Die Dorfordnung von Bütthard findet sich in liber 1 und liber 2 diversarum formarum Conradi. Sie enthält Bestimmungen zum Viehtrieb, Pflichen von Feldhütern, Nutzung von jungem Holz für die Errichtung eines Zauns, Nutzung des Vorholzes, Schaftrieb, zur gemeinen Ried, Wache, hutt, Hader, Metzgertrieb, Viehrüge, Scharwache, Ausrufung der Uhrzeit, nächlichen Toröffnung, Feuerschutz, gassieren, Auflauf, Viertelmeister, Zaun, Anlage von Buße, Gerichtsschöffen, Steinsetzern und Buße. Sie enthält außerdem Bestimmungen zur Suche nach Rat bei Amtmännern, zu Dorfgerichten, heftigen Verwundung, Ratsgeboten, Steinwürfen, Zuckfrevel, Schlägen, Scheltworten, Tadelung durch Urteile, Gerichtsklagen zu entscheidenden Sachen, Vorladegeld, hegtzaun, Klagegeld, Gerichtsschäden, Urteilseröffnungen, Kundschaft, ordentlichen Gerichten, Rügegeld, zur Anlegung von Bußen, Weinschenken und Eichen. Außerdem zu Jahrmärkten, Grenzsteinen, dem Lohn für Pflasterer sowie den Pflichten von Junggesellen und der Kirche.
Die Stadtordnung von Iphofen befindet sich in liber 1 contractuum Conradi. Sie beinhaltet Bestimmungen zu Rats- und Gerichtspersonen, Bürgermeistern, Baumeistern, Staumeistern, Neubau, Viertelmeistern, Weinkauf, Weinschenk, Viehtrieb, Strafzahlungen, Ungeld, Visierer, Weinschreihern, Wirten, Baurechnungen, Fischfang, Metzgern, Bäckern, Krämern, Gericht, Klagen, Kosten der Gesandten und Fastnachtsmählern.
Bischof Lorenz von Bibra schlichtet einen Streit zwischen der Stadt Arnstein (Arnstain) und Amalie von Hutten (Ameleien von Huten) über den Dürrhof (Durhove) und den Weinausschank in Bettendorf (Betteldorff).
Herr Philipp von Weinsberg (Philips von Weinsperg) und Oswald von Weiler aus Gaukönigshofen (Königshofen) streiten sich über den Weinausschank, die Schankstätte, den Zugang, die Zinsen am Galgenberg und das Ein- und Auslassen. Bischof Lorenz von Bibra schlichtet den Streit.
Bischof Konrad von Bibra gibt den Wirten und Gastgebern in Bad Kissingen (Kisecken) eine Weisung, in der er vorgibt, wie es mit der Ausschenkung von Wein und Bier gehalten werden solle.
Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt verträgt das Stift Comburg (Camberg) mit der Stadt Schwäbisch Hall (Hall) wegen folgenden fraglichen Rechtstobjekten: Bannwein und Kirchweihwein, Ungeld, der Vogtei und der Hochgerichtsbarkeit in Thüngental (Thungenthal) und Tullau (Tullaw); der neu errichteten Kelter in Tullau, dem niederen Jagdrecht bei Tullau, dem Kirchenpfleger von Thüngental, entfremdeten Pfrundshäusern in Schwäbisch Hall (Hall), dem Salzzehnt, dem Kleinzehnt, dem Zehnt von Schloss Limpurg (Limpurgisch schlos), abgabenfreien Häusern in Schwäbisch Hall, dem Unterhalt der Landwehr, der Feststellung von Gemarkungsgrenzen in Hessental (Hesenthal) und Gelbingen (Gelbingen), Wasserquellen in Hessental, dem Ganerbenrecht und einem Hof in Haßfelden (Hasfeldischen guttlein).