Der Ort Greuth (Gereut) gehört zum Amt Oberschwarzach (ampt Oberschwartzach).
Das Hochstift Würzburg kauft zwei Seen von den von Thüngfeld (von den Thunfeldern).
Die Grafen, Freiherren, Adeligen und Pfarrer zu Bischofsheim an der Rhön (Bischoffshaim an der Rön), zu St. Florian bei Fulda (S. Flor bey Fulda), Mittelstreu (Mittel Str), Eberbach (Eberspach), Windshausen (Windshausen), Grimmelshausen (Grimoltzhausen), Schwanberg (Schwanberg), Miltenberg (Milbach), Karlburg (Carleburgk), Kloster Fulda (Fuldt Stifft), Henneberg (hennenberg), Castell (Castell), Wertheim (Werthaim), Hohenlohe (Hoenlohe), Roßdorf am Berg (Rosperg), Höhberg (Hoenberg), Heidenfeld (Haidenuelt) sollen allein dem Bischof zu Würzburg und keinem anderen Fürsten unterstehen, auch nicht dem Official der Kirche oder Geistlichen Gericht. Der Bischof zu Würzburg hat das Recht zur Übertragung von kirchlichen Pfründen zu folgenden Orten inne. Außerdem entspricht der Dom der Küsterei, der Bischof hat das Privileg zum Betreiben einer Domschule inne, ein Archdiakonat, einen Dompfarrer und eine Saalkirche. Folgende Orte sind inbegriffen: Mosbach (Mospach), Heilbronn (hailpron), Schloss Steckelberg (Steckelberg), Leutershausen (Leutershausen), Geslau (Gesler), Dietenhofen (diettenhouen), Schloss Messelhausen (Messelbach), Herbolzheim (Herboltzhaim), Ingolstadt (Ingolstatt), Röttingen (Rottingen), Lauer (Luhenthal), Hersfeld (Herfeld), Schwanberg (Schwanberg), Oberschwarzach (Obern Schwartzach), Schloss Stollburg (Stolberg), Klingenberg am Main (Clingenberg), Gerolzhofen (Geroltzhouen), Falkenstein (Falckenstain), Haßfurt (Hasfurth), Rügheim (Rueghaim), Wettringen (Wettingen), Eltmann (Eltman), Trunstadt (Tronstatt), Ebern (Ebern), Seßlach (Seslach), Felden (Feltpurg), Altenstein (Altenstain), Lichtenstein (Lichtenstain), Bedheim (Bethaim), Grimmelshausen (Grimoltzhausen), Meiningen (Mainingn), Maßfeld (Masfelt), Herschfeld (Hersch), Mellrichstadt (Mellerstatt), Mettenhausen (Mettenhausen), Handthal (Hantingen), Obereßfeld (Obern Elske), Nordheim (Northaim), Ostheim (Osthaim), Hermannsfeld (Hermansfeldt), Stockheim (Stokhaim), Oberndorf (Oberns), Werbachhausen (Werburgkhausen), Streufdorf (Strew), Geroda (Gerrodt), Ebersbach (Eberspach), Bad Windsheim (Windshaim), Katzenbach (Katza), Eiterfeld (Eitersfeld), Trimberg (Trimperg), Beinerstadt (Bainsgesang), Schwebenried (Schwobrieth), Wiesenfeld (Wisenfeld), Mühlbach (Mülbach), Karlburg (Carlburg), Rothenfels (Rotenuels), Bergtheim (Begenhaim), Weigenheim (Weigenhaim), Kleinlangheim (Clain Lankhaim), Mühlhausen (Mulhausen), Waldenburg (Waldenburg), Schloss Rothenfels (Rothenduen), Schloss Scheuerberg (Scheurberg),Bischofsheim (Bischoffshaim), Königshofen (Konigshouen), Tachbach (Tormbach), Motten (Moten), Geldersheim (Geltershaim), Schloss Steinau (Burgstei), Werneck (Werneck), Bettingen (Bertingen), Höchstädten (Hochstetten), Wallhausen (Waldheim), ebenso alle Kirchen in der Grafschaft Scheuerberg (Graueschafft Scheuebergk), Scheßlitz (Scherschlitz), Königsfeld (Konigsfeld), Bullenheim (Butenhaim), Hallstadt (hall), Kahlenberg (Camberg), Erlach (Erlach), Gebsattel (Gebsatel), Künzelsau (Contzelsaw), Eisenbrechtshofen (Geyselbrechtshoffen), Herleshof (Haslitzueld), alle Kirchen zu Hallstadt (hall) und Fulda (fulda), ebenso in Gelbingen (Gelbinge), Schloss Kürnberg (Kurenberg), Stift St. Burkard (S Burckhart), Ochsenfurt (Ochsenfurth), Darstadt (darbach), Sand (Sand zu Plaichfeld), Stift Haug (haug), Ansbach (Onoldspach), Bad Windsheim (Windshaim), Mellrichstadt (Melrichstatt), Coburg (Coburg), Geisa (Geyss), Hallstadt (Hall), Crailsheim (Crailshaim), Ingelfingen (Ingelfingn), Ochsenfurt (Ochsenfurth), Bad Mergentheim (Mergenthaim), Weinsberg (Weinsperg), Burkheim (Butankhaim),Karlstadt (Carlstatt), Iphofen (Iphouen), Gerolzhofen (Geroltzhouen), Schweinfurt (Schweinfurth), Kitzingen (Kitzingen), Heubach (heufeldt), Rasdorf (Rassdorf).
Lamprecht von Gerolzhofen (Lamprecht v. Geroltzhoven) empfängt von Bischof Gottfried von Hohenlohe die Güter in Lindelach (Lindeloch), die zum Speisamt des Hochstifts gehören. Laut der Nachtragshand betrifft diese Lehensvergabe auch verschiedene Güter in Rügshofen (Ruedeshofen), Lindelach (Lindloch), Gerolzhofen (Geroltshofen), Gernach (Gerach), Bimbachsmühle (Bimbach), Oberschwarzach (Schwartzach), Weyer (Bidsweiher) Dingolshausen (Dingoltshausen), Gaibach (Geirbach), Neudorf (Newendorff).
Es gibt wenige Stände, die ihre Heller sorgfältiger behandeln als die Bischöfe von Würzburg und die Äbte von Fulda. Die Bischöfe von Würzburg möchten ihren Heller umbenennen, da die Bezeichnung im Alltag unpraktisch ist. Bis auf die Regierung von Bischof Gerhard von Schwarzburg verwenden alle Pfennige, von denen 60 einen Goldgulden und 2 Pfund 6 Gulden wert sind. Außerdem gelten auch die Fuldischen Heller, die genau so viel Wert sind wie die Würzburger. Stück für Stück werden die Haller in Würzburg aus dem Verkehr gezogen und durch neue Würzburger Pfennige ersetzt.
Fries gibt an, wo ein Urteilsbrief von Georg von Bebenburg (Georgen von Bebenburgs), etliche Güter von Oberschwarzach betreffend, zu finden ist.
Eucharius Lamprecht von Gerolzhofen (Eucharius Lamprechten) verkauft eine Badestube, Zehnt, Zins und andere Güter zu Oberschwarzach (Oberschwartzach) an das Hochstift Würzburg.
Clara von Milz (Clara von Miltz), eine Witwe zu Kleineibstadt (Clain l ibstat(), quittiert, dass sie jährlich 50 Gulden von ihrem Hauptfeind Weigand Ortolf (Wegen Ortolffen) auf die Dörfer Oberschwarzach (Obernahwartzach), Wiebelsberg (Wibelsperg), Kammerforst (Camerforst), Handthal (Hanthal) und Mutzenroth (Nutzenrodt) erhält. Die Hauptsumme, um diese abzulösen, beträgt 1000 Gulden. Sie erhält die Dörfer von ihm zu Mannlehen. Diese bringt nach dem Tod Weigand Ortolfs das Hochstift Würzburg an sich und sie fallen an dieses heim.
Bischof Friedrich von Wirsberg verkauft Karl Steinmetz (Carinssen Stainmitzen) und seinen Erben die Ziegelhütte des Hochstifts zu Oberschwarzach (Obern Schwartzach) mit allem Zugehörigen für 60 Gulden. Sie erhalten den Eigentumsbrief und sollen die Ziegelhütte pflegen. Dem Amtmann des Hochstifts sollen sie jährlich zu Martini einen Pfennig von den Erträgen als Erbzins geben. Außerdem soll der Amtmann zwei Fastnachtshühner und Handlohn bekommen, wenn sie etwas verkaufen. Dieser Handlohn ist auf einen Gulden pro 20 Gulden an Wert festgelegt.
Geringere Rechtsstreitigkeiten der angesprochenen Art werden von Gottfried und Nikolaus Diemer, zwei Würzburger Landschreibern (Gottfriden vnd Niclassen Diemeren Landschreibern von wegen v.ge. Hl. Von Wirtzburg) und Andreas Sockel und Platon Rüth, zwei nürnbergischen Anwälten in Würzburg (Andressen Sokeln vnd Platonen Ruden Nurnbergisch Syndicum zu Wirtzburgs) so vertragen, dass in schweren Fällen des Zentgerichts wie Mord, Raub, Diebstahl, Vergewaltigung, Meineid, Brandstiftung und ihrer Versuche, sowie anderer Zentsachen, die mit Todes-, Leibsstrafen oder Verbannung durch den Scharfrichter bestraft, es in drei Tagen dem Würzburgischen Zentgrafen anzuzeigen. Dies gilt für die Würzburgischen Zenten über die Untertanen des Klosters Ebrach außer Abstwind (Abtswinds), Wiesenbronn (Wisenbrunn), Wiesentheid (Wisenthait), und ander Orte, in denen Untertanen leben, die der eigenen oder einer fremden Gerichtsbarkeit unterworfen sind. Auch wenn ein ebrachischer Untertan geschädigt wird, sollen sie in drei Tagen den Täter dem würzburgischen Zentgraven anzeigen, der den Täter in drei Tagen festnehmen und dem Opfer gegenüberstellen. Sollte der Beklagte nach dieser Zeit nicht mehr als schuldig gelten, so kann er auf eigen Kosten den Kläger beklagen lassen oder den Würzburgischen Zentgrafen den Beklagten je nach Gelegenheit behandeln lassen. In geringeren Rechtsverletzungen, für die das Zentgericht zuständig ist, wie beispielsweise Verletzungen in Form blutender Wunden, Lähmung, Schmähungen, Prügeleien, der Überschreitung von Grenzen in Form von überpflügen und übermähen und ähnlichem sollen die ebrachischen Untertanen vor die ebrachischen Gerichte gestellt werden. Wenn ein Ebracher gegen einen Würzburger Untertanen oder einen einer anderen auf Ebrachischem Boden kriminell wird, soll die Buße nach Ebrach bezahlt werden. Ebenso ist es, wenn ein Ebracher auf Würzburger Grund straffällig wird. Wenn jedoch zwei Würzburger Untertanen sich gegenseitig auf Ebrachischem Grundbesitz schädigen oder ein Ebracher Untertan und ein Würzburger auf unterschiedlichem Grundbesitz eine Straftat begehen, erhält das Hochstift Würzburg die zu bezahlende Buße, wobei die beiden Untertanen gleichmäßig belastet werden sollen. Die Prozessparteien können bei der jeweiligen Gegenpartei und ihrem Gerichtsherren Schäden geltend machen, nachdem die Buße bezahlt wurde. Das Kloser Ebrach übt weiterhin die Niedergerichtsbarkeit und die Hochgerichtsbarkeit seinen Untertanen gegenüber in Grettstadt (Gretstatt), Schallfeld (Schallfedt) und Burgwindheim (Purckwindhaim) aus und führt die Untersuchung durch. Daneben behält Ebrach die Herrschaft über das Niedergericht von Grettstadt (Gretstatt), Untereuerheim (Eurhaim), Burgwindheim (Burgwindhaim), Ebrach und Weiher (Weiher) sowie in allen andern Orten, in denen das Kloster in Fällen, die sich um Besitzverhältnisse oder persönliche Fälle handeln. In diesen Fällen spricht allerdings Ebrach nur gegen seine und Würzburg nur gegen seine Untertanen Recht. In all diesen Dingen soll nach dem hergebrachten Recht gehandelt werden. Bei Totschlagsfällen innerhalb der Ringmauern des Klosters kann der Würzburgische Zentgraf ermitteln und Beweise aufnehmen. Außerdem sollen die Ebrachischen Untertanen, nur die Frondienste ausüben, die üblich sind, und nicht neu belastet werden. Sie sollen aber den Würzburgern den Schutzhafer zahlen. Die Einwohner von Dreuschendorf (Duchendorff) müssen die Jäteratzung entrichten. Zum Schaftrieb in Grafenrheinfeld (Rainfeld). [Der Satz unter "11." ist unleserlich]. Die Bischöfe von Würzburg sollen weiterhin die Ebhuldigung der Ebrachischen Untertanen in Oberschwarzach erhalten, aber dem Abt bei der Bezahlung ihrer Zinsen behilflich sein. Im Fall der Zollzettel mag das Kloster Ebrach wie bisher verfahren, wie es in einer Urkunde Bischof Konrads von Thüngen berechtigt wurde, aber über seine Schänken in Ebrach vor dem Kloster, in Großgressingen (zu grossem Gressen), Hermersdorf (hermdorff), Sulzheim (Sultzhaim) und Herlheim (herbt/nhaim) weiterhin zollfrei bleiben. Die Landsteuer ist an den Herrn des Steuerzahlers zu entrichten, nicht den Herrn des Grundes, auf dem er lebt. Die Ebrachischen Untertanen in Schallfeld sind wie zuvor der Zent von Gerolzhofen unterstellt. Ebrach soll weder von Würzburger Militär noch von Würzburger Jagdgesellschafte über Gebühr beschwert werden.