Lorenz Fries definiert Angaria, Perangaria bzw. Angariare als unbillige und beschwerliche Fronen, Arbeiten und Dienste, welche die Vogtherren in geistlichen Herrschaften erzwingen.
Die Dienste, welche die Leibeigenen leisten müssen, bestehen aus Fronarbeit und anderen Verpflichtungen gegenüber ihren Leibherren. Die Form und der Umfang der Dienste ist jedoch von Ort zu Ort verschieden: Oftmals müssen die Leibeigenen Arbeiten verrichten wie bauen, backen und schneiden. An anderen Orten geben die Männer jährlich eine bestimmte Abgabe (leibbet) und die Frauen ein Huhn (leibhuen). Von diesen zuletzt beschriebenen leibeigenen Männern müssen die Erben nach deren Tod das beste Kleidungsstück oder das beste Stück Vieh dem Leibherren überlassen. Von den Frauen erhählt die Obrigkeit im Todesfall das beste Kleidungsstück oder, wie auch bei den Männern üblich, Geld in derselben Höhe.
Bischof Johann von Egloffstein befreit einen Hof in Dietersdorf (Dietersdorf, sunst Dietrichsdorf), der dem Kloster Langheim (Closter Lanckhaim) gehört, bis auf Widerruf vom Frondienst (frone), der Verköstigung (atzung) und der Dienstpflicht (Dienste). Ein Nachtragsschreiber verweist auf das Amt Seßlach (Seslach ampt).
Bischof Johann von Brunn nimmt sechs Jahre nacheinander, beginnend 1412, von den Bauern, die zum Kloster Langheim gehören und in den Ämtern Seßlach (Sesslach) und Ebern (Ebern) leben, 130 Gulden; dafür befreit er sie von den sonstigen Abgaben. Dasselbe Verfahren praktiziert er mit den Einwohnern von Neuses an der Eichen (Neuseß), Watzendorf (Watzendorf) und Gossenberg (Goessenburg), die von den Pflichten des Frondienstes (Frone), der Verköstigung (Atzung) und den Diensten (Diensten) freigestellt werden.
Den Männern, die zum Kloster Langheim gehören (Lanckhaimische Mennere) und die, die in den Ämtern Seßlach (Sesslach) und Ebern (Ebern) wohnen, bewilligt Bischof Johann von Brunn die nächsten fünf Jahre jeweils 100 Gulden zu zahlen. Dafür befreit er sie und die Männer in Neuses (Newses), Watzendorf (Watzendorf) und Gossenberg (Gestenberg) für diese Zeit vom Frondienst (Frone), der Verköstigung (Atzung) und der Dienstpflicht (dienst).
Bezüglich der zum Kloster Amorbach gehörenden Frondienst, Dienste, Atzungen und läger, die der Bischof von Würzburg und der Erzbischof von Mainz beanspruchen, schlägt Kanzler Kilian Münch (Munch) eine Lösung vor.
Bischof Lorenz von Bibra regelt vertraglich, auf welche Weise der Bewirtschafter des Bronnbacher Hofs in Allersheim (Brunbachischen hof zu Aldershaim) dem Inhaber von Schloss und Amt Ingolstadt (Ingelstat) Frondienst leisten muss.
Bischof Lorenz von Bibra kauft von den Kindern des verstorbenen Kaspar Zindel (Zindel) die Hälfte des Dorfes Eßfeld (Aisfeld) sowie den dortigen Fronhof und den Burgstall für 1500 Gulden.
Wenzel von Wolfskeel (Wolfskele), dessen Sohn Wenzel und ihr Verwandter Richard übertragen ihr Viertel am Dorf Eßfeld (Aisveld) als Mannlehen an Bischof Lorenz von Bibra, woraufhin dieser Richard seine Schulden in Höhe von 200 Gulden erlässt. Außerdem vergleichen sich Wenzel, Wend und Richard mit ihrem Verwandten Weiprecht bezüglich der Burg Reichenberg (Richenberg) mit dem Ergebnis, dass er ihnen sein Viertel überlässt. Auf diese Weise erhalten Wenzel, Wend und Richard die Hälfte an Eßfeld sowie den Fronhof und den Burgstall. Ihre Hälfte am Ort verkaufen sie für 1600 Gulden an Bischof Lorenz von Bibra.
Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt schließt einen Vertrag zwischen Bastian von Geyer (Geier) und dessen Untertanen zu Allersheim (Aldershaim). Sie müssen die Frone, die sie ihm jährlich in das Ingolstädter Schloss zu entrichten haben, in Giebelstadt abliefern, solange das Schloss umgebaut wird oder falls es verkauft werden sollte.