Das Landgericht des Herzogtums Franken richtet über folgende Angelegenheiten: Raub, Nötigung (plackerey), Vergewaltigung, Brandstiftung mit Todesfolge (Mortbrand), Erbschaftsangelegenheiten, Teilungen, Testamente, allgemeine Geschäfte, Schenkungen, Vermächtnisse, Vormundschaften, Heirat, Eheverträge, Morgengabe, Adoptionsangelegenheiten sowie üble Nachrede und Verleumdung (Schmachsachen), zudem über ähnliche strafrechtliche Angelegenheiten. Unter die Gerichtsbarkeit des Landgerichts fallen alle Bewohner des Bistums Würzburgs und des Herzogtums Frankens, auch die Grafen, die Reichsstädte und Reichsdiener. Von der Gerichtsbarkeit ausgenommen sind nur die Bargilden, die der Gerichtsbarkeit ihrer Grafen unterstehen. Das Landgericht wird in einer Stube in der bischöflichen Kanzlei abgehalten. Den Vorsitz übernimmt stets der Bischof, die Urteilssprecher setzen sich aus Landherren, Grafen, Freien oder Rittern des Stifts und Herzogtums zusammen. Seit einer vom König ausgestellten Freiheit besteht dieses Gremium aus sieben Personen aus dem Landadel und einem Domherr des Domkapitels als ihren Richter. Fries verweist auf ein gesondertes Buch, das er über das Landgericht, dessen Grenzen, Freiheiten, Gewohnheiten und Gebräuchen angefertigt hat.
Im Bistum Würzburg gibt es zwölf Erzpriester. Davon gibt es zehn in der Stadt selbst und zwei auf dem Land. Jeder von ihnen richtet nur in einem bestimmten Teilbereich: Wucher, Ketzerei, Simonie, Bann, Ehe, Ehebruch, Morgengabe, Zehnt, Geburt, Raub und Gelübdebruch beziehungsweise Meineid. Diese Teilbereiche werden Capitalia Ruralia genannt. Außerdem können die Erzpriester über die, die ein Verbrechen gegen geistliche Autoritäten begehen, richten sowie über folgende Angelegenheiten und Personen: Kirchendiener, Widemleute, Leute, die öffentlich Buße tun, Witwen, Waisen, Arme, Pilger und Wallfahrer, Leute, denen etwas vom weltlichen Gericht versagt wurde, und Leute, die Diebstahl geistlicher Güter oder Kirchenbruch begehen.