Fries gibt die Privilegien des Hochstifts Würzburg an, die die Bischöfe aus den Händen der Könige erhalten haben. Hierbei handelt es sich um Bergwerksrechte, das Befestigungsrecht, das Schirmrecht für Klöster, Bestätigungen, Bekräftigung und Präzisierung der Rechte des Stifts, Beschränkung der Rechte anderer Reichsstände, die geistlichen Rechte sowie das geistliche Gericht, Gerichtsrechte außerhalb des Hochstifts, das Landgericht zu Würzburg und seine Gebrechen, Messen und Jahrmärkte, Münzrechte, Regalien, Reichslehen in den Händen des Stifts, Wildbann, Forstrechte, Zentgericht und Halsgericht sowie Zoll. Fries verweist auf die Einträge unter den jeweiligen Buchstaben in der Hohen Registratur.
Bischof Hermann von Lobdeburg kauft die Zentgerichtsbarkeit von Herpf (Herpf oder Herf) von Graf Otto von Henneberg-Botenlauben (Graue Ot von Botenlauben).
Adelheid, die Witwe des Herren Gebhard von Hohenlohe, und ihr Sohn Ulrich von Hohenlohe (fraw Adelhaid heren Gebharden von Hohenlohe nachgelasen witwe vnd ir beder sun her Vlrich) empfangen von Bischof Manegold von Neuenburg und dem Stift Würzburg das Zentgericht und andere Rechte in Hobach.
Bischof Otto von Wolfskeel kauft das Dorf Isingen (Eisingen das dorf) zusammen mit Stadt und Burg Röttingen sowie anderen Gütern von Kraft von Hohenlohe für 17000 Pfund Heller. Diese Güter sind der See und das Moor bei Ober- oder Unteraltertheim (Aldershaimer sehe, moss), Riedenheim (Rieden), Schönstein (Schonstain), Sondernhofen (Sondernhoven), (Obernhoffen), Bolzhausen (Boltzhausen), Aufstetten (Uffstetten), Gelchsheim (Gechsenhaim), das Zentgericht auf der Hart über Sulzdorf (Sultzdorff), Allersheim (Allershaim), Ingolstadt in Unterfranken (Ingelstatt), Albertshausen (Albrechtshausen), Winterhausen (Winterhausen), Reichenberg (Reichenberg), Hattenhausen (Hattenhausen), Geroldshausen (Geroltshausen), Heidingsfeld (Haidingsfelt), Herchsheimer See (Herhschaimer sehe).
Graf Berthold X. von Henneberg-Hartenberg (Grave Bertholt) verkauft Grundherrschaft, Burg und Stadt Ebenhausen (herschafft, burg vnd stat Ebenhausen) mit ihren Mannlehen, Burglehen, Zenten, Vogteien, Zentgerichten, Leibeigenen, Dörfern, Dorfgerichten, Weilern, Vorwerken, Bauhöfen, Marken, Wäldern, Zehnten, Zoll- und Geleitrechten, anderen Rechten, Gefellen für 4500 Pfund haller und erhält dafür einen Burgmannenvertrag.
Das Privileg des Wochenmarkts bestätigt Bischof Gerhard von Schwarzburg der Stadt Eltmann. Der Wochenmarkt wird dabei mit denselben Rechten versehen, über die auch die Wochenmärkte von Ebern und Seßlach verfügen. Daneben gewährt der Bischof der Stadt ein eigenes Stadtgericht, das dem von Ebern entspricht, wobei sie vom Zentgericht befreit werden. Dennoch sollen sie das Halsgericht mit einem Schöffen beschicken, weil sie weiterhin dem Halsgericht in alllen Dingen unterstehen, wie es in anderen Zenten üblich ist.
Schloss und Stadt Königsberg gehört in alten Jahren den Herren von Henneberg. Zu Fries Zeiten hängt noch ein Wappen der Henneberger am Stadttor. Doch trotzdem besitzt das Hochstift Würzburg die geistliche Gerichtsbarkeit, die Landgerichtsbarkeit und die Zentgerichtsbarkeit und etliche Mannlehen über mehrere Jahre. Schloss und Stadt Königsberg gehen von den Grafen von Henneberg aufgrund einer Hochzeit mit der weiblichen Linie an die Herzöge von Stettin über. Herzog Swantibor III. von Pommern-Stettin (Swantibor zu Stetin und Pomern) verkauft Bischof Gerhard von Schwarzburg und dem Hochstift Würzburg das genannte Schloss und die genannte Stadt für 21.000 Gulden. Bischof Gerhard von Schwarzburg zahlt ihm zunächst 3000 Gulden.
Bischof Rudolf zieht im vorangegangenen Eintrag Heinrich V. von Bibra ( Hainrichen von Bibra) vor das Landgericht wegen eines Rechtsstreits um die Verpfändung von Rechten in Aubstadt (Augstat), Höchheim (Hochaim) und Irmelshausen. Bischof Rudolf erhält Recht, Heinrich V. von Bibra appelliert mit seinem Sohn Valentin (Valten) an Kaiser Friedrich III. Dieser bestimmt den Markgraf und Kurfürsten Albrecht Achilles (Marggraue Albrecht) von Brandenburg-Ansbach zum Kommissar, der zugunsten Heinrichs entscheidet. Bischof Rudolf bringt den Rechtsstreit bei Kaiser Friedrich III. vor, während der Verhandlungen sterben die Beteiligten Kaiser Friedrich III., Markgraf Albrecht Achilles, Bischof Rudolf sowie Heinrich von Bibra. Bischof Lorenz von Bibra und Valentin von Bibra führen den Rechtsstreit fort und einigen sich unter Vermittlung von Domherr Albrecht von Bibra ( Albrechten von Bibra domheren) und Bartholomäus von Herbilstadt zu Hein (Bartholmesen von Herbilstat zu Hain). Valentin von Bibra und seine männlichen Erben erhalten Burg und Dorf Irmelshausen zusammen mit Aubstadt und Höchheim als Lehen vom Hochstift. Dem Hochstift vorbehalten ist die Zentgerichtsbarkeit, die Folge, das Reisrecht sowie das geistliche Gericht und das Landgericht. Zusätzlich bekommt das Hochstift 3,5 Huben und 11 Selden bei Aubstadt. Alles was in Aubstadt und Höchheim gebaut wird, übergibt Valentin von Bibra dem Hochstift und erhält es als Lehen zurück. Zudem werden dem Hochstift Schulden in Höhe von 100 Gulden erlassen, Valentin verpflichtet sich zur Zahlung von 900 Gulden und verzichtet auf weitere Schuldforderungen. Dem Hochstift steht der Rückkauf des Schloss Irmelshausen und der Dörfer Aubstadt und Höchheim zu.
Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt fordert, dass Valentin Reinhard (Valtin Reinharte), der in Römershofen (Rennershouen) in einer Schlägerei eine blutige Verletzung verursachte, in Königsberg vor ein Zentgericht gestellt wird. Er ist sesshaft in Prappach (Brappach). Laut dem Bischof gibt es Verträge mit Sachsen über den Zent in Königsberg, weswegen er dann in drei Anklagepunkten bußfällig werden soll, nämlich Mord, Diebstahl und Vergewaltigung.
Geringere Rechtsstreitigkeiten der angesprochenen Art werden von Gottfried und Nikolaus Diemer, zwei Würzburger Landschreibern (Gottfriden vnd Niclassen Diemeren Landschreibern von wegen v.ge. Hl. Von Wirtzburg) und Andreas Sockel und Platon Rüth, zwei nürnbergischen Anwälten in Würzburg (Andressen Sokeln vnd Platonen Ruden Nurnbergisch Syndicum zu Wirtzburgs) so vertragen, dass in schweren Fällen des Zentgerichts wie Mord, Raub, Diebstahl, Vergewaltigung, Meineid, Brandstiftung und ihrer Versuche, sowie anderer Zentsachen, die mit Todes-, Leibsstrafen oder Verbannung durch den Scharfrichter bestraft, es in drei Tagen dem Würzburgischen Zentgrafen anzuzeigen. Dies gilt für die Würzburgischen Zenten über die Untertanen des Klosters Ebrach außer Abstwind (Abtswinds), Wiesenbronn (Wisenbrunn), Wiesentheid (Wisenthait), und ander Orte, in denen Untertanen leben, die der eigenen oder einer fremden Gerichtsbarkeit unterworfen sind. Auch wenn ein ebrachischer Untertan geschädigt wird, sollen sie in drei Tagen den Täter dem würzburgischen Zentgraven anzeigen, der den Täter in drei Tagen festnehmen und dem Opfer gegenüberstellen. Sollte der Beklagte nach dieser Zeit nicht mehr als schuldig gelten, so kann er auf eigen Kosten den Kläger beklagen lassen oder den Würzburgischen Zentgrafen den Beklagten je nach Gelegenheit behandeln lassen. In geringeren Rechtsverletzungen, für die das Zentgericht zuständig ist, wie beispielsweise Verletzungen in Form blutender Wunden, Lähmung, Schmähungen, Prügeleien, der Überschreitung von Grenzen in Form von überpflügen und übermähen und ähnlichem sollen die ebrachischen Untertanen vor die ebrachischen Gerichte gestellt werden. Wenn ein Ebracher gegen einen Würzburger Untertanen oder einen einer anderen auf Ebrachischem Boden kriminell wird, soll die Buße nach Ebrach bezahlt werden. Ebenso ist es, wenn ein Ebracher auf Würzburger Grund straffällig wird. Wenn jedoch zwei Würzburger Untertanen sich gegenseitig auf Ebrachischem Grundbesitz schädigen oder ein Ebracher Untertan und ein Würzburger auf unterschiedlichem Grundbesitz eine Straftat begehen, erhält das Hochstift Würzburg die zu bezahlende Buße, wobei die beiden Untertanen gleichmäßig belastet werden sollen. Die Prozessparteien können bei der jeweiligen Gegenpartei und ihrem Gerichtsherren Schäden geltend machen, nachdem die Buße bezahlt wurde. Das Kloser Ebrach übt weiterhin die Niedergerichtsbarkeit und die Hochgerichtsbarkeit seinen Untertanen gegenüber in Grettstadt (Gretstatt), Schallfeld (Schallfedt) und Burgwindheim (Purckwindhaim) aus und führt die Untersuchung durch. Daneben behält Ebrach die Herrschaft über das Niedergericht von Grettstadt (Gretstatt), Untereuerheim (Eurhaim), Burgwindheim (Burgwindhaim), Ebrach und Weiher (Weiher) sowie in allen andern Orten, in denen das Kloster in Fällen, die sich um Besitzverhältnisse oder persönliche Fälle handeln. In diesen Fällen spricht allerdings Ebrach nur gegen seine und Würzburg nur gegen seine Untertanen Recht. In all diesen Dingen soll nach dem hergebrachten Recht gehandelt werden. Bei Totschlagsfällen innerhalb der Ringmauern des Klosters kann der Würzburgische Zentgraf ermitteln und Beweise aufnehmen. Außerdem sollen die Ebrachischen Untertanen, nur die Frondienste ausüben, die üblich sind, und nicht neu belastet werden. Sie sollen aber den Würzburgern den Schutzhafer zahlen. Die Einwohner von Dreuschendorf (Duchendorff) müssen die Jäteratzung entrichten. Zum Schaftrieb in Grafenrheinfeld (Rainfeld). [Der Satz unter "11." ist unleserlich]. Die Bischöfe von Würzburg sollen weiterhin die Ebhuldigung der Ebrachischen Untertanen in Oberschwarzach erhalten, aber dem Abt bei der Bezahlung ihrer Zinsen behilflich sein. Im Fall der Zollzettel mag das Kloster Ebrach wie bisher verfahren, wie es in einer Urkunde Bischof Konrads von Thüngen berechtigt wurde, aber über seine Schänken in Ebrach vor dem Kloster, in Großgressingen (zu grossem Gressen), Hermersdorf (hermdorff), Sulzheim (Sultzhaim) und Herlheim (herbt/nhaim) weiterhin zollfrei bleiben. Die Landsteuer ist an den Herrn des Steuerzahlers zu entrichten, nicht den Herrn des Grundes, auf dem er lebt. Die Ebrachischen Untertanen in Schallfeld sind wie zuvor der Zent von Gerolzhofen unterstellt. Ebrach soll weder von Würzburger Militär noch von Würzburger Jagdgesellschafte über Gebühr beschwert werden.