Breuberg
30.09.1559
Bischof Friedrich von Wirsberg verträgt Graf Ludwig von Stolberg mit den Brüdern Konrad, Heinrich und Georg von Castell. Graf Ludwig soll sich nicht am Zwölftel der Grafen von Castell an Schloss und Herrschaft Breuberg (Breuberg), am Erbachischen Teil und am Sechstel am Dorf Remlingen (Remblingen), weswegen sich auch Herzog Christoph von Württemberg mit den Grafen von Erbach verglichen hat, vergreifen. Außerdem soll Graf Ludwig den drei Grafen von Castell ihre Herrengült von 800 Gulden, die sie als Sechstel an den Gesamteinnahmen der Grafschaft Wertheim (Werthaim) geerbt haben, bis zum 13. November zustellen, ebenso die Dörfer Billungshausen (Billingshausen), Ober- und Unteraltertheim (Ober und Nider Alterthaim) sowie ein Achtel an Goßmannsdorf (Gossmansdorff) mit allen dazugehörigen Gütern und Gefällen, auch das Jagdrecht außerhalb des hohen Wildbanns, wie es die Grafschaft Wertheim innegehabt hat. Jedes Dorf soll jedoch weiterhin zu seiner bisherigen Zent gehören und Graf Ludwig soll den Brüdern von Castell 500 Gulden von den Nutzrechten dieser Dörfer gewähren. Falls aber Bischof Friedrich dem Anspruch derer von Castell auf 600 bis 800 Gulden nachkommt, soll Graf Ludwig von Königstein den Grafen von Castell zwei Holzmühlen bei Remlingen und deren Nutzrechte sowie die Einnahmen aus den jährlichen Nutzrechten der genannten Dörfer, die über 500 Gulden hinausgehen, ohne Abzug der 200 Gulden zustellen. Falls etwas zu der verkündeten Summe von 200 Gulden fehlen sollte, soll Graf Ludwig dies bis Neujahr in Würzburg mit einem Gulden Zins auf 30 Gulden nachbezahlen oder den Grafen von Castell die Orte Bettingen (Bettingen) und Lindelbach (Lindelbach) verpfänden. Falls die Ablösung nicht innerhalb von zehn Jahren geschieht, verfällt das Recht darauf. Über 200 Gulden hinausgehende Einnahmen aus den Nutzrechten dieser beiden Dörfer sollen die Grafen von Castell Graf Ludwig aus anderen eigenen Einnahmen erstatten. Falls Graf Ludwig die Ablösung ankündigt, aber nicht rechtzeitig vollzieht, soll er den Grafen von Castell Strafzinsen zahlen und trotzdem die Ablösung noch vornehmen dürfen. Er soll außerdem die Dörfer Ober- und Unteraltertheim innerhalb eines Jahres von den Geiern ablösen, ohne dabei die Grafen von Castell mit dieser noch von Wertheim vorgenommenen Verpfändung finanziell zu belasten. Die Grafen von Castell sollen im Gegenzug auf ihre Ansprüche an einem Zwölftel der Herrschaft Breuberg (Brewberg), dem Königsteiner Teil (Konigstainischen oder Epstainischen thail), der Pfandsumme, alle Forderungen gegenüber Wertheim, 2000 Gulden aus dem Limpurgischen vertrag, Forderungen gegenüber den Dörfern Uettingen (Utingen) und Helmstadt (Helmstatt), die mit Lehen und Eigenleuten zu der Grafschaft Wertheim gehören, auch alle vorigen Forderungen urkundlich verzichten. In der Folge werden die Grafen von Castell mit Bewilligung des Domkapitels mit den Dörfern Billingshausen, Ober- und Unteraltertheim belehnt, dagegen leistet Graf Ludwig dem Hochstift nach Annahme der wertheimischen Lehen an anderer Stelle Ersatz.
Exzerpt:
Breuberg. Anno 1559 30. 7bris vertrugen sich Grave Ludwig von Stolberg mit Graven Conraden, Hainrichen und Georg gebruedern zu Castell durch B Friderichen, Nemblich das Stolberg denen von Castell an Ihrem halben Sechstenthail an Slos und der herschafft Breuberg an dem Erbachischen thail, item an ihrem Sechstenthail an dem dorff Remblingen, darumb sich auch Hertzoch Christoff von Wirtenberg mit denen von Erpach verglichen, kainen eintrag noch Irrung thun soll. Zum andern soll Stolberg den dreien Graven von Castel gebruedern an ihnen erblichen 800 fl heren gult, so ihnen uff der gantzen Graffschafft Werthaim als der sechste thail alles derselben einkhommens anerstorben, den 13ten Novembris aigenthumblichen zustellen, die dorffer Billingshausen, Ober und Nider Alterthaim, item 1/8 an dem dorff Gossmansdorff mit allen ihren guettern und einkhommen, auch waidwerg ausser des hoehen wildbans aller massen, wie es Werthaim innengehabt, jedoch das ain jedes dorff an seiner gewohnlichen zenten plaibe und ihnen von Castell uff solcher dorffern nutzungen 500 fl. Geweren.
Nota: Ist im vertrag hernacher gesprochen järlicher nutzung.
Undt soll dennoch B. Friderich zwischen 600 und 800 fl sprechen, und was er also erkhennet, soll durch Konigstain denen von Castell volgender gestalt betzalt werden, nemblich mit den zwoen holtzmulen zw Remblingen und deren nutzungen, auch die ubermas, so gemelt dorffern nutzungen uber 500 fl. Järlichen ertragen wurden [Einfügung: soll denen von Castell ohn abgang der 200 fl. Auch volgen], und was an der gesprochnen summa 200 fl. Mangeln wurdt, soll Stolberg jeden järlichen gulden mit 30 fl. Uff das nehest newe jar hieher bar betzalen oder denen von Castell darfuer Bettingen und Lindelbach bitz zur betzalung einnemmen, jedoch das die widerloesung solcher dorffern innerhalb 10 jaren geschehe oder hernaher nit statt habe, die ubermas aber der nutzungen solcher dorffer uber die obberurte summa soll von Castel, und der abgang den Stolberg erstattet werden an anderen aignen guettern. Doe auch Konigstain die uffkundung thun und jedoch die abloesung vertzuge, soll er Castel sein interesse betzalen und nichts desto weniger auch die abloesung thun. Es soll auch Konigstain in jarsfrist die dorffer Ober und Nidern Alterthaim gegen den Geyrn ledig machen, der anschlag aber soll Castell mit den Werthaimischen schulden nichts zuthun, sonder durch Konigstain daran schadloess gehalten werden. Dargegen soll sich Castel vertzeihen seins halben 6ten thails uff der herschafft Brewberg, uff dem Konigstainischen oder Epstainischen thail, auch des pfandschillings, item aller forderungen gegen Werthaim, item der 2000 fl. Voraus des Limpurgischen vertrags, desgleichen der vorderung an die dorffer Utingen und Helmstatt sampt allen lehen und leuthen zu der graveschafft Werthaim gehoerig, auch allem interesse und geforderten abnutzungen vor dato ditz felligen, alles in bester form. Seindt auch darauff die dorffere Billingshausen, Ober und Under Alterthaim des stiffts Wirtzburgk lehen mit bewilligung des dombcapituls denen von Castell geaignet, dargegen dan Konigstain dem stifft in annemung der Werthaimischen lehen andere vergleichung gethon. Registrata in Frid. Fol. 42. [Einfügung am Rand: plura in fol. 110]
Kommentar:
Vgl. Die Akten des Kaiserlichen Reichshofrats: Alte Prager Akten, Bd. 1: A-D, S. 378.
Vgl. https://www2.landesarchiv-bw.de/ofs21/lesezeichen/index.php?bestand=15200&klassi=003.00047&anzeigeKlassi=003&setzeOlfLesezeichen=1622819&ohneEintrag=&letztesLimit=unbegrenzt&inhaltHauptframe=lesezeichen&baumSuche=&standort=
Dieser Eintrag ist von der Nachtragshand verfasst worden.
Fundort in der Hohen Registratur:
Standbuch 1011, Folio: 128v/129r, Schreiber:
Quellenverweis in der Hohen Registratur: Die angegebenen Quellen und Signaturen beziehen sich auf die archivalische Systematisierung des 16. Jahrhunderts. Diese entsprechen nicht den modernen Signaturen.
Liber contractuum Friderici f. 42
Moderne Signatur des Quellenverweises:
StA Würzburg, ldf 29, S. 120
Digitalisat: