Wie weit der Rothenfelser (Rottenfelser) Wildbann geht, wird anhand der Gemeinde Wiesenfeld (Wisenueld) erklärt: Rechts vom Haus zu Rothenfels geht der Wildbann bis Hofenlaur zur Mitte des Mains und bis Munchfelle zu den Gassen. Zudem von der Staig bis an die Albach und von dort wieder bis Hofenlaur zur Mitte des Mains. Außerdem wird bestimmt, dass niemand im selben Wildbann jagen soll, wie die Amtleute zu Rothenfels (Rotenfels), denn sie haben das Lehen vom Bischof von Würzburg erhalten.
König Konrad II. verleiht dem Hochstift Würzburg auf Bitten Bischof Meginhards das Wildbannrecht in der Nähe des Klosters Murrhardt (Murhart). Der König übergibt einen Brief, in dem er verkündet, dass die Grenzen des Wildbanns zwischen Franken (Frankcken) und Schwaben (Schwaben) liegen.
Herzog Otto VIII. von Meranien (Meran Hertzog Ot von Meran), der seinen Sitz in Lichtenberg (Liechtenberg) hat, verhindert, dass Bischof Hermann von Lobdeburg und dem Hochstift der Zehnt von Medlitz (Medlitz) und der Wildbann zukommen. Das verärgert den Bischof und er nimmt Gefangene vom Herzog. Daraufhin fällt Herzog Otto in den Ämtern Seßlach (Sesslach) und Ebern (Eberen) ein und schadet somit dem Hochstift. Bischof Heinrich I. von Bilversheim versöhnt die beiden Parteien. Herzog Otto VIII. von Meranien zahlt Bischof Hermann von Lobdeburg 150 Mark Silber für die Schäden und die Gefangenen beider Seiten werden freigelassen. Zudem muss der Herzog dem Bischof Zehnt und Wildbann unangefochten überlassen.
Bischof Albrecht von Hohenlohe: Bischof Albrecht von Hohenlohe macht Johann von Henneberg-Schleusingen (Johannsen von Hennenberg) mit Bewilligung seines Domkapitels das Marschallamt und den Titel des Burggrafen des Bistums und Herzogtums zu Mannlehen. Durch seine Zugehörigkeit zur Grafschafft Henneberg beinhaltet dies auch die Gerichte, die Zentgerichte, den Wildbann, das Geleit, den Zehnt, die Festungen und andere Güter und Rechte, die innerhalb des Bistums und Herzogtums Franken im Hochstift Würzburg liegen, zum Amt und der Grafschaft gehören und die er oder oder die Seinen zu Lehen haben. Dafür gibt und schwört er dem Bischof die Lehnspflicht und übergibt ihm darüber ein besigeltes Revers.
Beim Verkauf der Gefälle und Nutzungen des Ober- und Untermarschallamtes besteht die Gefahr, dass man diese verwechselt oder auf einem anderen Wege verändert und für eigen einbezieht. Dann ist die Wahrheit ans Licht gekommen, dass Graf Johann von Henneberg (Hanns von Hennenberg) des Stifts Marschallamt, das Burggrafentum zu Würzburg und die Grafschaft Henneberg, samt den Gerichten, Zentgerichten, Wildbännen, Geleitrechten, Zehnten und anderen Gütern und Rechten, die den zuvor genannten zugehörig sind, zu Mannlehen empfängt. Darüber gibt es besiegelte Dokumente.
Nachdem Johann von Hohenlohe-Speckfeld (Johans her zu Hohenlohe) verstorben ist, fällt ein Wildbann an das Stift Würzburg heim. Allerdings nimmt Albrecht I. von Hohenlohe-Weikersheim (her albrecht von Hohenlohe) den Wildbann als Schildgenosse für sich ein. Bischof Johann von Brunn verleiht daher den Wildbann an Konrad IX. von Weinsberg (Conraden Hern zu wirtzburg) zu dem Schloss Reichelsburg (Reigelberg), der Bischof und die Seinen haben aber weiterhin das Jagdrecht. Der Wildbann erstreckt sich über Lauda (Lauda an der thauber), Grünsfeld (Grunsfeld), Bütthard (Buthart), Aub (aw), Wolkshausen (Wolthausen), Custenlar, Steinsfeld (Steinsfelt), Gumber, Heldeneck, Lichtel (Lichtal), Swatzberg, Buchenbach (Buchenbach), Darstadt (Dartzbach), Wachbach (wachbach).
Wildbann und Geleit: Der Bischof soll den Wildbann und das Geleit zu Wasser und Land schützen, wie es üblich ist. Die Gefälle des Geleits gehen an die drei Berater des Bischofs.
Die Gräfin Katharina von Königstein (Catharina greuin zu Konigstein), Tochter des Herrn Philipps von Weinberg (hern philipsen zue weinsberg des elteren), hat mit der Einwilligung ihres Gemahls Graf Eberhards von Königstein (Ebharts grafen zu Konigstein), das Schloss Reichelsburg (Raigelberg) an Bischof Konrad von Thüngen und dessen Stift verkauft. Zu dem Schloss gehören dabei noch: die dort befindlichen Wälder; die Stadt Aub (aw) mit allen obrigkeitlichen Nutzungen und Rechten sowie der Waldstätte und einem Flecken, auf welchem der Bau eines Schlosses verbehalten bleibt; die Rechte im Spital, nämlich die geistlichen und weltlichen Dienste und Pfründe zu einem halben Teil zu verleihen sowie die passende gantz; das Dorf Baldersheim (Baldersheim) samt großem und kleinem Zehnt, Wiesen und Feldern; Baugenod samt Rechten zum Altenberg (altenberg) und Zehnt in der Mark; die Dörfer Bieberehren (Biberen) und Krum (Kruma) mit ihren Begriffen; der Wald Klingen (Clingen); (danberrettersten); Stalldorf (Staldorff); Königshofen (Konigshofen) mit allen Zu- und Eingehörungen; Rechte, Gefälle und Nutzungen in (Leprichhausen), (Buchstenach), (Gukchsheum) und (Eutchausen) - nämlich Obrigkeiten, Herrlichkeiten, Freiheiten, Eigentum, weltliche Ritter, Zinslehen, Lehenstaten, Handlohn, Frevel, Briefe, Vogteien, zwingen, Bännen, Leuten, Gütern, Halsgerichte, Städtegeld, Burgzechen und -zinsen, Gülten, Renten, Dienste, Frondienste, Vogelsteuer, Dienstleute, Leibeigene mit ihren Hauptrechten, Äcker, Wiesen, Gärten, Weingärten, Wäldern - insbesondere der Staldorfer Wald mit 2266 Morgen, Wildbänne, Jagden, Fischereien, Fischgewässer, Wasserläufe, Mühlen, Mühlstätten, Seen, Seestätten, Fischgruben, den See in Lipprichhauseb (Liprichhausen), zwei Seen in Langensteinach (Langensteinach), den See zu Freudenbach (Frewenbach), Schiffereien, Schaftriebe, Dispens für Weingülte in Frickenhausen (frickenhausen) und Goßmannsdorf (Gosmansdorf) auf Wiederkauf. Das alles wird dem Bischof verschrieben, das Land übergeben und sollte sich ein geistliches oder weltliches Recht oder Lehen in diesem Kauf befinden ist es in dem Kauf mitinbegriffen. Das Stift zahlt dafür 49,300 Gulden in Gold und bar. Die Originale, also die Quittungen und der Heisbrief, sind in der Lade Raigelberg registriert.
Landgraf Georg III. von Leuchtenberg (Landgrauen Georgen zue Leuchtenberg) erhält dreieinhalb Hufen von Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt zu Lehen. Dies hat der Landgraf mit Peter Eib (Petter Eyb) und seinen Erben abgesprochen, da dieser Eigentümer der dreieinhalb Huben ist, welche an der Grenze zu Brunn (Brunners) liegen. Das Lehen wird von einem Bauern bewirtschaftet, der dafür einen Gulden Handlohn erhält. Dieser wird nach 14 Tagen aufgrund von Untüchtigkeit durch einen anderen Bauern aus Grünsfeld (Grusfeldte), der das selbe Handgeld bekommt, ausgetauscht. Darüber lässt sich der Landgraf vom Hochstift ein Revers ausstellen. Darin steht , dass das Lehen nicht anders als ein Bauernlehen zugebrauchen ist und keine Vogelweide, Wildbann und andere obrigkeitliche Rechte beinhaltet. Über alle heimgefallenen Wälder und Höfe sollen dem Hochstift gegenüber verzeichnet werden. Alle Erbangelegenheiten über einem Wert von 80 Gulden sollen nur vor dem Landgericht behandelt werden, welches von nun an auch Stadt und Amt Grünsfeld beinhaltet. Sowohl der Landgraf als auch der Bauer und deren Erben haben das Recht am Butharten Holtz kuebleins Creutz vnd Zagel großes und kleines Wild zu jagen. Uneinigkeiten zwischen den beiden Parteien bezüglich des Gewässers zwischen Gaubüttelbrunn (Geuebuttelbrunn) und Wittighausen (wittigshausen) sollen durch die Räte geklärt werden. Bei Verhandlungen in der Zent Bütthart (butharte) sollen beide Parteien vertreten sein. Im Falle einer Landscheidung zwischen denen von Großrinderfeld (greussen Rinderfeldt) und dem Landgrafen muss dies mit Bewilligung des Mainzer Bischofs und den beiden Räten erfolgen. Der Landgraf und der Abt des Klosters St. Stephan sollen sich gegenseitig in ihren Rechten nicht einschränken und dafür sorgen, dass ihre Untertanen nicht außerhalb der im Vertrag festgelegten Gebiete jagen.
Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt verkauft mit Bewilligung des Domkapitels das gesamte Amt, Stadt und Schloss Röttingen (Rötingen) and Johann Wolf von Knorring zu Wiltingen (hansen wolffen von knorring zue Wiltingen) und alle seine ehelichen Erben, seien es Männer oder Frauen solange sie in seiner Abstammungslinie leben. In dem Verkauf ist inbegriffen: Dörfer, Flecken, Weiler, Mühlen, Leibeigene und ihre Renten, Zinsen, Gülten, Beden, Zölle, der Handlohn der Bauern, Hauptrechte, Schäfereien, großes und kleines Getreide, Wein und Getreide und Zehnten. Ebenso alle hohe und niedrige Obrigkeit, Malefizbuße, Frevel, Zehntbarkeiten und was diesen anhängt, das Folgschaftsgebot gegenüber dem Kaiser, Gerichtsbarkeit in Gerichtsfällen, Atzung, Frondienst, Weidegeld, Fischbäche und Gewässer, Wald, Wein und Felder, beständige und unbeständige Gefälle, Wildbann und das Jagdrecht. Alles, was sich frei über und unter der Erde befindet. Von dem Verkauf ist nichts ausgenommen, außer folgendes: die Geistlichen Lehen und die Landgerichtsfälle und deren Bestätigung sowie der Guldenzoll. Dieser war zuvor auch unter den Amtsnutzungen inbegriffen. Über diesen Verkauf wird ein besiegeltes Register erstellt. Zudem kann Johann Wolf von Knorringen sein eigenes Halsgericht halten, und dort Übeltaten an ihm und in seinem Amt verhandeln. Bischof Melchoir von Zobeln erhält dafür 31.000 Gulden. Die Bürgschaft für den Verkauf und diese Leistungen auf zehn Jahre haben folgende Personen: Hofmeister Martin von Rotenhan (Martin von Rottenhan) und die Amtmänner Andreas von Stein zum Altenstein zu Hoffrich (Endressen von Stain zum Aldenstain zu Hoffrich), Philipp von Thüngen, Hofmeister zu Homberg an der Wehrn ( philipsen von Thungen zu hoenberg am wehrnhausen von Grumbach zu Volkach), Sebastian Haberkorn zu Zellingen (Bastian Haberkhorn zu Zellingen) und Konrad Bayer zu Reigelberg (Contz Beyern zum Raigelberg). Dem Hochstift wird vorbehalten, die verkaufte Weide und den Rest des Verkaufs wieder zurückzukaufen und zwar nicht nur von Johann Wolf von Knorringen sondern auch von seinen ehelichen Erben, männlich und weiblich in absteigender Linie. Jedoch muss das Hochstift ein Jahr im Voraus das Pfandgeld am Schloss zu Röttingen bezahlen. Die Käufer, Johann Wolf und seine Nachkommen dürfen die gekauften Güter verkaufen und verpfänden, dem Hochstift ist aber in allen Fällen die Wiederlösung als erstes anzubieten.