Bischof Johann von Grumbach genehmigt Otto Müller (Muller), am Bruckerbach bei dem Gederleinsbrunnen zwischen Dettelbach (Detelbach) und Brück (Bruck) eine Mühle zu bauen. Dieser soll dafür jährlich sechs Malter Getreide, zwei Fastnachtshühner und einen angemessenen Handlohn abliefern.
Bischof Rudolf von Scherenberg genehmigt den Bau der sogenannten Mittelmühle (Mitel muln) am Biebergauerbach (Bibergaier bach) auf Grund und Boden von Andreas Korner (Korner). Ferner betimmt er, dass die Lehenschaft, Zinsen und der Handlohn darüber je zur Hälfte dem Hochstift Würzburg und Andreas Korner und dessen Erben zustehen, während das Hochstift allein die Obrigkeitsrechte ausübt.
Bischof Rudolf von Scherenberg genehmigt dem Dettelbacher Bürger Martin Kelheim (Celhaim), eine Mühle am Bruckerbach zu bauen. Dieser soll dafür jährlich einen Malter Getreide, zwei Fastnachtshühner und im Falle des Verkaufs der Mühle den halben Handlohn abliefern.
Bischof Lorenz von Bibra kauft von Sigmund von Schwarzenberg (Swartzenberg) etliche Zinsen, Rechte, Gerichtsbarkeiten und das Recht über den Handlohn und gibt all dies der Stadt Dettelbach (Detelbach) als erbliches Lehen.
Bischof Konrad von Bibra verkauft mit Zustimmung des Domkapitels Hans Lamprecht (Lamprecht), dem Zentgrafen zu Arnstein (Arnstain), eine Behausung in Arnstein, die zuvor Heinrich von Riedern (Riedern) gehört hat und frei von Steuern (aller burgerlicher beschwerung) gewesen ist, für 250 Gulden sowie jährlichen Abgaben von einem Pfund Geld und Hühnern zu Fastnacht und Martini sowie im Falle eines Weiterverkaufs 1/20 des Kaufpreises als Handlohn unter dem Vorbehalt des Rückkaufes.
Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt verkauft die Badstube in Aub (Aw), die sich im würzburgischen Teil Aubs in der Nähe der Stadtmauer befindet, für 285 Gulden an den Bader Andreas Schamberger (Schamberger). Dieser soll jährlich an Martini zwei Gulden und ein Fastnachtshuhn abgeben sowie den gewöhnlichen Handlohn bezahlen. Von den Abgaben, welche die Bürger leisten, ist er befreit.
Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt verträgt Abt Jodokus von St. Stephan mit seinen Afterlehensträgern und Hübnern in Dettelbach (Dettelbach). Der Urteilspruch Bischof Rudolf von Scherenbergs vom 27.01.1485 soll weiterhin gelten. Dessen siebter Artikel besagt, dass im Falle eines Afterlehenverkaufs nur dem Hübner des betreffenden Grundbesitzes das Lehen geliehen und Handlohn bezahlt werden soll. Diese Auslegung des Land- und Kammergerichtsurteils gilt nur für die Afterlehen, die vor dem Urteilsspruch aus Hufen oder Teilen von Hufen gemacht worden sind, damit der zweite Artikel über die Unteilbarkeit von Hufen in mehr als vier Teile und der fünfte Artikel, dass ein Hübner im Falle einer Verpachtung von einem Acker oder mehr und dessen Verleihung als Afterlehen oder bei einer Vierteilung dem Abt als Lehnsherrn kein Handlohn und Zins vorenthalten darf, nicht verletzt werden. Alle Afterlehen, die erst nach dem Urteilsspruch vergeben worden sind, sollen vom Abt mit dem gebührenden Handlohn empfangen werden. Deshalb sollen sich diejenigen, die ihre Rechte verloren haben und die Hübner, die Teile ihrer Hufen als Afterlehen vergeben und Handlohn eingenommen haben, sich mit dem Abt vertragen und die Teile der Hufen und Afterlehen, egal ob vor oder nach dem Urteilsspruch geschaffen, einschreiben lassen und die Abgaben nach Laut des Urteilsspruchs leisten. Was aber vor diesem Spruch wissentlich als Afterlehen vergeben worden ist, soll den Hübnern verbleiben, sofern sie sich an das Urteil halten. Falls aber eines der Afterlehen, unabhängig vom Entstehungszeitpunkt, wieder zur ursprünglichen Hufe kommt, soll kein Handlohn, sondern nur das Einschreibgeld bezahlt werden. Falls es aber wiederum verkauft wird, ist Handlohn an den Abt von St. Stephan zu zahlen. Da sich die Hübner geweigert haben, den Hufeid zu leisten, weil sie ohne Zustimmung des Abtes ihre Hufen und Lehen nicht verkaufen durften, wird ihnen folgender Eid vorgeschrieben: Ich soll und werde dem ehrwürdigen und geistlichen Herrn, Abt Jodokus von St. Stephan in Würzburg, seinem Konvent und Nachfolgern wegen den Hufen und Lehen, die ich von ihnen trage, treu und gewärtig sein, sie vor Schaden warnen, ihre Zinsen und Gülten rechtzeitig bedienen, ihre Hufen und Lehen nach meinen Möglichkeiten verbessern und nicht verschlechtern, auch ohne das Wissen und Willen meines Herrn zu St. Stephan, seines Konvents und seiner Nachfolger die von ihnen erstellten Verträge und Erklärungen ohne Widerspruch befolgen.
Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt verpfändet an Konrad Schmied (Schmied), Schultheiß zu Gemünden (Gmunden), und Philipp Groß (Gross), Schultheiß zu Bühler (Bueheler) 13 Morgen Wiesen in Aschfeld (Aschveld) und Bühler (Buler) für 780 Gulden. Von jedem Morgen sollen sie jährlich an Martini einen Zins von 20 Pfennigen an das Amt Homburg an der Wern (Hoenberg an der Wehrn) leisten, außerdem je 20 Gulden einen Gulden Handlohn; dafür sind sie sonst von der Bede befreit.
In einem Vergleich gibt Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt Hans Jörg von Thüngen (Thungen zu Langwindorff) das Fischwasser auf der Saale zwischen den Dörfern Langendorf (Langendorf) und Westheim (Westhaimb) als Lehen ein. Jährlich soll Thüngen dem Stift fünf Gulden an Martini zahlen. Auch ohne die Einwilligung des Stifts darf das Fischwasser den Besitzer wechseln. Festgeschrieben wird jedoch eine Ablösesumme von 20 Gulden und einen Gulden als Handlohn.
Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt verkauft mit Zustimmung des Domkapitels seinen Anteil am großen und kleinen Zehnten (Wein und Getreide) in Reuchelheim (Reuchelhaim), genannt Bischofszehnt, ein Drittel von Schwemmelsbach (Schwemelsbach) sowie einen Wald namens Streut, welcher von den Herren von Thüngen (Thüngen) an das Hochstift kam, mit Ausnahme der Lehenshoheit und der Zentgerichtsbarkeit des Eichstätter Bischofs Moritz von Hutten und seiner Testamentsvollstrecker, für 2050 Gulden an das Spital in Arnstein (Arnstain). Ein jeder Spitalmeister soll es vom Hochstift empfangen und dafür einen Gulden Handlohn zahlen sowie jährlich drei Fastnachtshühner.