Die Zentgerichtsordnung von Geldersheim findet sich in liber 1 diversarum formarum Conradi. Sie enthält Bestimmungen zu Schöffen, der Eröffnung und Besetzung des Gerichts durch den König, der Schöffen in Niederwerrn, Vereidigung, Waffengeschrei, Zusätzen und Zehntgeschrei. Außerdem eine Sammlung der Dorfgemeinschaften Euerbach, Rützenhaus, Hilpersdorf, Brunn, Obbach, Sömmersdorf und Oberwerrn. Zudem Informationen zum Abgang der Schöffen, Eid, zur höchsten Buße, zu Frevel, Maßen, Schnitten, Tadelung von Urteilen, Rat der Schöffen, Appellationen und der Bekanntmachung von Straffälligen.
Es kommt zu einer Regelung wegen der Zentgerichtsbarkeit in Schweinfurt, Loch bei der Mulen (unklare Flur- oder Ortsbezeichnung), bei der heutigen Wüstung Hilpersdorf (Puchen zu Hilpersdorff), bei Geldersheim (Schopfen gen Geltersheim) und bezüglich der ehemaligen Straße bei Hilpersdorf. Laut einem späteren Schreiber ist auch der Main betroffen.