Fries greift den vorherigen Eintrag auf und berichtet von seiner Recherche über König Konrad I. König Konrad I., ein geborener Herzog zu Franken und Lothringen, wird 912 König und stirbt 919. König Konrad II., Herzog in Franken, wird 1025 König und stirbt 1039. Seine Frau soll Sibelde (Sibelde) sein. König Konrad III., Herzog von Schwaben, wird 1137 König und stirbt 1152. Seine Frau soll Flora (Flora) oder Gertrud (Gertraud) heißen. König Konrad IV., Sohn des Kaisers Friedrich II., tritt nach dem Tod seines Vaters 1251 die Regentschaft an. Fries schreibt ebenfalls, dass Konrad IV. 1252 von seinem leiblichen Bruder vergiftet wird. Deshalb lebt zu Zeiten Kaiser Friedrichs I., und besonders nicht im bereits genannten Jahr, kein König Konrad, geschweige denn einen König Konrad I. Fries stellt jedoch die These auf, dass der im vorigen Eintrag genannte Hof von Herzog Konrad II. von Burgund und Schwaben, Sohn Kaiser Friedrichs I., auf Forderung des Hildesheimer Bischofs Konrad von Querfurt (Kanzler des Kaisers, später Bischof von Würzburg) an das Kloster gegeben wird. Herzog Konrad II. stirbt zu Durlach in der Markgrafschaft Baden. Danach verleiht sein Bruder Philipp, ebenfalls ein Sohn von Kaiser Friedrich I., dem Kloster Freiheiten zu diesen Gütern. Diese werden in einem Brief bestätigt. In dem Brief verkündet Philipp, dass er in die Fußstapfen seines Vaters und Bruders treten will, was für Fries ein Hinweis darauf ist, dass der gesuchte Konrad tatsächlich Herzog Konrad II. von Burgund und Schwaben ist.
König Konrad I. schenkt dem Kloster St. Gumbertus in Ansbach auf Bitten des Bischofs Thioto von Würzburg Viereth im Radenzgau (Fiehried im Sclavenland) und andere slavische Ortschaften, die dazugehören. Dies sind laut der Nachtragshand den Grabfeldgau (Grabveld), Marktbergel (Bergel), Ansbach (Onoltsbach), Fischbach (Fischbach), Thalmannsfeld (Talfeld), Bergtheim (Bergkhaim), Weingartsgreuth (Wingartwaidt), und Hayheunerspach.
Alle Untertanen, Lehensmänner des Stifts Würzburgs sowie die Angehörigen des Stifts und alle Güter darin sind von der Gerichtsbarkeit fremder Gericht befreit. König Konrad I. bestätigt dieses Privileg.