Konrad von Buttlar (Curt von Butler) verpflichtet sich gegenüber Bischof Gottfried, ihm die Burg Brandelfs (Brandenvels) zu übergeben.
Burkhard von Müdesheim (Mutishaim) ist auch ein Ganerbe zu Binsfeld. Gegen ihn klagt Marquard von Milau (Milau) und gewinnt dessen Güter und Rechte. Diese verkauft er an den Würzburger Stiftspfleger Gottfried Schenk von Limpurg.
Gottfried II. Schenk von Limpurg übergibt Bischof Lorenz von Bibra ein Revers bezüglich der Erbvogtei über Comburg (Camberg).
Domherr Wilhelm Schenk von Limpurg hat in Vertretung seiner Neffen Friedrich und Gottfried die Erbvogtei, Schutz- und Schirmpflicht über Comburg (Camberg) inne, bis der älteste Bruder Friedrich alt genug ist. Zwischen beiden Brüdern kommt es aber zu einer Erbteilung: Friedrich erhält Speckfeld (Spekvelt) und Gottfried erhält Limpurg (Limpurg). Bischof Lorenz von Bibra verleiht daher Gottfried Schutz und Schirm über Comburg. Der Empfang wird schriftlich bestätigt, indem Gottfried seinen besiegelten Revers übergibt.
Bischof Lorenz von Bibra und Gottfried Schenk von Limpurg schließen eine Abrede wegen der Kollation der geistlichen Lehen. Gottfried verpflichtet sich, mit Bischof Lorenz' Unterstützung beim Papst darum anzusuchen, dass er und seine männlichen Nachkommen die Kollation ebenso wie die Erbvogtei als Mannlehen empfangen und tragen dürfen unter der Bedingung, dass dies die Pfarreien und andere inkorporierte Lehen nicht betreffen solle. Von den Propsteien sollen die Schenken nicht mehr als 200 Gulden jährlich nehmen.
Im Zuge der Abmachung zwischen Bischof Lorenz von Bibra und Gottfried Schenk von Limpurg werden Gesandte nach Rom geschickt, die aber keine päpstliche Zustimmung erhalten. Deshalb wird zwischen Gottfried und dem Stift Comburg (Camberg) eine neue Abmachung über die Kollation getroffen.
Auch Gottfried Schenk von Limpurgs zweite Abmachung wegen der Kollation erhält keine päpstliche Genehmigung. Bischof Lorenz von Bibra stellt die Kollation der Lehen auf Ansuchen von und nach Verhandlung mit Peter von Aufseß (Aufses), Domherr und Propst von Comburg, dem Stift Comburg (Camberg) zu.
Zu Beginn der Regierungszeit Bischof Konrads von Thüngen gibt es Unklarheiten zwischen dem Kloster Comburg (Camberg) und Gottfried Schenk von Limpurg. Jener besteht darauf, er könne von den Angehörigen des Stifts eine besondere Pflicht einfordern. Propst, Dekan und Kapitel verweigern ihm diese und verlangen, dass die bisherigen Verträge ihre Gültigkeit behalten sollen. Bischof Konrad vermittelt zwischen beiden Parteien folgenden Vergleich: Alle Untertanen des Stifts Comburg sollen dem Erbvogt aufgrund des von ihm geleisteten Schutzes und Schirms in Anwesenheit eines Würzburger Gesandten die Pflicht erfüllen. Den Untertanen des Stifts wird wiederum öffentlich vorgelesen, dass Bischof Rudolf die Herren von Limpurg mit Schutz und Schirm beauftragt hat. Im Anschluss ermahnt der Würzburger Gesandte auch das Kapitel, dem Erbvogt ihre Pflichten gemäß jener Verschreibung zu erfüllen. Der Erbvogt dagegen soll dem Kapitel in einem besiegelten Revers bestätigen, seine Pflichten zu erfüllen und nicht von ihnen abzuweichen.
Zwischen dem Stift Comburg (Camberg) und dessen Vogtherr Gottfried Schenk von Limpurg kommt es zu einem Streit wegen der Leistungen (der pflichte ), welche die zum Stift gehörigen Personen ihrem Schutzherrn erbringen müssen. Bischof Konrad von Thüngen legt diesen Streit gütlich bei und ordnet an, dass Pflichten künftig immer in Anwesenheit eines Würzburger Rats geleistet werden sollen. Der Vogtherr soll sich dagegen jedes Mal mit einem besiegelten Revers verpflichten. Von den Untertanen darf er nicht mehr verlangen, als ihm vom Kaiser genehmigt worden ist.
Nach Gottfried Schenk von Limpurgs Tod kommt es unter seinen beiden Söhnen (der dritte Sohn Philipp ist Domherr in Würzburg und Bamberg) zu einer Erbteilung: Karl erhält Speckfeld (Speckvelt), dessen jüngerer Bruder Erasmus erhält Limpurg (Limpurg). Bischof Konrad von Thüngen verleiht diesem die Vogtei über Comburg (Camberg) als Gnadenlehen. Erasmus nimmt daraufhin von den zu Comburg gehörigen Personen die Schutzpflicht und übergibt sein besiegeltes Revers.