Bischof Johann von Brunn verschreibt die Hälfte von Dettelbach (Detelbach) und das Dorf Untereisenheim (Untereisenheim) mit den ihn eigenen Rechten dem Ritter Erkinger von Seinsheim zum Stefansberg (Erckingern von Sainshaim zum Steffansberg riter<>) für 5000 Gulden.
Bischof Johann von Brunn schlägt Erkinger von Seinsheim (einem Nachfahren des vorher genannten Erkinger) zu den bisherigen 1200 Pfund Heller 600 Gulden dazu, die er ihm geliehen hat.
Bischof Johann von Brunn verpfändet 100 Gulden jährlich von Heustreu dem Herren Erkinger von Seinsheim (heren Erkingeren von Saunshaim vnd Schwarzenberg). Bischof Johann von Brunn verpfändet eine Bede im Wert von 100 Gulden an Graf Georg von Hennberg. (Graue Georgen von Hennenberg) 1439 schuldet Bischof Johann von Brunn Schenk Graf Eberhard Schenk von Erbach (Schenck Eberharten von Erpach) 600 Gulden und verpfändet ihm hierfür dieselbe Bede von Heustreu auf 6 Jahre, sodass dieser jährlich 100 Gulden einnehmen kann.
Erkinger von Seinsheim (Sainshaim) trägt einen Hof in Prosselsheim (Brassoldshaim) vom Würzburger Bischof zu Lehen. Er erreicht bei ihm, dass der Hof der neuen Karthause zu Astheim (Asthaim) als Eigentum eingegeben wird. In diesem Kontext werden auch noch der Zehnt zu Dürrfeld (Durfeld) und der Wiesenbronner Hof (Wisenbrunn hoff) erwähnt.
Johann von Allendorf (hans von allendorf) sowie der Truchsess und Vetter von Herbilstadt (truchses vnd vetter von Herbilstat) entscheiden per Schiedsspruch zwischen den Brüdern Engelhard und Erkinger von Seinsheim (Engehlharten vnd Erkinger von Sainshaim) als Dorfherren und dem Rat von Randersacker (Randeracker). Der Rat von Randersacker darf keinen Schaden bringen.
Das Stift Würzburg und die Brüder Erkinger und Wilhelm von Seinsheim (Erckinger vnd Wilhelm von Saunshaim) führen eine Fehde wegen des Schlosses Wildberg und der Döfer Herbolzheim (Herboldshaim) und Ulsenheim (Vlsenhaim). Sie werden durch Markgraf Albrecht von Brandenburg (Albrecht von Brandenburg) wieder miteinander vertragen. Sie einigen sich darauf, dass Bischof Rudolf die beiden Dörfer von den Brüdern wieder ablöst.
Bischof Lorenz von Bibra gewährt auf Bitte Erkingers von Seinsheim (Erckinger), Sigmunds von Schwarzenberg und Johanns von Schwarzenberg (Sigmund des elter vnd Johanns sein gau hern zu Schwartzenberg), in Absprache mit seinem Domkapitel, dem Kloster Astheim unwiderruflich seinen Schutz und Schirm. Die Handhabung geht fogllich an das Hochstift Würzburg über. Zudem sollen die Kartäuser zu Astheim mit ihren Untergebenen weder mit einer geistlichen Steuer, noch mit Diensten, noch mit Atzung über die Land- und Reichssteuer hinaus belastet werden.