Ritterschaft - Anno 1456
01.06.1456
Aufgrund von Krieg, Vermischungen und Uneinigkeiten werden die Prälaten, der Dechant und das Domkapitel des Bischofs mit den Bürgern, Bauern, Grafen, Herren, Rittern und Knechten sowie Leibeigenen durch Bischof Johann von Grumbach vertragen. Dies wird schriftlich festgehalten. Sie sollen sich folglich vertragen, ehrfürchtig gegenüber einander sein und sich nicht weiter bekriegen.
Im Falle, dass eine der Personen, die diese Abmachung unterzeichnet hat, gegen diese verstößt und einer anderen Person Gewalt zufügt, kann diese Person zum Kampf herausgefordert werden.
Schäden, die dabei entstehen sollen erstattet werden. Der Geschädigte und seine Helfer sollen gemeinsam ihr Anliegen den 12 Räten vortragen. Die Heer- und Feldzüge sollen dann so erfolgen, wie es die 12 Räte mit dem bischöflichen Domkapitel verordnen.
Die anfallenden Kosten bei Grafen, Herren und Adligen sollen, wenn diese dem Bischof dienen, vom Bischof übernommen werden.
Sollte es zum Austragen eines Streit zwischen geistlichen Personen kommen, soll dies vor einem offiziellen Gericht geschehen.
Am herrschaftlichen Hof soll es vier Hofgerichte geben, an denen 12 Personen, welche der Bischof ernennt, vier Personen des Domkapitels, vier Räthe, ein Graf und ein Herr sowie sieben Ritter und Kenchte vertreten sind.
Exzerpt:
[Am Rand: 3 Jerig Landfrid vertrag in Krigen austragen]
Anno 1456 [Einfügung: xii Rathe verordnet]
Dinstag nach Corporis Christi hat Bischof Johanns von Grum= bach fur sich sein prelaten vnd gaistligkait dechant vnd Capittel fur sich vnd er Bischof Johanns von seinr burger vnd gebaurn, vnd grafen Hern Ritter vnd Knecht fur sich vnd ire arme leuter, der krig, mischelung vnd vnainigkeit halben vnter inen zuuerkomen, sich mit ein ander verainigt vertragen vnd verschriben Nemlich
Das sie wollen ein ander getreulich manirn, ehr vnd furdern
Ein arder nit bekrigen
Vnd einer dem andern das recht nicht aufzichen
So einer vergewaltigt sol ein ieder darzuthun, vnd die name vf recht ausfordern
Schad in der nacheil sol erstat vnd wie es ferner sol gehalten werden
Sollen der beschedigten vnd beuehdten Helffer sein vnd ge= treulichen zusamen setzen
Erkantnus vnd richtung vor den xii rathen auß zu tragen
Heher vnd feld zug nach rathe der xii auch bischofs capittels vnd Landschaft verordneten gehandelt weden
Jn der ersten wehs zupleiben bis man sich zu der andern schickt
Grafen Hern vnd vom adel wan sie dem Bischof dienen das sol vf sein costen gescheen
Austrag der gaistlichen gegen ein ander sol vor ordenlichen gerichten geschreen
Jm Hof sollen 4 Hofgericht gehalten werden xii person ein bischof benent, 4 person auß dem Capittel 4 rathe datzu an ir state zu setzen, Grafen vnd Hern ein vnd Ritter vnd kecht Siben am hofgericht zu sitzen
Kommentar:
Bischof Johann von Grumbach war von Beginn seiner Amtszeit an des Öfteren in Fehden verwickelt.
Anmerkung am Rand: drei Jahre geltender Landfriedenvertrag aufgrund eines Krieges. 12 Räthe werden verordnet.
Die Einträge 5921 bis 5923 gehören zusammen.
Fundort in der Hohen Registratur:
Standbuch 1012, Folio: 364v, Schreiber: Lorenz Fries
Quellenverweis in der Hohen Registratur: Die angegebenen Quellen und Signaturen beziehen sich auf die archivalische Systematisierung des 16. Jahrhunderts. Diese entsprechen nicht den modernen Signaturen.
Liber omissorum f. 1
Digitalisat: