Ritterschaft - Anno 1507
1507
Die Fürsten beschließen, dass ein jeder von ihnen den besten Ritter aus seiner Ritterschaft, bis zum Rittertag zu Kitzingen (Kitzingen), in der Zeit zwischen Ostersonntag und dem darauffolgenden Sonntag zu sich holen soll. So wie es ihnen zusteht, handeln sie nach Recht und Ordnung und gestehen den Rittern Rechte, Mitsprache und Forderungen zu. Die drei Fürsten müssen von neun Räten jeweils zwei, die Grafen und Herren jeweils einen und die Ritterschaft zwei Personen stellen. Bei dem Treffen gibt es eine gemeinsame Mahlzeit, genannt Maß. Der Würzburger Bischof beschwert sich, dass er vom Rat am stärksten benachteiligt wird. Dadurch entstehen Einschränkungen der Regalien, Saalgerichte, Hofgerichte, Landgerichte und weiteren Gerechtigkeiten für ihn. Dies bedeutet gleichzeitig eine Beschneidung der königlichen Rechte von Appelation und Instanz vor dem Kammergericht. Deshalb kann dies nicht gestattet werden.
Jeder der die fürstliche Gnade begehrt, soll am Rittertag zu Schweinfurt (Schweinfurt) anwesend sein. Gibt es jedoch Schwierigkeiten jemanden zu finden, so soll derjenige Fürst eine Suchanzeige schreiben.
Exzerpt:
[Am Rand: No]
Vnd ward der Fursten beschlus das ein iglicher Furst solt
die treffenlichsten auß seiner Ritterschaft so zu Kitzingen
gewest hie zwischen Quasimodogeniten zu sich erfordern vnd
furhalten, wie ine anlangt das sie zu Kitzingen von etlichen ord=
nungen vnd rechtlichen austragen gehandelt hetten, wie die
drei Fursten einem iglichen der Ritterschaft vmb sein Spruch
vnd forderung, vnd sie Herwiderumb Nemblichen vor Neun
Rathen der iglichen Furst zwen, die grafen vnd Hern einen
vnd die Ritterschaft zwen geben vnd zu recht komen solten, doch
mit einer meß etc. Darob sein f G befrembden vnd sich
nit versehen het, in betrachtung das sie sein f G mer dan andere
zugethan weren, dan soch furnemen wurde sein gnaden an
Regalien, Salgerichten, Hofgerichten, Landgerichten vnd andern
gerechtigkaiten zu abbruch in raichen, auch damit der Ko ast. die
appellation vnd Jnstantz fur ir Mt. vnd der selben Camergrecht
abgeschnitten, vnd bei ir ast. nit zu clein vngnaden raichen, konten
solchs nit gestatten, vnd wer ir furstlich gnaden begern solchen tag
zu Schweinfurt nit ausgehen zu lassen, vnd dauon ab zu stehen
Wa aber imant beschwerig het, solt er antzaigen, wolt sein f. g.
sich furstlich vnd vnuerweislich finden lassen,
Kommentar:
Die Einträge von 5951 bis 5960 gehören zusammen.
Lorenz von Bibra war im Jahre 1507 der Bischof Würzburgs.
Fundort in der Hohen Registratur:
Standbuch 1012, Folio: 371v, Schreiber: Lorenz Fries
Quellenverweis in der Hohen Registratur: Die angegebenen Quellen und Signaturen beziehen sich auf die archivalische Systematisierung des 16. Jahrhunderts. Diese entsprechen nicht den modernen Signaturen.
Altes Einigungsbuch f. 115
Digitalisat: