Das Landgericht des Herzogtums Franken richtet über folgende Angelegenheiten: Raub, Nötigung (plackerey), Vergewaltigung, Brandstiftung mit Todesfolge (Mortbrand), Erbschaftsangelegenheiten, Teilungen, Testamente, allgemeine Geschäfte, Schenkungen, Vermächtnisse, Vormundschaften, Heirat, Eheverträge, Morgengabe, Adoptionsangelegenheiten sowie üble Nachrede und Verleumdung (Schmachsachen), zudem über ähnliche strafrechtliche Angelegenheiten. Unter die Gerichtsbarkeit des Landgerichts fallen alle Bewohner des Bistums Würzburgs und des Herzogtums Frankens, auch die Grafen, die Reichsstädte und Reichsdiener. Von der Gerichtsbarkeit ausgenommen sind nur die Bargilden, die der Gerichtsbarkeit ihrer Grafen unterstehen. Das Landgericht wird in einer Stube in der bischöflichen Kanzlei abgehalten. Den Vorsitz übernimmt stets der Bischof, die Urteilssprecher setzen sich aus Landherren, Grafen, Freien oder Rittern des Stifts und Herzogtums zusammen. Seit einer vom König ausgestellten Freiheit besteht dieses Gremium aus sieben Personen aus dem Landadel und einem Domherr des Domkapitels als ihren Richter. Fries verweist auf ein gesondertes Buch, das er über das Landgericht, dessen Grenzen, Freiheiten, Gewohnheiten und Gebräuchen angefertigt hat.
Im Bistum Würzburg gibt es zwölf Erzpriester. Davon gibt es zehn in der Stadt selbst und zwei auf dem Land. Jeder von ihnen richtet nur in einem bestimmten Teilbereich: Wucher, Ketzerei, Simonie, Bann, Ehe, Ehebruch, Morgengabe, Zehnt, Geburt, Raub und Gelübdebruch beziehungsweise Meineid. Diese Teilbereiche werden Capitalia Ruralia genannt. Außerdem können die Erzpriester über die, die ein Verbrechen gegen geistliche Autoritäten begehen, richten sowie über folgende Angelegenheiten und Personen: Kirchendiener, Widemleute, Leute, die öffentlich Buße tun, Witwen, Waisen, Arme, Pilger und Wallfahrer, Leute, denen etwas vom weltlichen Gericht versagt wurde, und Leute, die Diebstahl geistlicher Güter oder Kirchenbruch begehen.
Bischof Hermann von Lobdeburg und der Abt von Fulda, Konrad von Makles, schließen einen Einungsvertrag. Dieser Einungsvertrag enthält folgende Bestimmungen: sollte ein Ministeriale des einen Landesfürsten eine Frau aus einem Ministerialengeschlecht des anderen heiraten, gelten für die Kinder aus dieser Ehe folgende Bestimmungen: wenn es sich um eine gerade Anzahl an Kindern handelt, wird die eine Hälfte dem Stift Würzburg und die andere dem Stift Fulda dienstbar. Wenn es sich um eine ungerade Anzahl an Kindern handelt, wird gleichermaßen verfahren. Das überzählige Kind bleibt im Dienstbarkeitsverhältnis des mütterlichen Geschlechts. Die Kinder, die in das Dienstbarkeitsverhältnis des Vaters fallen, sollen dessen Lehen ohne Schwierigkeiten übernehmen. Es wird außerdem bestimmt, dass der Bischof sein Schloss Hildenburg (Schlos Hildenburg) und der Abt sein Schloss Lichtenburg (Schlos Liechtenburg) keiner Partei übergeben soll, mit der der jeweils andere Probleme haben könnte. Außerdem sichern sich der Bischof und der Abt gegenseitig das Vorkaufsrecht für das jeweilige Schloss.
Erzpriester: Sie sollen offizielle Personen sein, die studiert und praktiziert haben. Auch sonst sollen sie redlich, tugendhaft, gelehrt, fromm und unverleumdet sein. Es sollen keine weltlichen Angelegenheiten von den Geistlichen verhandelt werden, etwa Fälle von Eheangelegenheiten, Meineid, Zehnt, geistlichen Zinsen und Gülten, Ketzerei, Zauberei, Aussätzigkeit und Sakrilegen.
Informationen über die Reformation des Zentgerichts unter Bischof Gottfried Schenk von Limpurg finden sich in liber diversarum formarum Limpurg. Dieses beinhaltet Absonderungen der Zenten, Verorodnungen der Zentbarkeit, besondere Verordnungen der Dörfer, Güter, Säumnisse, Weisungen, Urteilholungen und das Amt der Schöffen. Außerdem Exekutionen, Darlegungen, Absolutionen von Urteilen, Schöffenrecht, Zentgerichte, Wahl der Schöffen, Bußen und Fürsprachen. Zudem Vorladungen, Klagen um Schulden, Klagen um Bürgschaften, Klagegelt, Verhaftung von Klägern, Gerichtsknechte, Bürgschaften, Leistungen, Fürsprachen für Lohn mit Klagegelt, Geldverbote, Zeugnisse von Geschworenen, Zeugenverhöre, Wundärzte, Anfragen, Appelationen, Frevel, Wind, Ausgleichszahlungen, Notwehr, Hervorbringen von Stadtknechten, Abschriften von Eiden, Beweise mit Eid, Liedlohn, Pfändungen, Heirat und Verpfändungen.
Weitere Lehen und Mannlehen haben die Häußlein zur Zeit Rudolfs von Scherenberg getragen, die letzten waren Hermann und Johann, Vater und Sohn (Herman vnd Hanns die Heuslein vater vnd sune). Nach dem Tod seiner ersten Frau lebt Hermann mit Alhansen Arnolein zusammen und bekommt mit ihr 2 Söhne - Heinrich und Bartholomäus (Hantz vnd Bartholmes). Jahre später heiratet er sie in St. Linhart bei Adelsberg (Adelsperg) im Amt Hohenberg, worüber sein Sohn Johann wütend ist. Die Mannlehen gehen nach dem Tod Hermanns alleine auf den Sohn Johann über und als dieser stirbt kommt es zum Heimfall an Bischof Rudolf von Scherenberg. Dieser verleiht diese Lehen wiederum an Dietrich von Thüngen (dietz von Thungen).
In der Oberratsordnung des Bischofs Rudolf von Scherenberg ist angegeben, wie mit Kindstaufen, Hochzeiten und Schweinemist verfahren werden soll.
Die Fürsprecherin (vormundere) Sabine Maier (Sabinen Maierin) leiht Bischof Konrad von Thüngen 1400 Gulden. Dafür verpfändet er ihr und ihren Erben jährlich 70 Gulden Zinsen auf die fürstliche Kämmerei (furstlichen Camerei). Als sie ins Alter kommt heiratet sie Doktor Wilhlem Gunzherr (Wilhelmen Gutzheren), der dann die Zinsen empfängt. Nachdem dieser jedoch stirbt heiratet sie Michael Grünwald (Michel Gruenwalden), der ab diesem Zeitpunkt die Zinsen bekommt.
Margarethe von Falken, geborene von Uttenreuth (Margereth von Falcken, geborne von Utenrod) hat eine Affäre mit einem Bediensteten und flieht vor ihrem Ehemann. Deswegen wird sie in Bad Neustadt a. d. Saale (Newenstat an der Sale) inhaftiert, aber auf den Schwur der Urfehde wieder freigelassen.
Georg Rösch von Geroltzhausen (Rosch Georgen von Geroltshausen) und König Agaten, dessen Regierungssitz sich in Innsbruck in Tirol (Jnsbruck Tirolischen) befindet, geben Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt über seine Anlagen eine schriftliche Urkunde. Im selben Jahr ist das Geschlecht der Rösch Teil des Hochstift Würzburgs. Zudem gehören sie der Ritterschaft an und besitzen Rittermannlehen vom Stift. Georgs Bruder Kaspar Rösch von Geroltzhausen (Caspar Rosch) besitzt zur gleichen Zeit noch Lehen und erhält durch Heirat und andere eheliche SachenGüter mit der Ritterschaft des Stiftes.