Etliche aus der Ritterschaft haben 15 Beschwerdeartikel verfasst. Diese beinhalten: 1) Das Geistliche Gericht und die Sende betreffend; 2) Brückengericht; 3) Landgericht und die Kanzlei des Ratgerichts; 4) Preis des in einer Notlage gekauften Weins; 5) Etliche Wegnahmen von Kühen, welche für den Bischof geschlachtet werden; 6) Die, die einen Rechtsstreit mit dem Bischof oder dem Domkapitel führen, dürfen keinen Prokurator einsetzen; 7) Kein Einsatz eines Notars bei Berufungsklagen; 8) Der Bischof verlangt die Abgabe eines Huhns von den Armen Leuten der Ritter und Knechte; 9) Nach der neuen Reform, das Zentgericht betreffend, dürfen die Zentgerichte nur noch in ihren eigenen Verwaltungsbezirken wirken; 10) Wenn auf Verheißung in einer Notlage zum Würzburger Hofgericht geritten wird, wird der Person kein Schutz geboten; 11) Die Kanzlei verlangt entgegen altem Recht zu hohe Steuerabgaben; 12) Wenn im Landgericht Recht gesprochen wird, wird dieses nicht ausgeführt; 13) Wenn vor Gericht Unrecht geschieht, handelt der Bischof, als ihr Landesfürst, trotz Bitte um Beistand nicht; 14) Der Wein und das Getreide, dass die Ritter auf ihrem Land anbauen, müssen sie in einem kleineren Umkreis verkaufen, da sie sonst Zoll zahlen müssen; 15) Das neue Gericht in der Kanzlei, welches nicht den Regelungen des Hofgerichts enstpricht und sich nicht an Verträge und alte Rechte hält, führt zu Beschwerden.
Am Kanzleigericht sind sowohl die geistlichen als auch weltlichen Räte des Bischofs als Richter und Schöffen eingesetzt. Diese beschäftigen sich mit Fällen, die sie vom Landgericht zugewiesen bekommen oder die von Dorf- oder Stadtgerichten an das Kanzleigericht kommen und es um Summen, die höher sind als 10 Gulden, geht. Bischof Lorenz von Bibra erlässt eine eigene Ordnung über die Entlohnung der Leute, die am Gericht arbeiten, so wie wortredere, Prokuratoren, Gerichtsschreiber und andere Schreiber (Supplication schreibere).
10. Die Befestigungen der Bauern im Kirchhof in Ingolstadt sollen abgebaut werden. Desweiteren bittet die Ritterschaft den Bischof, ihre Mängel und Beschwerden zu bereiningen. Sie fügt außerdem weitere Artikel hinzu, die die Gerichte betreffen. Diese sind: Es werden zu viele Dinge vor dem Land-, Hof-, Brücken-, Kanzlei- und geistlichen Gericht verhandelt, für die diese eigentlich nicht zuständig sind; Ein Geistlicher soll über einen Weltlichen vor weltlichen Gerichten und ein Weltlicher über einen Geistlichen vor geistlichen Gerichten urteilen; Es soll aufgeschrieben werden, welche Angelegenheiten vor welchem Gericht verhandelt werden; Die dritte Instanz soll nicht im Kanzleigericht beinhaltet sein; Gefällte Urteile sollen gebürlich vollstreckt werden; Es soll eine gemeine neue Halsgerichtsordnung gemacht werden; Die Zente sollen mit habhaftigen Leuten besetzt werden; Die Zentschöffen sollen keinen Anteil von Bußgeldern bekommen; Verklagte sollen auf Kosten des Bischofs verteidigt werden; Personen mit zentfreien Gütern sollen weder innerhalb noch außerhalb der Zent bestraft werden; Amtsleute des Hochstifts sollen die Untertanen der Ritterschaft nicht richten; Die Adligen sollen Wein, den sie selbst anbauen lassen, nicht verzollen müssen; Vertraglich geregelter Kauf von Wein soll nicht verzollt werden; Das Hochstift soll die Seinen an Orten, an denen es im Ganerbenverhältnis mit anderen steht, nicht mit Geboten oder Verboten belasten.
Kaiser Karl V. stellt dem Hochstift Würzburg ein Privileg aus, wonach man keine Berufung für Fälle, die eine Summe von unter 200 Gulden betreffen, vor den höheren Gerichten einlegen soll. Mit den höheren Gerichten sind hier das Kanzleigericht, das Hofgericht und das Lehengericht gemeint. Will man Berufung bei Fällen einlegen, die die Summe von 200 Gulden überschreiten, dann darf der Fall vor das kaiserliche Kammergericht gehen.