Die Dienste, welche die Leibeigenen leisten müssen, bestehen aus Fronarbeit und anderen Verpflichtungen gegenüber ihren Leibherren. Die Form und der Umfang der Dienste ist jedoch von Ort zu Ort verschieden: Oftmals müssen die Leibeigenen Arbeiten verrichten wie bauen, backen und schneiden. An anderen Orten geben die Männer jährlich eine bestimmte Abgabe (leibbet) und die Frauen ein Huhn (leibhuen). Von diesen zuletzt beschriebenen leibeigenen Männern müssen die Erben nach deren Tod das beste Kleidungsstück oder das beste Stück Vieh dem Leibherren überlassen. Von den Frauen erhählt die Obrigkeit im Todesfall das beste Kleidungsstück oder, wie auch bei den Männern üblich, Geld in derselben Höhe.
Die Kinder der Leibeigenen sind ebenfalls Leibeigene. Sie unterstehen dem Leibherren ihrer Mutter. Abgaben müssen sie entrichten, wenn sie verheiratet sind.
Weibliche Leibeigene, die zum Haus Bütthard gehörten, müssen jährlich ein Leibhuhn abgeben. Nach ihrem Tod erhält der Leibherr das beste Kleid.
Die Leibeigenen der ersten Bede im Amt Lauda (Lauden) heißen Hofleute (Hoffleute). Von ihnen gehören etwa 40 Frauen und Männer zum Amt Lauda. Der Keller hat ihre Namen und ihre Wohnung in einem Register verzeichnet. Keiner von ihnen wohnt im Ort Lauda selbst, sondern mindestens zwei Meilen von Lauda entfernt im Amt. Eine verheiratete Frau muss jährlich ein Leibhuhn geben. Nach ihrem Tod wird das beste Kleid als Steuer verlangt. Ein verheirateter Mann entrichtet jährlich die Leibbede. Ihre Höhe richtet sich nach seinem Vermögen. Sie beträgt jedoch nicht mehr als ein altes Pfund. Gewöhnlich sind es 13, 20 oder 24 Pfennige. Nach dem Tod des Leibeigenen muss das beste Hemd abgegeben werden. Die Männer kommen immer am 26. Dezember, dem Tag des heiligen Stephan, nach Lauda und bezahlen ihre Leibbede von ca. zwei Gulden. Danach erhalten sie vom Keller eine Mahlzeit. Die Männer sind verpflichtet, dem Keller bei diesem Anlass mitzuteilen, welcher von den Leibeigenen verstorben ist und wer neu geboren wurde.
Eine zweite Gruppe von Leibeigenen, die zum Amt Lauda gehören, sitzen zum überwiegenden Teil im Dorf Distelhausen (Distelhausen). In diesem Ort sind alle Einwohner Leibeigene. Zusammen entrichten die Leibeigenen dieser Bede jährlich eine Angabe in Höhe von 30 Gulden in Gold und 21 Pfund. Die Leibeigenen dürfen selbst bestimmen, wieviel jeder einzelne zu bezahlen hat. Die Summe muss jedoch erbracht werden. Zudem geben die Einwohner von Distelhausen jährlich ein Leibhuhn. Nach dem Tod eines Leibeigenen wurde von den Frauen das beste Kleid und von den Männern das beste Hemd als Abgabe verlangt. Wenn ein Leibeigener aus Distelhausen an einen anderen Ort ziehen will, hat er seit altem Herkommen dazu das Recht. Zuvor muss er der Gemeinde jedoch seinen entsprechenden Teil an der Leibbede entrichten. Weiterhin muss er dem Keller jährlich ein Leibhuhn bis an sein Lebensende geben. Bei seinem Tod muss ebenfalls eine Abgabe geleistet werden. Folgendermaßen wird seit altem Herkommen mit fremden Leibeigenen verfahren, die sich in Distelhausen niederlassen. Wenn er dort von seinem Leibherren in Jahr und Tag nicht gefordert wird, gehört er zum Haus Lauda. Falls er ein Leibhuhn an einen anderen Herren entrichtet, soll man das geschehen lassen. In diesem Fall steht die Abgabe bei seinem Tod jedoch weder dem anderen Herren noch dem Amt Lauda (Lauden) zu.
Wenn sich ein Leibeigener, der in Königshofen (Tauberkunigshoven) lebt, aus der Leibbede herauskaufen will, muss er ungefähr so viel bezahlen, wie sein bestes Hemd wert ist. Eine Frau soll etwas mehr bezahlen. Die jährliche Leibbede beträgt für die Männer eine festgesetzte Summe. Die Frauen müssen einmal im Jahr ein Leibhuhn geben.
Die Leibeigenen, die zur Großrinderfelder (Rinderfelder) Bede gehören, haben zur Zeit des Pfalzgrafen Otto II. von Pfalz-Mosbach 30 Gulden in Münzen entrichtet. Da viele reiche Bauern gestorben und die nun lebenden Leibeigenen arm sind, kommen nicht mehr als zwölf Gulden zusammen. Eine verheiratete Frau muss jährlich ein Leibhuhn entrichten. Im Todesfall wird vom Besitz der Männern das beste Hemd und von den Frauen das beste Kleid als Abgabe verlangt.
Graf Johann von Hohenlohe hält in einer Schrift folgendes fest: Die Leibeigenen, die aus den Ämtern Jagstberg (Jagsperg) und Röttingen (Rotingen) nach Weikersheim (Weickershaim) ziehen, müssen ihre Leibbede an diese Ämter weiterhin entrichten. Die Leibeigenen, welche von den leibeigenen Frauen geboren werden, die bereits in Weikersheim wohnen, aber zu den genannten Ämtern gehören, müssen an das entsprechende Amt nur ein Leibhuhn entrichten. Nach dieser Art und Weise wird auch mit den Leibeigenen verfahren, die dem Grafen von Hohenlohe als Leibherren unterstehen und die in den Ämtern Röttingen und Jagstberg wohnen.
In Jagstberg (Jagsperg) ist es aufgrund der Qualität der Felder schwierig, Landwirtschaft zu betreiben. Um die Einwohnerzahl aber dennoch zu erhalten und zu steigern, ist der Stadt schon vor langer Zeit folgende Freiheit gegeben worden: Wenn sich ein Würzburger Leibeigener dort niederlässt, muss er keine Leibbede oder das Leibhuhn entrichten. Falls sich Leibeigene aus anderen Herrschaften in Jagsberg ansiedeln, werden sie an ihren Leibherren zurückgeschickt, wenn sie innerhalb von Jahr und Tag gefordert werden. Verstreicht diese Frist, werden sie nicht mehr abgewiesen. So ereignet es sich zum Beispiel mit Konrad Zoller (Zoller), dessen Leibherr Bernhard von Berlichingen (Berlichingen) gewesen ist.
Die Leibeigenen des Amtes Jagstberg (Jagsperg) müssen als Abgabe Leibbede und Leibhühner entrichten. Zudem sind sie verpflichtet, drei Mal im Jahr Frondienst zu leisten: Zur Hafer- und Kornernte sowie zum Heu machen. Dieser Verpflichtung widersetzen sich die Leibeigenen, die in Weikersheim (Weikershaim) unter Graf Wolfgang von Hohenlohe-Weikersheim-Schillingsfürst leben. Sie geben an, dass ihr Keller aus einem alten Buch vorgelesen hätte. Nach diesem Buch müssen sie nur einmal jährlich an einem Tag von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang fronen. In einem Brief bitten sie Bischof Konrad von Thüngen, dass sie ihren Frondienst entsprechend dieser Angaben verrichten dürfen. Konrad von Thüngen reduziert den Frondienst der Leibeigenen nicht. Gegenüber ihnen begründet er, dass die Bestimmung seit altem Herkommen bestehe und die Leibeigenen, die unter Graf Albrecht und Graf Georg von Hohenlohe sowie diejenigen, die unter der Herrschaft des Deutschen Ordens, des Kloster Schöntals (Schontal) und der Herren von Stetten (Steten) sitzen, im gleichen Umfang Frondienst leisten müssen. Daraufhin müssen die Leibeigenen mit dem Amtmann von Jagstberg folgende Vereinbarung schließen: Für die entfallenen Fron- und Botendienste bezahlen sie jeweils drei Gulden und leisten die drei Frondienste so lange, wie sie dauern.