Im Landgerichtsbuch finden sich Eintragungen, wie den Verurteilten und Geächteten ihr Landrecht genommen wird und wie man sie ausweist und verbannt, außerdem wie sie sich wieder aus Bann und Acht lösen und ihr Landrecht wieder erhalten.
Der erste und oberste Richter des geistlichen Gerichts in Würzburg ist der Vikar (Vicarius in Spiritualibus). Er vertritt den Bischof in geistlichen Angelegenheiten, sofern diese in seinen Gerichtsbezirk fallen. Darunter fallen die Einsetzung und der Entzug geistlicher Lehen, das Aussprechen eines Banns und Verboten und deren Aufhebung sowie alle Angelegenheiten, die geistliche Personen oder Güter im gesamten Bistum betreffen. Dieses Gericht wird im Gerichtshaus zu der Rotenthur dienstags, donnerstags und samstags jeweils immer vor dem Mittag um ungefähr 9 Uhr abgehalten.
Im Bistum Würzburg gibt es zwölf Erzpriester. Davon gibt es zehn in der Stadt selbst und zwei auf dem Land. Jeder von ihnen richtet nur in einem bestimmten Teilbereich: Wucher, Ketzerei, Simonie, Bann, Ehe, Ehebruch, Morgengabe, Zehnt, Geburt, Raub und Gelübdebruch beziehungsweise Meineid. Diese Teilbereiche werden Capitalia Ruralia genannt. Außerdem können die Erzpriester über die, die ein Verbrechen gegen geistliche Autoritäten begehen, richten sowie über folgende Angelegenheiten und Personen: Kirchendiener, Widemleute, Leute, die öffentlich Buße tun, Witwen, Waisen, Arme, Pilger und Wallfahrer, Leute, denen etwas vom weltlichen Gericht versagt wurde, und Leute, die Diebstahl geistlicher Güter oder Kirchenbruch begehen.
Die Bürger von Schweinfurt bringen durch eine falsche Darstellung der Tatsachen König Albrecht I. dazu, ihnen ein eigenes Halsgericht zu verleihen, so dass sie nicht mehr dem bischöfliche Landgericht unterstehen. Zudem geraten sie mit Bischof Manegold von Neuenburg über Schifffahrtsrechte auf dem Main in Konflikt. Deshalb verhängt dieser Acht und Bann über die Schweinfurter, erobert im Frühjahr 1303 die Stadt und unterstellt sie wieder seiner Gerichtsbarkeit. Unter Bischof Johann von Brunn gelingt es ihnen jedoch, diese Gerichtsrechte zu kaufen.
Bischof Andreas von Gundelfingen erlässt eine Satzung gegen all jene, die sich gegen den Klerus mit deren Kirchen und Gütern in irgendeiner Weise vergehen. Als Strafe werden Bann und Interdikt aufgeführt. Dies gilt auch für Helfer und Ratgeber solcher Aktionen.
Auf Bitten Erkingers von Seinsheim zum Stefansberg (Erkinger vom Sainsheims) gesteht ihm König Ruprecht I. von Wittelsbach Folgendes zu: Er und seine Erben sollen fortan im Dorf Astheim (Ostheim) das Gericht, das zwölf Schöffen umfasst, sowie die Halsgerichtsbarkeit innehaben und diese mit Gewalt und einem Galgen durchsetzen. Zudem haben er und die Schöffen das Recht, den Blutbann über jemanden auszusprechen. Zudem erhalten sie das Privileg, in Astheim einen Markt zu veranstalten. Das Bürgerrecht sollen die haben, die keine eigenen Herren haben und somit nicht jederzeit zurückbeordert werden können. Soldaten und Leute, die ehemalige Amtsmänner eines Herren oder einer Stadt sind, sollen sie auf Forderung ziehen lassen. Ein Viertel des Oberrates zu Schweinfurt (Schweinfurt), was dem Anteil der Schöffen entspricht, soll nach Nürnberg (Nurenberg) geholt werden.
Der Mainzer Bischof Konrad von Dhaun schlichtet den Streit zwischen Bischof Johann von Brunn und der Stadt Schweinfurt, über welche Johann zwei Jahre zuvor die Acht verhängt hat, und trifft dabei Regelungen bezüglich der Schifffahrt auf dem Main, des Geleitrechts auf dem Main, der während des Konfliktes entstandenen Schäden, der Zentgerichtsbarkeit und des Bannrechts in Schweinfurt sowie der Zentschöffen und die Ausführung des Rechts.
Gregor Heimburg (Gregor Haimburg), der Doktor und Würzburger Rat und Diener, wird von Papst Pius II. verfolgt und verbannt. Die Ursachen dafür führt Fries in seiner Chronik aus. Papst Pius II. ordnet ebenfalls an, dass alle für seine Güter zuständigen Obrigkeiten ihm diese Güter entziehen. Bischof Rudolf von Scherenberg zieht ihm zunächst alle Zinsen, Gülte, Güter, Formis und anderes im Stift Würzburg ein, verträgt sich aber später mit Gregors Erben. Fries verweist für nähere Informationen zu Gregors Gütern auf sein Testament.
Ambrosius Geyer (Ambrosi Geir) verpflichtet sich gegenüber dem Bischof und dem Stift, alle Würzburger Orte für die nächsten drei Jahre zu meiden.
Andreas Markart (Endres Markart) wird nach dem Bauernkrieg aus dem Hochstift Würzburg verwiesen. Nachdem er darum gebeten und sich dem Stift verpflichtet hat, wird er wieder aufgenommen.