Das Landgericht des Herzogtums Franken richtet über folgende Angelegenheiten: Raub, Nötigung (plackerey), Vergewaltigung, Brandstiftung mit Todesfolge (Mortbrand), Erbschaftsangelegenheiten, Teilungen, Testamente, allgemeine Geschäfte, Schenkungen, Vermächtnisse, Vormundschaften, Heirat, Eheverträge, Morgengabe, Adoptionsangelegenheiten sowie üble Nachrede und Verleumdung (Schmachsachen), zudem über ähnliche strafrechtliche Angelegenheiten. Unter die Gerichtsbarkeit des Landgerichts fallen alle Bewohner des Bistums Würzburgs und des Herzogtums Frankens, auch die Grafen, die Reichsstädte und Reichsdiener. Von der Gerichtsbarkeit ausgenommen sind nur die Bargilden, die der Gerichtsbarkeit ihrer Grafen unterstehen. Das Landgericht wird in einer Stube in der bischöflichen Kanzlei abgehalten. Den Vorsitz übernimmt stets der Bischof, die Urteilssprecher setzen sich aus Landherren, Grafen, Freien oder Rittern des Stifts und Herzogtums zusammen. Seit einer vom König ausgestellten Freiheit besteht dieses Gremium aus sieben Personen aus dem Landadel und einem Domherr des Domkapitels als ihren Richter. Fries verweist auf ein gesondertes Buch, das er über das Landgericht, dessen Grenzen, Freiheiten, Gewohnheiten und Gebräuchen angefertigt hat.
An Angehörigen des Herzogtums Bayern wird ein Geleitsbruch begangen. Bischof Gerhard von Schwarzburg muss deshalb laut eines Urteils von König Wenzel 6000 Gulden zahlen.
Horneck von Hornburg (Horneck von Hornburg) baut an dem Schloss und der Stadt Jagstberg (Jagsperg). Währenddessen begeht er Raubzüge und andere Straftaten sowohl gegen die Würzburgische als auch gegen die Markgräfliche Seite. Da er trotz der Ermahnung Bischof Johann von Brunns nicht damit aufhört, ziehen Bischof Johann und Markgraf Albrecht von Brandenburg-Ansbach (Marggraue Albrecht) gegen ihn und nehmen Schloss Jagstberg ein. Für weitere Informationen verweist Fries auf die Bischofschronik.
Der Straubinger Pfarrer Johann von Dietzesau (Dietzesaw) wird innerhalb des würzburgischen Geleits zwischen Kitzingen und Würzburg von Georg von Rosenberg (Rosenberg) gefangen und um 1000 Gulden beraubt. Bischof Rudolf von Scherenberg muss deshalb 1500 Gulden an Herzog Albrecht IV. von Bayern zahlen.
Bischof Rudolf von Scherenberg verbündet sich mit dem Mainzer Erzbischof Berthold von Henneberg. Dabei werden Regelungen über Straßenraub und Fehde getroffen.
Wenn die Ritterschaft allerdings behauptet, sie hätten den Rittertag genutzt um über Raub und Plackerei zu beratschlagen und Gesandte mitbekommen, wo diese Besprechungen stattfinden, soll die Gnade der Ritter benachteiligt werden. Wenn sie außerdem eine neue Ordnung einführen wollen und zusätzlich die zuständigen Landesherren nichts dagegen unternehmen, sondern sogar das Vorhaben fördern, wird auch dies der Gnade zum Nachteil, vor allem wenn die selbige Ordnung sich zu einem Nachteil, Schaden oder Minderung der fürstlichen Regalien, Saalgerichte, Hofgerichte, Landgerichte und anderen Gerechtigkeiten auswirkt. Falls sie nicht einwilligen können, wird nichts unternommen.
Sie einigen sich auf folgende elf Artikel: 1) Es soll in jedem der sechs Kantone ein Hauptmann gewählt werden, welcher als Ansprechpartner für Klagen über Plackerei, Raub und andere Straftaten der jeweiligen Ortschaft gilt. Erhält er eine solche Klage, soll er sich an die anderen Vertragspartnern wenden. Hierbei soll keiner von Gottes Gewalt oder den Rechten ausgeschlossen werden.
Nötigung und Raub auf den Straßen zu Pferd und zu Fuß sollen durch die Landsknechte und unter der Aufsicht anderer eingedämmt werden.
Ein Schreiben bezüglich einer Meuterei, eines mörderischen Straßenraubs und einer Nötigung geht an die Amtmänner des Bischofs.
Die Verfolgung von Verbrechen wie Nötigung, Raub, Mord, Brandstiftung und Brandschatzung obliegt den Amtmännern.