König Sigmund ist Karl von Heßberg (Carl von Hespurg) 2300 Gulden schuldig und verschreibt ihm diese auf die beiden Orte Heidingsfeld (haidingsfeld) und Mainbernheim (Bernhaim). Daraufhin gibt ihm Bischof Johann von Brunn die 300 Gulden heraus und verscheibt ihm und seinen Erben die anderen 2000 Gulden auf die Stadt und das Amt Ebenhausen (stat vnd ambt Ebenhausen), jährlich zu verzinsen mit 2,5 Gulden.
König Sigmund von Luxemburg (Kunig Sigmund) verpfändet Karl von Heßberg (Carln von Hespurg) 2300 Gulden auf die Flecken Mainbernheim (Mainbernhaim) und Heidingsfeld (Heidingsfeld). Bischof Johann von Brunn zahlt ihm 300 Gulden in bar, für die restlichen 2000 Gulden verpfändet er ihm Stadt und das Amt Ebenhausen (Ebenhausen) mit einem jährlichen Zins von eineinhalb Gulden.
Weil König Sigismund Karl von Hesberg (Carl von Hespurg) 2300 Gulden schuldet, verschreibt er ihm für die selbe Summe die Städte Heidingsfeld und Mainbernheim. Karl von Hesberg verkauft diesen Schuldbrief Bischof Johann von Brunn. Dieser gibt ihm 300 Gulden sofort und verschreibt ihm für die restlichen 2000 Gulden die Stadt und das Amt Ebenhausen (Stat vnd Ambt Ebenhausen) mit 200 Gulden Zinsen jährlich.
Karl von Heßberg (Carl von Hespurg) verkauft im Jahr 1423 Bischof Johann von Brunn einen Schuldbrief über 2300 Gulden, den ihm zuvor König Sigismund auf die Städte Heidingsfeld und Mainbernheim ausgestellt hat. Bischof Johann gibt Karl von Heßberg 300 Gulden sofort und verschreibt ihm für die übrigen 2000 Gulden seinerseits die Stadt und das Amt Ebenhausen (Ebenhausen stat und ambt) mit 200 Gulden jährlicher Zinsen und der Stelle als Amtmann (burgschafft) dort.
Bischof Johann von Brunn verschreibt Karl von Heßberg (Carl von Hespurg) jährlich 250 Gulden auf Ablösung auf der Bede zu Haßfurt für eine Hauptsumme von 2000 Gulden.
Bischof Johann von Brunn verleiht an Karl von Heßberg (Hespurg) das Mannlehen, das Wild in den Wildbannen des Stifts mit der Armbrust und mit Vögeln jagen zu dürfen (Beizjagd), auf Lebenszeit.
Anton von Rotenhan, der Dompropst von Würzburg, der später Bischof von Bamberg wird (her Antoni von Rotenhan domprobst zu Wirtzburg (der unlang hernach bischof zu Bamberg worden ist)), der Domdechant und das Domkapitel verkaufen das Schloss und das Amt Vorderfrankenberg (Sloss vnd ambt Vordern Frankenberg) an Karl von Heßberg (Carln von Hespurg), der ihnen das Schloss und Amt für sich und seine Erben verschreibt.
Bischof Johann von Brunn ist in den Besitz der beiden Städte Heidingsfeld (haidingsueld) und Mainbernheim (Bernhaim) gekommen. Die Einwohner von Heidingsfeld und Mainbernheim reichen Klage bei König Sigmund ein, weil Bischof Johann von Brunn sie mit seinen Gerichten schwerer belastet als vorher. König Sigmund und Bischof Johann von Brunn sind so zerstritten, dass sie Markgraf Friedrich von Brandenburg (Marggraue Fridrich von brandenburg), Deutschmeister Eberhard von Seinsheim (Eberhart von Saunshaim), Graf Ludwig von Öttingen (Lutwig von Otingen) und Erbmarschall Haupt II. von Pappenheim (Haubt Marschalcken von Bappenhaim) um Streitschlichtung bitten. Sie treffen sich in Nürnberg (Nurenberg) und sprechen nach der Anhörung beider Parteien Recht. Bischof Johann hat den von Thüngen bereits 4100 Gulden und Karl von Heßberg (Carl von hespurg) 2300 Gulden entrichtet. Die alten 5000 Pfund Heller sind für 6000 Rheinische Gulden angeschlagen worden. Das macht insgesamt 7400 Gulden. Die Vereinbarung umfasst folgende Punkte: Die Städte müssen die 4100 Gulden Pfandschilling an die von Thüngen entrichten, sodass Bischof Johann nicht mehr als 4000 Gulden [sic!] auf beiden Städten als Pfandschilling hat. Die Schuldbriefe sind ausgelöst und die Einwohner der beiden Orte sind dem Bischof Johann zu nicht mehr als 4000 Gulden Abgaben verpflichtet. Zweitens klagt der böhmische Kellerer zu Heidingsfeld Bischof Johann den Fronhof zu Heidingsfeld ab. Da ihm sein Urteilsbrief jedoch entwertet wurde, soll er einen neuen erhalten. Den Heidingsfelder und Mainbernheimer Einwohnern wird drittens zugesichert, dass sie weiter nach den bisherigen Rechten und Gewohnheiten leben dürfen. Auch die Gerichtszuständigkeiten bleiben dieselben wie unter Kaiser Karl IV und König Wenzel.