Anton von der Tann (anthoni von der than) hatte keinen männlichen Erben und wollte das Küchenmeisteramt im Jahr 1484 an Ritter Eberhard von Grumbach (Eberharten von Grumbach) für 200 Gulden verkaufen. Bischof Rudolf von Scherenberg wollte das nicht bewilligen. Anton von der Tann stirbt und Eberhard von Grumbach zieht gegen Bischof Rudolf von Scherenberg vor das Lehengericht. Die nächsten männlichen Verwandten von Anton von der Tann, Johann und Philipp von der Tann (Hans vnd philips ven der than) sowie Johann von Meier (hans von meiers), der Vormund Antons Tochter Eida (anthoni von der than dochter), sagen in der Sache aus. Das Verfahren läuft bis nach dem Tod Bischof Rudolfs von Scherenberg. Das Urteil erteilt Bischof Lorenz von Bibra im Jahr 1517, der den Verkauf entweder bewilligen oder nach Bezahlung des Kaufgeldes das Amt an eine andere adelige Person verleihen will.
Graf Otto von Henneberg (Ot von Hennenberg) will das Dorf Hain (HainPhilip von Thann) wollen dies nicht gestatten. Der Mainzer Bischof Berthold von Henneberg soll schlichten, allerdings ist er der Bruder von Otto von Henneberg. Deshalb soll der Streit vor dem Würzburger Hofgericht geklärt werden.
Bischof Lorenz von Bibra schreibt Philipp von der Tann (Philip von der Thanne) und bittet um eine Kopie der Briefe, in denen Nüdlingen (Nutlingen) und Hain (Hain) denen von der Tann vom Stift verschrieben wurden, da er die beiden Dörfer wieder dem Stift zuführen möchte. Zwei Jahre später fordert Bischof Lorenz Philipp von der Tann zu sich und bietet an, ihm den Pfandschilling von 1855 Gulden zu bezahlen. Philipp will aber weder die Hauptsumme annehmen noch das Unterpfand abtreten. Ihm wird dann das Interesse, also von 10 Gulden ein Gulden, nicht ausgezahlt. Philipp fordert das ihm zustehende Interesse von 7000 Gulden beim Bischof ein, erhält es jedoch nicht. Fries bemerkt noch, dass die beiden Hauptverschreibungen unter Bischof Johann von Brunn und Bischof Sigmund von Sachsen nur unter ihren Siegeln und ohne Bewilligung des Domkapitels geschehen ist.