Zum Eberner Wald ist das Buch über die Wildbanne, Wälder und Forste des Hochstifts zu durchsuchen.
Über die Forste, Förster und Forstämter des Hochstifts Würzburg wird unter Schlagworten des jeweiligen Ortes unter dem Stichwort "Wildbann" berichtet.
Fries schreibt, dass er über die genauen Aufgaben, die die Inhaber des Grasmarschallamts erfüllen müssen, nur unzulänglich Informationen finden konnte. Er geht aber davon aus, dass die Amtleute dafür Sorge tragen sollten, dass Wiesen und Weiden in Ordnung gehalten werden sollten. Er schließt dies daraus, dass die Bischöfe von Würzburg stets Ämter verteilten, damit für einen bestimmten Bereich Sorge getragen werden sollte. Dabei nennt er folgende übliche Aufgabenbereiche und Ämter: Ämter für den Wildbann, Wälder, Forste, die tägliche Hofhaltung (wildban, welde, forste, und die tagliche hofhaltung), das Amt des Jägermeisters und des Försters (Jagermaister, forstere), des Mundschenks, das Bratspeisamt (amptleut, uber den Butgel Bratspeis), der Kaplan (Caplane) und gefreite Ämter (Fieterambt) des Bistums.
Fries gibt die Privilegien des Hochstifts Würzburg an, die die Bischöfe aus den Händen der Könige erhalten haben. Hierbei handelt es sich um Bergwerksrechte, das Befestigungsrecht, das Schirmrecht für Klöster, Bestätigungen, Bekräftigung und Präzisierung der Rechte des Stifts, Beschränkung der Rechte anderer Reichsstände, die geistlichen Rechte sowie das geistliche Gericht, Gerichtsrechte außerhalb des Hochstifts, das Landgericht zu Würzburg und seine Gebrechen, Messen und Jahrmärkte, Münzrechte, Regalien, Reichslehen in den Händen des Stifts, Wildbann, Forstrechte, Zentgericht und Halsgericht sowie Zoll. Fries verweist auf die Einträge unter den jeweiligen Buchstaben in der Hohen Registratur.
Haßberge (Hasberg) ist ein Wald zwischen Haßfurt (Hasfurt), Seßlach (Sesslach) und Königshofen (Kunigshofen). Er gehört mit Grund, Boden und Wildbann dem Stift Würzburg, aber die alten Herren haben etlichen angrenzenden Schlössern, Städten und Dörfern gestattet, daraus Holz zu holen. Diese Berechtigten sind bei der Kammer verzeichnet. Die Truchsesse zu Wetzhausen sind Förster.
Bischof Andreas von Gundelfingen bezeichnet die von Hohenlohe als Landherren des Stifts Würzburg. Der Bischof von Würzburg übt den Wildbann über das gesamte Herzogtum Franken aus und darf ebenfalls anderen Personen dieses Recht zugestehen. Bischof Andreas von Gundelfingen erlaubt seinen Vettern Herrn Andreas von Hohenlohe-Brauneck (heren Andres von Brauneck) und Herrn Konrad von Hohenlohe-Brauneck (hern Conrad von Hohenlohe) in den Wäldern ihrer Herrschaft nach hohem und niederen Wild zu jagen.
Die im vorherigen Eintrag genannten Dörfer gelangen wieder an Sebastians (Sebastian) Erben. Als Bischof Sigmund von Sachsen zu Regierung des Stifts stößt, verkünden ihm die Söhne des genannten von der Tann (von der Than), Sebastian (Bastian), Melchior (Melchior), Kilian (Kilian) und Friedrich (Fritz), dass sie die Nutzung der bestimmten Summe, nämlich einen Gulden auf 10 Gulden Hauptsumme auf Nürdlingen (Nutlingen) und Hain (Hain), nicht mehr haben möchten. Sie bitten ihn darum, das Geld in Zukunft auf einen anderen Ort zu verschreiben. Deshalb verschreibt ihnen der Bischof die Güter, Nutzungsrechte und Wildbann etc. auf den Salzforst und seine Forsthuben und auf den See zu Hohenrode.
Bischof Johann von Brunn verpfändet ohne die Einwilligung seines Kapitels für 200 Gulden Apel III. von Lichtenstein (her Apel von Liechtenstein) den Wald, der Furst genannt wird und an den Burgwald der an Burg Altenstein grenzt (burckholtz zum Altenstein gehorig stossend). Durch Veruntreuung befinden sich zu Lebzeiten von Fries der Wald und der dazugehörige Wildbann noch immer in den Händen der Herren von Altenstein.
Bischof Konrad von Bibra und Wilhelm von Grumbach (Wilhelm von Grumbach) einigen sich nach einem Streit um den Wildbann, der Grenzen und der Befestigung von Wegen im Gramschatzer Wald (uff dem Cramschnis). Der Vertrag wird im Anschluss noch einmal verändert.
Bischof Konrad von Bibra gestatten dem Sohn Georgs von Rosenau (Georg von Rosenaw), dass er in den um Godeldorf (Gotelndorf) liegenden Wäldern, die dem Bischof gehören, Hoch- und Niederwild jagen darf. Das Haus, das Georg von Rosenau vor einigen Jahren in Godeldorf gekauft hat, war zuvor das Jagdhaus des Würzburger Bischofs gewesen, mit dem man den Wildbann zu Bamberg abgrenzen wollte. Die Nachtragshand merkt an, dass das Jagdhaus von Bischof Gerhard von Schwarzburg gebaut wurde.