Das Landgericht des Herzogtums Franken richtet über folgende Angelegenheiten: Raub, Nötigung (plackerey), Vergewaltigung, Brandstiftung mit Todesfolge (Mortbrand), Erbschaftsangelegenheiten, Teilungen, Testamente, allgemeine Geschäfte, Schenkungen, Vermächtnisse, Vormundschaften, Heirat, Eheverträge, Morgengabe, Adoptionsangelegenheiten sowie üble Nachrede und Verleumdung (Schmachsachen), zudem über ähnliche strafrechtliche Angelegenheiten. Unter die Gerichtsbarkeit des Landgerichts fallen alle Bewohner des Bistums Würzburgs und des Herzogtums Frankens, auch die Grafen, die Reichsstädte und Reichsdiener. Von der Gerichtsbarkeit ausgenommen sind nur die Bargilden, die der Gerichtsbarkeit ihrer Grafen unterstehen. Das Landgericht wird in einer Stube in der bischöflichen Kanzlei abgehalten. Den Vorsitz übernimmt stets der Bischof, die Urteilssprecher setzen sich aus Landherren, Grafen, Freien oder Rittern des Stifts und Herzogtums zusammen. Seit einer vom König ausgestellten Freiheit besteht dieses Gremium aus sieben Personen aus dem Landadel und einem Domherr des Domkapitels als ihren Richter. Fries verweist auf ein gesondertes Buch, das er über das Landgericht, dessen Grenzen, Freiheiten, Gewohnheiten und Gebräuchen angefertigt hat.
Die Ordnung über die Würzburger Mordacht findet sich in liber 1 diversarum formarum Conradi. Diese enthält Informationen über Kläger, Leibzeichen, Wundärzte, Vorladungen der Mörder, Ladungen, die Besetzung des Gerichts, die Eröffnung des Gerichts, die Beweise bezüglich der Ladung und des Mordes sowie die Bestätigung der Mordacht.
Die Nachkommen des Ritters Heinrich Hund von Falkenberg (Hainrichen von Falckenbergs erben) dienten nach seinem Mord und seiner Verbannung anderen Herren, werden später aber auch zu bischöflichen Münzern, weswegen sie die Münzmeister genannt werden. Bischof Johann von Brunn verleiht ihnen ihren Stammsitz erneut zusammen mit dem Adelstitel, dem Namen des Geschlechts nach der Stammburg sowie das Landrecht.
Johann Zollner (Hanns Zollner zu Geubach) ermordet seinen Cousin Konrad Zollner (Contz Zolner). Deshalb schickt Bischof Rudolf von Scherenberg seinen Hauptmann Johann von Herlichsberg (haubtman Hanns von Herlichsberg) nach Gaibach (Geubach) und nach Hallburg (Hallberg), um Johann Zollners Güter zu vermerken und um dessen Verwandtschaft in den beiden Orten und auch in anderen in den Lehenseid zu nehmen.
Die Nachtragshand erwähnt, dass Wilhelm von Heßberg (Wilhelm von Hesburg) von Caspar Weingärtner aus Eisfeld (Casparn weingärten von Obern Eisfeldt) in Sternfeld durch ein Fenster erschossen wurde.
Hans Fischer, ein Metzger in Würzburg (Hanns Fischer ain Metzler), tötet im Wirtshaus zum Ochsen einen anderen Bürger der Stadt, der Hans Carius heißt (Hannsen Carius genant). Deswegen befindet er sich eine Zeit lang auf der Flucht, wird aber auf Bitten vieler Adeliger wieder in die Stadt gelassen und von Bischof Konrad von Thüngen begnadigt. Dafür muss er eine Summe Geld verschreiben. Irgendwann nach diesen Vorgängen wird aber auch Hans Fischer getötet.
Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt fordert, dass Valentin Reinhard (Valtin Reinharte), der in Römershofen (Rennershouen) in einer Schlägerei eine blutige Verletzung verursachte, in Königsberg vor ein Zentgericht gestellt wird. Er ist sesshaft in Prappach (Brappach). Laut dem Bischof gibt es Verträge mit Sachsen über den Zent in Königsberg, weswegen er dann in drei Anklagepunkten bußfällig werden soll, nämlich Mord, Diebstahl und Vergewaltigung.
Ein Schreiben bezüglich einer Meuterei, eines mörderischen Straßenraubs und einer Nötigung geht an die Amtmänner des Bischofs.
Die Verfolgung von Verbrechen wie Nötigung, Raub, Mord, Brandstiftung und Brandschatzung obliegt den Amtmännern.
Dieser Brief wird von Georg Bazer (Georgius Borher), dem Abt des Klosters Oberzell (Obern Zell), wegen des Fleckens Moos (Moss) übergeben. Dieser Flecken besteht aus acht Höfen, die dem Kloster, und niemandem sonst, Zinsen und Gült zahlen. Der Flecken gehört auch niemandem, dem er Zinsen oder Gült schuldig ist. Was das Gericht und Recht anbelangt, müssen die Menschen von Moss ihre Angelegenheiten dem Gericht des Klosters Waldbrunn (Waldbrun) vortragen. Was Verbrechen wie Diebstahl, Mord, Körperverletzung und anderes betrifft, so wird dies nie vor diesem Gericht verhandelt, sondern vor einem Gericht in Würzburg.