Fries verweist zum geistlichen Gericht auf das Stichwort Gericht.
Fries erklärt, dass es in der Stadt Würzburg sowohl weltliche als auch gesitliche Gerichte gibt: 15 geistliche und 12 weltliche.
Der erste und oberste Richter des geistlichen Gerichts in Würzburg ist der Vikar (Vicarius in Spiritualibus). Er vertritt den Bischof in geistlichen Angelegenheiten, sofern diese in seinen Gerichtsbezirk fallen. Darunter fallen die Einsetzung und der Entzug geistlicher Lehen, das Aussprechen eines Banns und Verboten und deren Aufhebung sowie alle Angelegenheiten, die geistliche Personen oder Güter im gesamten Bistum betreffen. Dieses Gericht wird im Gerichtshaus zu der Rotenthur dienstags, donnerstags und samstags jeweils immer vor dem Mittag um ungefähr 9 Uhr abgehalten.
Neben dem richterlichen Amt des Vikars in Würzburg gibt es noch einen weiteren Richter, der Offizial (Officialis Curie) genannt wird. Dieser ist ein Amtmann am bischöflichen Hof, der dem Offizialat-Gericht vorsitzt. Unter seine Gerichtsbarkeit fallen alle Bürger und Bürgerinnen, die zur Dompfarrei Würzburg gehören, sowie das bischöfliche Hofgesinde. In allen Fällen und Angelegenheiten müssen aber die Erzpriester richten. An diesem Gericht werden vor allem Testamente und Verträge bestätigt, die nahezu ausschließlich geistliche Personen betreffen. Außerdem können an diesem Gericht Beschwerden über Urteile der Erzpriester eingereicht werden. Dieses Gericht wird im Gerichtshaus zu der Rotenthur immer montags, mittwochs und freitags um 13 Uhr abgehalten.
König Karl IV. verleiht der würzburger Geistlichkeit das Privileg, im gesamten Bistum vor keinem Gericht angeklagt oder gerichtet zu werden. Lediglich dem Erzbischof von Mainz steht dieses Recht als Conseruator und Executor zu.
Der Würzburger Klerus steht unter dem Schutz und Schirm von Kaiser Karl IV. Zusätzlich erhält er das Privileg, nicht für die Vergehen des Würzburger Bischofs verantwortlich und haftbar gemacht zu werden.
König Wenzel nimmt die Würzburger Geistlichkeit unter seinen Schutz und Schirm und bestätigt die Privilegien, die der Klerus von Kaiser Karl IV. erhalten hat.
König Ruprecht I. nimmt die Geistlichkeit in Franken unter seinen Schutz und Schirm und verleiht ihr das Privileg, nicht für die Vergehen ihrer Bischöfe verantwortlich und haftbar zu sein.
Gegen Leute, die Kirchen, geistliche Personen und Güter in der Stadt und im Bistum Würzburg angreifen, schädigen, betrügen oder andere Rechte verletzen, gibt es päpstliche Konservatorien (Schutzbestimmungen). Für nähere Informationen verweist Fries auf das Stichvort Conservatoria.
Kaiser Friedrich III., König Maximilian I. und Kaiser Karl V. bestätigen dem würzburger Klerus das Privileg der Exemtion von fremden Gerichten, welches den Geistlichen von König Karl IV. verliehen wurde.