Ritterschaft - Anno 1456
01.06.1456
Wenn es zu Uneinigkeiten zwischen dem Bischof, Grafen, Herren und Adeligen kommmen sollte, dann sollen sie diese dem Hofgericht vortragen. Davon ausgenommen sind Regalien, Landgericht, Geleit, Zoll, Wildbann und der Blutbann.
Bei Uneinigkeiten zwischen Grafen, Rittern und Knechten des Bischofs oder Uneinigkeiten aufgrund des Bischofs sollen sie sich an das Hofgericht wenden und bei einer Rechtsprechung vor dem Gericht verantworten. Möchte der Bischof, sein Domkapitel oder die Ritterschaft sich gegen ihre Städte und Dörfer aussprechen, muss dies vor dem Hofgericht geschehen.
Im Fall, dass Grafen, Herren, Ritter und Knechte eine Klage gegen ihre Bürger und Bauern vorbringen wollen, muss dies innerhalb von sechs Wochen vor dem Gericht abgehandelt werden. Handelt es sich bei einer Rechtssprechung zwischen dem Domkapitel, Prälaten, anderen Klerikern und Grafen, Herren, Rittern und Knechten nicht um eine geistliche Angelegenheit, sollen sie sich hierfür an den Bischof wenden. Dieser kann sowohl für geistliche, als auch weltliche Begebenheiten Entscheidungen treffen. Ist der Angeklagte geistlich, soll eine geistliche Person mehr bei der Verhandlung vertreten sein. Ist der Angeklagte weltlich, soll eine weltliche Person mehr bei der Verhandlung vertreten sein, um diese den geistlichen gleichzusetzen.
Die weltliche Person soll einem der 12 Räte zugehören. Das Urteil soll nach dem Vorbild einer Berufungsklage gesprochen werden. Geistliche Angelegenheiten sollen, wie in der Reform festgelegt, von einem geistliches Gericht verurteilt werden.
Mannlehen sollen von dem Lehensherrn ausgetragen werden. Angelegenheiten, für die das Landgericht zuständig ist, sollen an diesem ausgetragen werden. Das Brückengericht soll nach den Bestimmungen der Reformation handeln. Sachverhalte, die das Zentgericht betreffen, sollen dort ausgetragen und nach den festgelegten Satzungen behandelt werden.
Exzerpt:
[Am Rand: Bischofliche Regalia]
Bischof Grafen Hern vnd vom adel wa sie gegen ein ander zu sprechen hetten sollen sie vor dem Hofgericht zu recht fur komen ausgenomen Regalia, Landgericht Glait Zolle, wildbanne vnd der Ban vber das plut
[365r]
Wo grafen Hern Ritter vnd Knecht von des bischofs oder der seinen wegen gegen ein ander zu sprechen gewonnen sollen sie am Hofgericht zu recht stehen
Gewonnen aber Bischof Capittel vnd Ritterschaft irer Stet vnd dorffer halben, oder die selben Stet vnd dorffter zu inen zu sprechen sollen sie zu recht fur das Hofgericht komen
Wa auch vnter grafen Hern ritter vnd Knecht einer zu des andern burger vnd baurn zu sprechen gewunne sol der Her derselben dem cleger in vi wochen des rechten sein
So auch das Capittel im dom vnd die prelaten vnd andere geistliche personen zu grafen Hern Ritter vnd Knecht vnd sie herwiderumb zu inen zu sprechen gewonne doch des nit gaistlich Sachen weren sollen sie zu austrag fur ein bischof komen, der sol halb gaistlich vnd werntlich zu recht indersetzen vnd so der antworter gaistlich sol ein geistliche person mer vnd wa der antworter werntlich ein wertliche person mer dan der geistlichen gesetzt werden, vnd der zusatz auß werntlichen personen auß den obgedachten xii [Einfügung am Rand: due applue] personen genomen werden vnd was gesprochen wurde sol an appellation volfurt werden
Gaistliche Sachen sollen vor dem gaistlichen gericht laut der reformation ausgetragen werden
Manlehen sollen vor dem Lehenhern ausgetragen werden
Was an das Landgericht gehort sol aldo ausgetragen werden
Bruckengericht sol nach inhalt der Reformation gehalten werden
Was an die Zent gehort sol aldo ausgetragen vnd nach der daruber begriffen satzung gehalten werden
Kommentar:
Notiz am Rand: Bischöfliche Regalien.
Einfügung am Rand:
due applue.
Die Einträge 5921 bis 5923 gehören zusammen.
Fundort in der Hohen Registratur:
Standbuch 1012, Folio: 364v/ 365r, Schreiber: Lorenz Fries
Quellenverweis in der Hohen Registratur: Die angegebenen Quellen und Signaturen beziehen sich auf die archivalische Systematisierung des 16. Jahrhunderts. Diese entsprechen nicht den modernen Signaturen.
Liber omissorum f. 1
Digitalisat: