Informationen zur Brückengerichtsordnung finden sich in liber 2 contractuum Rudolfi und in liber 1 diversarum formarum Conradi. Die Brückengerichtsordnung beinhaltet Bestimmungen zu Ladungen, Beschreibungen, Fürforderungen, Gerichtsverzögerungen, Gerichtsätten, Richtern, fehden, Gemeinden, Einschreibegeldern der Beklagten und Vorladungen. Außerdem über die Eide der Gerichtsknechte, Informationen über die Acht und den Abtrag derselben, Einschreibung und Versiegelung von Urteilen, Geld, Invokationen geistlicher Richter, Gerichtsstätten, Ungehorsam, Schub zum Recht, Ärgernisse, den Fürspruch von Lehen, Zeugen, Bürgschaften, Verteilung von Ungelt, Appelationen, Darlegung von Gerichtsurteilen, Untertanen der Geistlichen und des Adels, Weisungen, Rechtsversagungen und Anzahlungen.
Die Zentgerichtsordnung von Geldersheim findet sich in liber 1 diversarum formarum Conradi. Sie enthält Bestimmungen zu Schöffen, der Eröffnung und Besetzung des Gerichts durch den König, der Schöffen in Niederwerrn, Vereidigung, Waffengeschrei, Zusätzen und Zehntgeschrei. Außerdem eine Sammlung der Dorfgemeinschaften Euerbach, Rützenhaus, Hilpersdorf, Brunn, Obbach, Sömmersdorf und Oberwerrn. Zudem Informationen zum Abgang der Schöffen, Eid, zur höchsten Buße, zu Frevel, Maßen, Schnitten, Tadelung von Urteilen, Rat der Schöffen, Appellationen und der Bekanntmachung von Straffälligen.
Die Ordnung von Lauda findet sich in liber diversarum formarum Laurentii. Sie beinhaltet Bestimmungen zur Erbhuldigung, Bürgerpflicht, anhängende Eide, Dienstwerdung, Gebote, Urlaub der Bürger, Amtspflicht und -weihe, Öffnung der Tore, zu Versammlungen, Gericht, Maßbecken, Baubesichtigungen, Appellationen, Eich, Wasseröffnungen, fremdem Weinkauf, Marktgeschrei, Geboten über Wetten, Wasserführung, Wege und Gassen.
Bischof Gottfried Schenk von Limpurg gibt den Bürgern zu Mellrichstadt (Melrichstat) die Freiheit, dass in Sachen, die Urteile belangen, die am Stadtgericht selbst gesprochen werden, nicht appelliert werden soll.
Bischof Rudolf von Scherenberg erlässt eine schriftliche Ordnung. Die Nachtragshand fügt folgende Stichwörter hinzu: Ungeld, Steuermeister, Ratssitzungen, Stadtschreiber, Verkündung und Bezahlung der Bede, Dorfknecht, Geleit, Gefängnis, Verpflegung Gefangener, Verbote zu Auswärtigen, Rüge, Schlachtung, Frevel, Missstände, Verträge, Frevelgraf, Abhalten des Kammergerichts, Schöffen, Hubgericht, Anzahl der Schöffen, Gerichtsschreiber, Klagegeld, Urteilgeld, Verbote, Schöffenrat, Appellation, Windung, Frevel der Dienstboten, Handel, Dorfpflicht, Pflicht der Dienstboten, Spielverbot, Wirtschaften, Annahme von Bürgern, Verbot von Nachtschwärmen, Amtleute, Schmähung
Die Fürsten beschließen, dass ein jeder von ihnen den besten Ritter aus seiner Ritterschaft, bis zum Rittertag zu Kitzingen (Kitzingen), in der Zeit zwischen Ostersonntag und dem darauffolgenden Sonntag zu sich holen soll. So wie es ihnen zusteht, handeln sie nach Recht und Ordnung und gestehen den Rittern Rechte, Mitsprache und Forderungen zu. Die drei Fürsten müssen von neun Räten jeweils zwei, die Grafen und Herren jeweils einen und die Ritterschaft zwei Personen stellen. Bei dem Treffen gibt es eine gemeinsame Mahlzeit, genannt Maß. Der Würzburger Bischof beschwert sich, dass er vom Rat am stärksten benachteiligt wird. Dadurch entstehen Einschränkungen der Regalien, Saalgerichte, Hofgerichte, Landgerichte und weiteren Gerechtigkeiten für ihn. Dies bedeutet gleichzeitig eine Beschneidung der königlichen Rechte von Appelation und Instanz vor dem Kammergericht. Deshalb kann dies nicht gestattet werden. Jeder der die fürstliche Gnade begehrt, soll am Rittertag zu Schweinfurt (Schweinfurt) anwesend sein. Gibt es jedoch Schwierigkeiten jemanden zu finden, so soll derjenige Fürst eine Suchanzeige schreiben.
Bischof Konrad von Thüngen erlässt ein Mandat, in dem er nach Urteilssprüchen zu einer Streitsache unter 10 Gulden die Appellation an das Gericht des Hochstifts Würzburg untersagt.
Es folgt eine Aufzählung der Artikel des Vertrags der Ritterschaft vom Rittertag zu Bad Windsheim, von dem eine Kopie im Büschel Ritterschaft liegt: Sich gegenseitig treu sein und fördern; Ihr rechtlicher Austrag; Bitte an die Fränkischen Fürsten bezüglich der Reformation ihrer Gerichte; Appellation an fürstlichen Gerichte; Verbleib beim oben genannten rechtlichen Austrag; Rechtliche Austragung mit den Fürsten; Ihre Feinde betreffend; Nachteil; Nicht zulässige Verwandte; Sich nicht gegen Verbündete stellen; Sich gegenseitig Auskunft geben; Die erste Wahl von Hauptmännern und Räten; Was im Todesfall eines Hauptmanns oder anderen dringenden Angelegenheiten zu machen ist; Beschwerden, die an den eigenen Hauptmann zu richten sind; Beschwerden gegen den geistlichen Stand; Die Entsendung auf Rittertage; Die Pflicht einer gemeinen Abgabe; Die unverzügliche Einführung einer solchen Abgabe; Die Eintreibung einer solchen Abgabe durch einen Anwalt; Hauptmänner und Räte sind von dieser Abgabe befreit; Der Schreiber des Hauptmanns; Wie der Hauptmann das gesammelte Geld verwahren und verrechnen soll; Jährliches Zusammenkommen; Was bei der jährlichen Versammlung verhandelt und verwaltet werden soll; Die Erneuerung von Hauptmännern und Räten; Was jeder in der jährlichen Versammlung vorbringen will; Die Verbesserung des Vertrags; Die Pflicht sich zu beratschlagen; Was passiert, falls jemand nicht zu der jährlichen Versammlung erscheinen kann; Der Beschluss der jährlichen Versammlung; Die Verhandlung mit anderen Ritterkantonen; Gotteslästerung, Trinken, kostbarer Kleidung und Verzehrung; Ob die Fürsten zu solchen Versammlungen kommen möchten; Die entsendung von Abgeordneten auf den nächsten Reichstag und die Erbittung einer Antwort; Die Erklärung dieses Vertrags; Der Zeitraum dieses Vertrags; Die Namen der Vertragspartner; Die Verkündung oder Verpflichtung dieses Vertrags; Die Namen derjenigen, die durch spätere briefliche Zusage in diesen Vertrag kommen.
Abt Johannes des Klosters Ebrach verträg sich mit Bischof Melchior. Er und alle Äbte nach ihm wollen die Bischöfe von Würzburg als Schutzherren anerkennen, wogegen die Bischöfe die Rechte und Freiheiten des Klosters Ebrach in geistlichen und profanen Dingen nicht antasten werden. Dieser Schutzvertrag soll aber den Partnern nur die Rechte gewähren, die in ihm ausdrücklich vermerkt sind: Die Äbte von Ebrach empfangen aus der Hand des Würzburger Bischofs die Benediktion und die Collationes Ordinum, sowie die anderen Sakramentalien. Dagegen wird die Konfirmation des Abts weiterhin vom Abt von Cîteaux vorgenommen werden, ebenso bleibt die Visitation dem Pater Immediat vorbehalten. Wenn der Abt nach weltlichem Recht angeklagt wird, soll dies vor den weltlichen Gerichtshöfen des Bischofs geschehen, wenn es sich um Spirtiualien handelt, vor dessen geistlichem Gericht., jedoch mit dem Recht der Appelation. In persönlichen Dingen sei der Abt aber der päpstlichen Gerichtsbarkeit oder der seines Provinzials untertan. Die Untertanen des Klosters müssen in geistlichen Fragen das bischöfliche Gericht als ihr Diözesangericht anrufen, in weltlichen Dingen den Bischof als ihren Landesfürsten mit seiner Hochgerichtsbarkeit und dem Landgericht anrufen. Der Vertrag berührt daher nicht das Verbots- oder Gebotsrecht sowie die Regelungen zum öffentlichen Wohl und zur Friedenssicherung. Der Abt behält sich seine Niedergerichtsbarkeit und deren Appelation in Grettstadt (Grettstatt), Untereuerheim (Euerhaim), Burgwindheim (Burchkwindhaim), Weiher (Weiher) und Ebrach (Ebrach) vor. Dagegen ist in sachen der Hoch- und Landgerichtsbarkeit in den Orten des Klosters Ebrach nach alter Sitte der Bischof von Würzburg der Gerichtsherr. Dies gilt ebenso für die Zentgerichtsbarkeit, wobei die tradierten Rechte des Abts jedoch nicht angetastet werden sollen. Die gemeine Reichssteuer zahlt der Abt an den Bischof. Von der Landsteuer, die den ebrachischen Untertanen auferlegt wird, erhält der Abt ein Drittel, der Bischof zwei. Ebenso verhält es sich mit den Einnahmen der Klostergefellen. Für den Einzug dieser Steuern ist der Abt dem Bischof mit seinen Registern Rechenschaft schuldig. Die Ebrachischen Untertanen sind in der selben Weise reis- und folgepflichtig. Im Kriegsfall soll der Abt dem Stift vier Reiswagen stellen und unterhalten Die Untertanen des Abts sind denselben bischöflichen Frondiensten unterworfen wie andere würzburgische Untertanen. Der Bischof soll die ebrachischen Untertanen in Grettstadt (Gretstatt), Schallfeld (Schallveldt) und Frankenwinheim (Frankenwindhaim) von ihrer Schutzpflicht lossprechen und weder sie noch andere ebrachische Undertanen zu solchen Pflichten drängen, sondern sie dem Kloster unterworfen lanssen, solange der landesfürstlichen Hoheit dadurch kein Schaden geschieht., Der Abt muss den Bischof und seine Jäger mit den Hunden für drei Wochen bei der Wildschweinjagd und drei Wochen bei der Hirschjagd mit Speisen und Futter unterhalten. Die Jagdgesellschaft darf allerdings inklusive der Jäger und Wildmeister fünfzehn Personen und acht Pferde nicht überschreiten und muss sich anständig verhalten. Für diese Jagden soll der Abt den Teil des Steigerwalds unterhalten, der Ebrachischer Wald genannt wird. Innerhalb der Grenzsteine soll er die Jagd auf Schweine und Rehe, aber auch die Jagd auf Niederwild verhindern. Obwohl der Abt keine Jagden ausrichten darf, die sich gezielt gegen Hochwild richten, soll er unbestraft bleiben, wenn sich ein Stück Hochwild als Beifang unter seiner Beute findet, sofern es nicht gezielt gejagt wurde. Der Abt soll dem Stift eine Schuldforderung über 21000 Gulden, die dem Stift in Kriegsnöten entstanden und zur Landesverteidigung ausgegeben wurden. Rand links: Umbgelt [Ungeld] Der Abt soll den Bischöfen gestatten, das Ungeld aus seinen Schankstätten einzuziehen, das auf fünf Jahre bewilligt wurde und ein Drittel davon erhalten. Der Ebrachische Hof in Würzburg soll von nun an nicht mehr besteuert werden, außer dem Heu und Stroh, dass zur Versorgung der Tiere der Gäste benötigt wird. Das Futter und Mehl zur Speisung soll von der Hof gestellt werden, damit dem Abt keine Kosten entstehen. Dem Abt werden die noch austehende Steuerzahlung und Schatzung erlassen. Ebenso werden alle Streitigkeiten als gesühnt betrachtet. Ebenso soll der Bischof sich bei Versuchen der Einflussname des Papst zum Wohl der Kirchen der Diözese von Würzburg rechtlich verwaren. Außerdem sollen alle Rechtfertigungen am päpstlichen Hof und Kammergericht für das Kloster weiterbestehen und von diesem Vertrag nicht berührt werden. Die anderen geringeren Rechtstreitigkeiten zwischen beiden Parteien sollen durch je zwei Vertreter beider Herren oder einen Obmann in einem gütlichen Vergleich ohne weitere Appellation verglichen werden. Dieses Verfahren soll auch angewandt werden, wenn es in der Zukunft aufgrund dieses Vertrags Missverständnisse geben sollte. Dieser Vertrag soll die überkommenen Rechte und Freiheiten beider Parteien nicht berühren und sonst von beiden unwiderruflich eingehalten werden.