Etliche Leibeigene des Amtes Jagstberg (Jagsperg) wohnen außerhalb der Stadt Jagstberg, auch in Dörfern des Deutschen Ordens, der Herren von Hohenlohe, des Klosters Schöntal (Schoental), derer von Stetten und weiteren. Die Namen der Leibeigenen können beim Amtmann und beim Keller eingesehen werden.
Die Herren von Stetten zu Kocherstetten (Stetten zu Kochenstetten) verkaufen dem Hochstift Würzburg etliche comburgische Lehen. Fries verweist dazu auf einen Eintrag unter dem Wort Contzelsawe.
Die Ganerben von Künzelsau (Contzelsaw) sind die Bistümer Mainz und Würzburg, die Grafschaft Hohenlohe, die Stadt Schwäbisch Hall und die Herren von Stetten zu Kochenstetten. Zunächst haben alle Ganerben einen eigenen Schultheiß gehabt, später einen gemeinsamen.
Retz von Bechlingen (Bechlingen) übergibt seinen Teil an Buchenbach (Buchenbach) mit etlichen zugehörigen Rechten an einen Grafen von Hohenlohe und bittet, dass diesem der genannte Teil als Lehen verliehen wird. Später kommt dieses Lehen an das Hochstift Würzburg und wird an die von Stetten (Stetten) verliehen.
Das Hochstift Würzburg, die Grafen von Hohenlohe, die Stadt Schwäbisch Hall (Hall) und die Herren von Stetten zu Kochenstetten (Stetten) stellen erneut eine Ordnung auf.
Die Leibeigenen des Amtes Jagstberg (Jagsperg) müssen als Abgabe Leibbede und Leibhühner entrichten. Zudem sind sie verpflichtet, drei Mal im Jahr Frondienst zu leisten: Zur Hafer- und Kornernte sowie zum Heu machen. Dieser Verpflichtung widersetzen sich die Leibeigenen, die in Weikersheim (Weikershaim) unter Graf Wolfgang von Hohenlohe-Weikersheim-Schillingsfürst leben. Sie geben an, dass ihr Keller aus einem alten Buch vorgelesen hätte. Nach diesem Buch müssen sie nur einmal jährlich an einem Tag von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang fronen. In einem Brief bitten sie Bischof Konrad von Thüngen, dass sie ihren Frondienst entsprechend dieser Angaben verrichten dürfen. Konrad von Thüngen reduziert den Frondienst der Leibeigenen nicht. Gegenüber ihnen begründet er, dass die Bestimmung seit altem Herkommen bestehe und die Leibeigenen, die unter Graf Albrecht und Graf Georg von Hohenlohe sowie diejenigen, die unter der Herrschaft des Deutschen Ordens, des Kloster Schöntals (Schontal) und der Herren von Stetten (Steten) sitzen, im gleichen Umfang Frondienst leisten müssen. Daraufhin müssen die Leibeigenen mit dem Amtmann von Jagstberg folgende Vereinbarung schließen: Für die entfallenen Fron- und Botendienste bezahlen sie jeweils drei Gulden und leisten die drei Frondienste so lange, wie sie dauern.