Zwischen Wolf von Wolfskeel (wolff wolfskel), Weiprecht (wiglosen) von Wolfskeel und Wenzel von Wolfskeel (wentzeln wolfskeln) kommt es zu Uneinigkeiten. Der Streit wird vertraglich durch Bischof Rudolf von Scherenberg geschlichtet. Wolf von Wolfskeel übergibt darüber ein besiegeltes Revers. Dieses besagt, dass alle vorherigen Bestimmungen und Verschreibungen auch für die folgenden Nachkommen ungültig sind.
Bischof Lorenz von Bibra leiht Weiprecht von Wolfskeel (Wolfskel) 100 Gulden auf sein Viertel des Dorfes Eßfeld (Aisveld).
Weiprecht von Wolfskeel (Weiprecht wolfskel) beginnt eine Fehde gegen Friedrich VI. Schenk von Limpurg (schenck Friderichen von Limpurg). Bischof Lorenz von Bibra erobert im Rahmen des Landfriedens das Schloss Reichenberg (Schloss Reichenberg) samt seinen Zugehörungen und lässt es über längere Zeit verwalten. Die Fehde wird durch den Grafen Wilhelm IV. von Henneberg-Schleusingen (graf wilhelmen von hennenber) beendet. Hierüber wird in einem Artikel festgehalten, dass es dem Lehensherren über das genannte Schloss Reichenberg möglich sein soll, Weiprecht von Wolfskeel wiedereinzusetzen. Bischof Lorenz von Bibra macht von dieser Möglichkeit Gebrauch und quittiert dem eben genannten und seiner Ehefrau Clara von Seckendorf (Clara von Seckendorf sein Haussfraw) die Wiedereinsetzung schriftlich.
Wenzel von Wolfskeel (Wolfskele), dessen Sohn Wenzel und ihr Verwandter Richard übertragen ihr Viertel am Dorf Eßfeld (Aisveld) als Mannlehen an Bischof Lorenz von Bibra, woraufhin dieser Richard seine Schulden in Höhe von 200 Gulden erlässt. Außerdem vergleichen sich Wenzel, Wend und Richard mit ihrem Verwandten Weiprecht bezüglich der Burg Reichenberg (Richenberg) mit dem Ergebnis, dass er ihnen sein Viertel überlässt. Auf diese Weise erhalten Wenzel, Wend und Richard die Hälfte an Eßfeld sowie den Fronhof und den Burgstall. Ihre Hälfte am Ort verkaufen sie für 1600 Gulden an Bischof Lorenz von Bibra.
Bischof Lorenz von Bibras Kauf der Hälfte des Dorfes Eßfeld von den Herren von Wolfskeel wird durch das Landgericht in Würzburg bestätigt.
Abt Georg von Oberzell stellt Weiprecht von Wolfskeel (Wolfskel) eine ewige Gült von sechs Malter zu. Dieser befreit im Gegenzug einen Hof des Klosters in Geroldshausen (Geroltzhausen), für dessem Schutz und Schirm Konrad Hoffmann (Hoffman) zuständig ist, von Fron, Versorgung mit Nahrungsmitteln, Dienstpflicht und Beherbergungspflicht.
Weiprecht von Wolfskeel (Weiprecht Wolfskel) trägt Bischof Konrad von Thüngen und dem Stift Würzburg seine Eigengüter in Geroldshausen als Lehen auf. Diese Auftragung bestätigt er vier Jahre später erneut. Die Nachtragshand vermerkt zusätzlich den Ort Hattenhausen (Hattenhausen).
Weiprecht von Wolfskeel (Weiprecht Wolfskel) macht Bischof Konrad von Thüngen und dem Stift Würzburg ein Gut zu Hattenhausen (Hattenhausen), das jährlich 2 Malter Korn Gült abwirft, zu Mannlehen. Wenige Jahhre später macht er es erneut zum Mannlehen.