadurch seine Untertanen in Erbshausen und Sulzwiesen von allen eben erwähnten Belastungen befreit werden, werden dem Stift die eben genannten rechtmäßigen Dienste entzogen. Auch die von Zindel richten sich nach dieser Politik und verbieten ihren Bauern, dem Stift dieselben Dienste zu leisten, weswegen dem Stift viele Jahre ein Gulden, viele Jahre drei Gulden, viele Jahre viereinhalb und bis in Fries' Zeit acht Gulden Bede nicht ausbezahlt werden. Diese Vorgänge und Beträge sind in einer Amtlade verzeichnet. Trotz der ausstehenden Abgaben geniesen die Untertanen der Grumbach und der Zindel alle üblichen Rechte, den vom Landesfürsten garantierten Frieden und Schutz.
Anton von der Tann (anthoni von der than) hatte keinen männlichen Erben und wollte das Küchenmeisteramt im Jahr 1484 an Ritter Eberhard von Grumbach (Eberharten von Grumbach) für 200 Gulden verkaufen. Bischof Rudolf von Scherenberg wollte das nicht bewilligen. Anton von der Tann stirbt und Eberhard von Grumbach zieht gegen Bischof Rudolf von Scherenberg vor das Lehengericht. Die nächsten männlichen Verwandten von Anton von der Tann, Johann und Philipp von der Tann (Hans vnd philips ven der than) sowie Johann von Meier (hans von meiers), der Vormund Antons Tochter Eida (anthoni von der than dochter), sagen in der Sache aus. Das Verfahren läuft bis nach dem Tod Bischof Rudolfs von Scherenberg. Das Urteil erteilt Bischof Lorenz von Bibra im Jahr 1517, der den Verkauf entweder bewilligen oder nach Bezahlung des Kaufgeldes das Amt an eine andere adelige Person verleihen will.
Konrad von Grumbach (her Conrad von Grumbach), der Sohn von Eberhard von Grumbach (hern Eberharten) legt beim Kammergericht Berufung gegen das im vorherigen Eintrag erwähnte Urteil ein. Nach dem Tod Konrads und dem des Bischof Lorenz von Bibra geht der Rechtsstreit an Bischof Konrad von Thüngen und Wilhelm von Grumbach (Wilhelmen von Grumbach) über. Der Fall geht in erster Instanz vor den würzburgischen Lehensrichter, der darüber urteilt. Es wird angegeben, wo Informationen zum Gerichtsverfahren der vorherigen Einträge und alte Lehensbriefe des Küchenmeisteramtes zu finden sind.
Nach dem Urteil des Kammergerichtes begleicht Bischof Konrad von Thüngen die Kaufsumme von 200 an Wilhelm von Grumbach (Wilhelmen von Grumbach), die Anton (anthonen von der than) von der Tann zuvor von Eberhard (Eberhart) von Grumbach erhalten hat.