Brandenburg
1552
Ergänzend zu dem Vertrag zwischen Bischof Melchior von Giebelstadt und Markgraf Albrecht II. Alcibiades vom 21. Mai 1552 werden noch sechs zusätzliche Vereinbarungen beschlossen:
1) Da der Bischof die geforderte Summe Bargeld nicht vollständig aufbringen könne, solle er die Differenz in Silbergeschirr begleichen.
2) Der Bischof habe die Schulden des Markgrafen zu übernemen, die er zwischen dem 21. Mai 1552 und dem 06. Oktober 1552 aufnehme.
3) Der Bischof solle dem Markgrafen folgendes militärisches Gerät ins Feldlager überstellen: Zwei Doppelgeschütze (doppel karthaunen), ein Geschütz (notschlangen) und zu jedem Geschütz 200 Stück Kugeln in drei Größen mit 200 Zentner Pulver und zusätzliche 200 Zentner Pulver.
4) Nach dem Vertrag vom 21. Mai 1552 stehe den Markgrafen das Würzburger Amt Mainberg (Mainberg) zu, es sei denn, Wilhelm von Grumbach (Grumbach) setzte sich dafür ein, dass es weiterhin würzburgisch bleibe. Der Bischof solle Wilhelm von Grumbach dafür eine Summe, die der Markgraf dem Grumbacher versprochen habe, angemessen ersetzen, indem er die Lehen des Wilhelm von Grumbach in Eigengut umwandele. Dieser Vorgang dürfe aber nicht ohne die Bewilligung des Markgrafen geschehen.
5) Bischof Melchior solle Christof von Steinrück ( Stainrücken) bezüglich einer alten Urfehde auszahlen.
6) Bischof Melchior solle die Legata, die Bischof Konrad von Bibra einem Konrad von Bibra (Bibra) und dessen Schwester verschafft habe, bezahlen.
Exzerpt:
Wiewol aber in diessem Vertrag auch andere sieben neben Articull gemeldet worden seind, die jedoch in dem Vertrag nit verleibt noch angenomen, sondern die 6 hernachuolgende zuuolstreken beyderseiten bewilligen worden,nemblich dar B Melchior die bewilligte Sum gelts nit bar haben kondte, solte der Marggraff den Rest an Silbergeschir (doch ohne abgang) nemen.
Zum andern soll B Melchior deß Marggrawen schulduerschreibungen zwischen dato vnd dem 8ten Octobris ledigen vnd mit den glaubigern newe vff den Stifft Wirtzburg stellen.
3° soll B Melchior dem Marg. 2 duoppel karthaunen , 1 notschlangen vnd zu jedem stuk 200 kugeln in die drey grösten vns besten Boler mit ihren zugehorungen gefulten vnd vngefulten kugeln sampt 200 centner puluers vnd inn mangel noch 200 ct puluers ins veldlager schiken,
… 4° soll das Amt Mainberg laut der ersten abrede dem Marggraffen alsbalden volgen vnd pleiben, oder vff furbith Wilhelmen von Grumbach dem B. zugestelt werden, jedoch das er B. Melchior dem von Grumbach an der ihme vom Marggrauen versprochnen Summa gelts solche vergleichung ihne damit er zufriden sey vnd so die Vergleichung an guettern geschehe, sollen dieselben guetter sampt allen denen so Grumbach vom Stifft zulehen hat, frey aigen sein vnd ohne verwilligung des Marggrauen hinfurt nit gemacht werden.
5° soll B Melchiorn Christoffen Stainreiken vff ain alte Vrphed ledig zelen vnd ihme die vber sich gebne Verschreibung wider zustellen,
6° soll B Melchior Contzen Bibra vnd seiner schwester die legata so ihnen B Conrath von Bibra verschafft, betzalen lassen, Recepta in 2 kontract. Konradi fol. 352.
Kommentar:
Unklar bleibt, um welchen
Contzen Bibra es sich handelt. Zur Genealogie der Familie von Bibra vgl. Wagenhöfer, Die Bibra, Neustadt a. d. Aisch 1998.
Fundort in der Hohen Registratur:
Standbuch 1011, Folio: 82v/83r, Schreiber:
Quellenverweis in der Hohen Registratur: Die angegebenen Quellen und Signaturen beziehen sich auf die archivalische Systematisierung des 16. Jahrhunderts. Diese entsprechen nicht den modernen Signaturen.
Liber 2 contractuum Conradi f. 352
Digitalisat: