Die Stadtordnung von Mellrichstadt findet sich in liber 1 contractuum Conradi. Sie beinhaltet Bestimmungen zum inneren und äußeren Rat, Bürgermeister, Bedemeister, versteuerbaren Gütern, Verpfändung, Strafen, Notsteuer, (Wadgeld), Geldstrafen, Leibgeding, Silberschild, Spitalmeister, Gotteshausmeister, Wagenmeister, Wucher, Ungeld, Reisrecht, Frondienste, Rathalten, Bierbrauen, Braumeister, Neustadtbau, Feldbau, Gräben, Rechnungen, Brot Wein, Nüssen, Gericht, Schulden, fremde Biersteuer, Gärten, Wissen und Weinbergen.
Von Alter Herkommen darf in der Stadt Würzburg nur derjenige Bier brauen oder ausschenken, der dazu eine bischöfliche Lizenz erhält. Dieses Bierbrauamt verleiht Bischof Gottfried Schenk von Limpurg bis auf Widerruf an den Würzburger Schultheißen Hans Helfer (Helfer).
Bischof Rudolf verbietet den Untertanen in den Ämtern, Bier zu brauen, um einen Anstieg der Getreidepreise zu verhindern. Nachdem aber kurz darauf der Frost viele Weinreben zerstört und der Wein teuer wird, hebt der Bischof das Bierbrauverbot für die Untertanen in den Ämtern wieder auf.
Bischof Rudolf von Scherenberg erhält 800 Gulden vom Würzburger Rat als Pfandsumme mit der Bedingung, solange er dieses Geld nicht auslöst, darf in Würzburger weder Bier gebraut noch ausgeschenkt werden außer das Nauburgisch[e] und Einbeckisch[e] Bier.
Bischof Rudolf von Scherenberg erlässt ein öffentliches Mandat, dass allen geistlichen und weltlichen Einwohnern zu Würzburg den Bierausschank und das Bierbrauen unter Geldstrafe verbietet. Ausgenommen von diesem Verbot ist der Ausschank des Nauburgisch[en] und Einbeckisch[en] Biers. Die Strafe beträgt ein Pfund pro Eimer Bier.
Nachdem sich der Würzburger Rat bei Bischof Rudolf von Scherenberg beklagt, dass etliche Bürger zu Würzburg trotz des Verbots, Bier ausschenken, verbietet dies der Bischof abermals. Für eine Maß verbotenerweise ausgeschenkten Bieres sind ist je ein Gulden Strafe zu entrichten. Von dieser Bestimmung ausgenommen ist jedoch das Nauburgisch oder Einbeckisch bier.
Bischof Konrad von Bibra gibt den Wirten und Gastgebern in Bad Kissingen (Kisecken) eine Weisung, in der er vorgibt, wie es mit der Ausschenkung von Wein und Bier gehalten werden solle.