Der Stadt Röttingen (Rötingen) wird das Recht verliehen, dass fremde Leibeigene, die sich dort niederlassen, zu Röttingen gehören, wenn sie von ihrem Leibherren nach Jahr und Tag nicht zurückgefordert werden.
Der Schulheiß, der Dorfmeister und die Gemeinde von Sonderhofen (Sondernhofen) zahlen jährlich eine Leibbede von 25 Gulden an die Kellerei in Röttingen (Rotingen). Zu dieser Leibbede gehören noch weitere Personen, die in anderen Dörfern wohnen.
Wenn ein Fremder, der keinen Herren hat, sich im Amt Röttingen niederlässt und dort Jahr und Tag wohnt, muss er in die Röttinger Leibbede eine Abgabe entrichten. Zahlreiche Angehörige dieser Leibbeide wollen sich jedoch dem Stift Valentin (S. Valtin) oder Unsere liebe Frawen (evtl. Kloster Frauental) als Leibeigene unterstellen, um den Abgaben für die Röttinger Leibbede zu entgehen. Dies wird ihnen jedoch nicht gestattet.
Wenn ein Leibeigener aus der Röttinger Leibbede stirbt (doetfal), muss, wie auch an anderen Orten üblich, von einem Mann das beste Hemd und von einer Frau das beste Kleid an den Leibherren abgegeben werden.
Bischof Otto von Wolfskeel kauft das Halsgericht zu Albertshausen (Albertshausen) von Kraft von Hohenlohe.
Monumenta Boica 41, hg. v. Academia Scientiarum Boica, München 1872.
Wendehorst, Alfred: Das Bistum Würzburg. Teil 2: Die Bischofsreihe von 1254 bis 1455 (Germania Sacra, Neue Folge 4: Die Bistümer der Kirchenprovinz Mainz), Berlin 1969.
Kraft von Hohenlohe verkauft Bischof Otto von Wolfskeel das Dorf Allersheim (Aldershaim) ohne Anspruch auf Wiederkauf. Dies geschieht in Zusammenhang mit dem Verkauf der Herrschaften Röttingen, Ingolstadt und Reichenberg. Von den Ortschaften, die dabei an das Hochstift kommen, nennt ein Nachtragsschreiber: Ingolstadt (Ingelstatt), Sulzdorf (klein Sultzdorff), Albertshausen (Albrechtshausen), Winterhausen (Winterhausen), Gaukönigshofen (Gaukonigshoffen), Reichenberg (Reichenberg/ Hattenhausen, alter Name Reichenbergs), Geroldshausen (Geroldshausen), Heidingsfeld (Haidingsfeld) und den Herchsheimer See (Herchshaimer Sehe).
Wendehorst, Alfred: Das Bistum Würzburg. Teil 2: Die Bischofsreihe von 1254 bis 1455 (Germania Sacra, Neue Folge 4: Die Bistümer der Kirchenprovinz Mainz), Berlin 1969.
Die Röttinger Leibbede ist so hoch, dass die Leibeigenen durch die Abgaben stark belastet werden. Bischof Rudolf von Scherenberg befiehlt daher dem Amtmann von Röttingen (Rötingen), Philipp von Seinsheim (Sainshaim), unnötige Kosten zu verhindern und jeden Verdacht zu vermeiden.
Graf Johann von Hohenlohe hält in einer Schrift folgendes fest: Die Leibeigenen, die aus den Ämtern Jagstberg (Jagsperg) und Röttingen (Rotingen) nach Weikersheim (Weickershaim) ziehen, müssen ihre Leibbede an diese Ämter weiterhin entrichten. Die Leibeigenen, welche von den leibeigenen Frauen geboren werden, die bereits in Weikersheim wohnen, aber zu den genannten Ämtern gehören, müssen an das entsprechende Amt nur ein Leibhuhn entrichten. Nach dieser Art und Weise wird auch mit den Leibeigenen verfahren, die dem Grafen von Hohenlohe als Leibherren unterstehen und die in den Ämtern Röttingen und Jagstberg wohnen.
Das Dorf Riedenheim (Rieden) gehört zum Amt Röttingen (Rötingen). Jährlich geben die Bewohner 25 Gulden in Gold als Abgabe (Leibbede). Zwei Drittel dieser Summe zahlen die Leibeigenen, von denen jeder nach seinen Verhältnissen seine Abgaben entrichtet. Ein Drittel des Betrags geben die Bauern (Hubner) im Dorf Riedenheim. Die Leibeignen müssen dem Keller zusätzlich im Jahr ein Leibhuhn oder sechs Pfennige geben. Über die Abgaben der Leibeigenen führt der Keller eine Liste. Der Schulheiß und der Dorfmeister von Riedenheim entlassen Michael Rimel (Rimel) für fünf Gulden und Hans Kamprecht (Kamprecht) aus Hopferstadt (Hopferstat) für zehn Gulden aus ihrer Leibeigenschaft. Für die Zukunft wird dem Schultheißen und dem Bürgermeister dies jedoch verboten, da dem Hochstift Würzburg dadurch die Abgabe beim Tod der Leibeigenen entgeht. Daher sollen der Schultheiß und der Dorfmeister diejenigen Leibeigenen, die sich aus ihrer Leibeigenschaft lösen wollen, an den Landesfürsten (Landsfursten) verweisen. Der Leibherr entscheidet zudem selber, ob er das Geld, das für die Freilassung aus der Leibeigenschaft gezahlt wird, behält, oder ob er es für die Minderung der gesamten Leibbede verwendet. Von einem späteren Schreiber wurde die Bemerkungen unter das Regest gesetzt, dass es keine Leibeigenen in Riedenheim mehr gäbe und stattdessen die Hübner die Leibbede in Höhe von 25 Gulden in Gold alleine entrichten müssen.
Im Tausch gegen Michael Philipp (Philip), einem Leibeigenen der Grafen von Wertheim, ist Lienhard Bergmann (Bergman), ein Leibeigener der Röttinger Leibbede, von Bischof Melchior Zobel entlassen worden.